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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehört zu den meist begangenen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Jeden Tag werden viele Fahrzeugführer bei diesem Vergehen erwischt und entsprechend mit Sanktionen belegt. Aber die Geschwindigkeitsvorgaben umfassen nicht nur Höchst-, sondern auch Mindestgeschwindigkeiten, die deutschlandweit auf den Autobahnen und Schnellstraßen gelten. Denn langsames Fahren kann ebenso eine Gefährdung darstellen. Daher darf man mit einem zu schwach motorisierten Fahrzeug gar nicht erst auf der Autobahn fahren, wenn dieses nicht in der Lage ist, die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h zu erreichen. Aber auch notorische “Schleicher”, die auf der Autobahn die Mindestgeschwindigkeit unterschreiten, können mit Bußgeld bestraft werden.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Hinsichtlich der Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn in der StVO sind vor allem zwei Paragraphen wesentlich: § 18 und § 3.
§ 18 besagt:
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. […] (§ 18 Abs. 1 StVO)
Demnach dürfen nur die Fahrzeuge die Autobahn benutzen, die in der Lage sind, mindestens 60 km/h zu fahren. Deshalb vermuten viele Autofahrer, dass man auf der Autobahn jederzeit mindestens 60 km/h fahren muss. Allerdings ist dies nicht ausdrücklich festgehalten. Hier kommt § 3 zur Geltung:
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (§ 3 Abs. 2 StVO)
Das bedeutet, dass gegen Kfz-Fahrer, die aus Beliebigkeit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen unterwegs sind, ein Verwarngeld verhängt werden kann, auch wenn keine bestimmte Mindestgeschwindigkeit vorgegeben ist. Denn für gewöhnlich fahren die anderen Verkehrsteilnehmer wesentlich schneller, sodass eine Geschwindigkeit von 60 km/h eine Gefahr darstellt oder zumindest störend für den Verkehrsfluss ist. Es bestehen allerdings Ausnahmen, wonach eine langsame Geschwindigkeit angebracht ist. Dazu gehören Glatteis und Schnee sowie eine Sichteinschränkung durch schlechte Wetterverhältnisse, beispielsweise Starkregen oder Nebel. Auch wenn die Verkehrsbedingungen wie etwa bei Stau kein schnelleres Fahren zulassen, gilt selbstverständlich keine Mindestgeschwindigkeit.
Eine gewisse Mindestgeschwindigkeit ist zudem bei einem Überholvorgang auf der Autobahn vorgeschrieben. Diesbezüglich schreibt die StVO:
(2) […] Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (§ 5 Abs. 2 StVO)
Eine explizite Angabe in km/h über die Geschwindigkeit beim Überholen gibt es in Deutschland, im Gegensatz zu anderen Ländern, jedoch nicht.
Eine grundsätzliche Mindestgeschwindigkeit gibt es weder auf der Autobahn noch auf Landstraßen, solange kein entsprechendes Verkehrsschild vorhanden ist. Befindet man sich also ganz alleine auf der Landstraße, so ist es kein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, nur Tempo 30 zu fahren. Sobald man aber wegen zu geringer Geschwindigkeit jemanden behindert oder gefährdet, wird ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig.
Mindestgeschwindigkeiten sind selten vorgeschrieben. In derartigen Fällen weist das Verkehrszeichen 275 auf eine Mindestgeschwindigkeit hin, an die man sich halten muss. Derartige Verkehrsschilder haben einen blauen Untergrund mit einer weißen Zahl darauf. Für gewöhnlich befindet sich das Verkehrszeichen am Anfang des entsprechenden Streckenabschnittes. Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als die auf dem Verkehrsschild angezeigte Geschwindigkeit fahren. Nur in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel bei einer extremen Wetterlage, darf bzw. muss das Tempo niedriger sein. Wenn ein Kfz aufgrund seiner Bauart die vorgegebene Mindestgeschwindigkeit nicht fahren kann, ist der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, eine alternative Fahrbahn zu benutzen. Diese ist vor dem Verkehrsschild zur Mindestgeschwindigkeit ausgewiesen. Bestehen Fahrbahnen aus mehreren Spuren, kann für jede Spur eine eigene Mindestgeschwindigkeit festgelegt sein.
