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Wer kennt sie nicht: die “Heckschleuder” … mit dem Fahrzeugheck ausbrechen, mit den Hinterreifen einen Moment die Bodenhaftung verlieren und “aus der Kurve fliegen”… Das sogenannte Driften sorgt bei manchen Autoliebhabern für einen ganz speziellen Kick. Neben den eigenen Fähigkeiten, das Fahrzeug sicher zu steuern, kommt für bei derartigen Manövern auch der Ausrüstung des Kfz eine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere die Reifen, die das “Nonplusultra” für die Haftung des Fahrzeuges auf der Straße sind, spielen für gelungenes Driften eine wesentliche Rolle. Im optimalen Fall ist das Fahrzeug mit vier gleichwertigen Reifen ausgestattet, die alle vom gleichen Hersteller stammen.
Doch auch für das “normale” Führen eines Kfz im Straßenverkehr ist es für die Verkehrssicherheit grundsätzlich sinnvoll, Reifen auf Vorder- und Hinterachse zu nutzen, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Eigenschaften gleich sind. Dennoch kommt es immer mal wieder vor, dass ein Auto mit unterschiedlichen Reifen unterwegs ist, beispielsweise weil man nach einer Panne den Reifen auswechseln muss. Dabei hat das Fahren bzw. die Ausstattung des Kfz mit unterschiedlichen Reifen auch einen Namen: man spricht von der sogenannten Mischbereifung. Doch es stellt sich unweigerlich die Frage: ist das Fahren mit Mischbereifung bzw. unterschiedlichen Reifen überhaupt erlaubt?
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Eine Mischbereifung gibt es auf verschiedene Arten. Gesetzlich ist die Mischbereifung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert. § 36 Abs. 6 StVZO verbietet die Kombination sogenannter Diagonal- und mit Radialreifen. Demnach dürfen Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht entweder nur mit Diagonalreifen oder nur mit Radialreifen ausgestattet sein. Allerdings verliert diese Regelung in gewissem Sinne an Bedeutung, da in der Regel, wenn überhaupt, nur Oldtimern mit Diagonalreifen fahren.
Die meisten Kfz-Fahrer verstehen unter “Mischbereifung” daher wohl eher eine Nutzung von Reifen, die sich beispielsweise in Größe, Gummimischung Profiltiefe oder Hersteller unterscheiden. Aber auch die gleichzeitige Nutzung von Winter- und Sommerreifen stellt eine Mischbereifung dar. Der Gesetzgeber verbietet es nicht grundsätzlich, mit unterschiedlichen Reifen am Kfz zu fahren. Allerdings gibt es ein paar Einschränkungen. Maßgeblich ist nämlich, worin sich die Reifen unterscheiden. Sind Profiltiefe, Gummimischung oder Modell unterschiedlich, ist es möglich, verschiedene Reifen aufzuziehen. Auch Reifen unterschiedlicher Hersteller können im Straßenverkehr genutzt werden. Besonders bei älteren Fahrzeugen kommt so eine Mischbereifung vor, etwa wenn Reifen beispielsweise wegen Verschleißerscheinungen ausgetauscht werden müssen, der Hersteller diese Reifen aufgrund ihres Alters jedoch nicht mehr im Sortiment hat. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass zumindest auf der jeweiligen Achse gleiche Reifen montiert sind.
Bei der Reifengröße hingegen gelten strikte Vorschriften: die Größe muss einheitlich sein, eine unterschiedliche Größe ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur in einzelnen Fällen, etwa bei entsprechenden Angaben zur Betriebserlaubnis mit unterschiedlichen Größen im Fahrzeugschein und/oder im Fahrzeugbrief und beim Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder eines Teilegutachtens.
Auch eine Mischbereifung mit Winter- und Sommerreifen