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Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Ohne triftigen Grund zu langsam gefahren mit Verkehrsbehinderung | 20 Euro | – |
Überholen mit zu geringer Geschwindigkeit und Verkehrsbehinderung | 80 Euro | 1 |
Überholen mit zu geringer Geschwindigkeit und Unfallfolge | 120 Euro | 1 |
Missachtung Verkehrszeichen 275, Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit | 5 bis 35 Euro | – |
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Im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberschreitungen werden Verstöße gegen die Mindestgeschwindigkeit kaum geahndet. Der Grund hierfür ist, dass Geschwindigkeitsmessungen in Streckenabschnitten mit vorgegebenen Mindestgeschwindigkeiten nicht üblich sind. Man kann also nicht wegen zu niedriger Geschwindigkeit geblitzt werden. Fahrer befolgen für gewöhnlich die Vorgabe der Mindestgeschwindigkeit. Dennoch kommt es vor, dass vor Gerichten derartige Fälle verhandelt werden. So beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken am 16. November 2009 (Aktenzeichen 1 SsRs 45/09).
Gegenstand des Verfahrens war ein Überholvorgang auf einer zweispurigen Autobahn eines Lkw-Fahrers. Dieser fuhr mit circa 91 km/h an einem anderen Lkw (ungefähr 80 km/h) vorbei und behinderte durch die lange Dauer des Überholvorganges den hinter ihm fahrenden Pkw. In erster Instanz wurde der Lkw-Fahrer vom Amtsgericht Ludwigshafen (Aktenzeichen 5589 Js 4235/09) zu 40 Euro Verwarngeld verurteilt. Nach Ansicht des AG war der Überholvorgang fahrlässig, da die Geschwindigkeit des Lkw im Vergleich zum überholten Lastkraftwagen zu niedrig war. Nach der Revision des Angeklagten entschied das OLG Zweibrücken, dass gemäß § 5 Abs. 2 StVO die wesentlich höhere Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges nicht genau festgelegt ist. Ein Überholvorgang sollte zwar schnell absolviert werden, die Interessen des Pkw-Fahrers jedoch nicht über die des Lkw-Fahrers gestellt werden. Ein generelles Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen sollte vermieden werden.
Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. November 2009, Aktenzeichen 1 SsRs 45/09)
Das OLG führte weiter aus, dass ein Überholvorgang auf einer zweispurigen Autobahn zulässig ist, wenn der Überholende mindestens 10 km/h schneller als der zu Überholende fährt und der gesamte Vorgang nicht länger als 45 Sekunden dauert. Dabei nahm das OLG Zweibrücken Bezug auf ein Urteil des OLG Hamm im Oktober 2008 (Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08), das ebenfalls eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h akzeptiert hatte.
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Die Regelungen in Österreich und in der Schweiz hinsichtlich der Mindestgeschwindigkeit sind ähnlich wie in Deutschland. Laut österreichischem Verkehrsrecht müssen die Fahrzeuge bauartbedingt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreichen können, um auf der Autobahn fahren zu dürfen. Bei extremen Wetterverhältnissen oder unübersichtlicher Verkehrslage ist es erlaubt, langsamer unterwegs zu sein.
In der Schweiz sieht das Gesetz vor, dass Fahrzeuge fähig sein müssen, auf der Überholspur eine Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren.
Neben der Mindestgeschwindigkeit existieren zwei weitere Geschwindigkeitsvorgaben: die Höchstgeschwindigkeit und die Richtgeschwindigkeit. Die Höchstgeschwindigkeit gibt vor, wie schnell der Fahrer maximal fahren darf. Ist die Geschwindigkeit höher als erlaubt, drohen dem Fahrzeugführer ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Die Richtgeschwindigkeit hingegen stellt eine allgemeine Empfehlung des Gesetzgebers dar. Auf Autobahnen in Deutschland gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Ist der Fahrer langsamer oder schneller unterwegs, begeht er keine Ordnungswidrigkeit. Entsprechend werden keine Sanktionen verhängt. Allerdings: Passiert ein Unfall, ist es möglich, dass auch der Geschädigte haftet, sofern seine Geschwindigkeit bedeutend höher als 130 km/h gewesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kollision durch Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte verhindert werden können.
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Leider traue ich es mich nicht schneller als 100 ungefähr auf der Autobahn zu fahren. Oftmals drängeln trotzdem immer wieder Leute hinter mir. Wenn irgendwann einmal der Fall auftreten sollte, dass deswegen ein Unfall passiert trage ich dann die Schuld, weil ich den Verkehr aufgehalten bzw. verzögert habe?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wer aufgrund geringer Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, dem wird mit Sicherheit eine Mitschuld angerechnet. Eine Geschwindigkeit von 100 km/h ist jedoch vermutlich nicht zu beanstanden, LKW fahren ja auch nicht schneller als ca. 80 km/h.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt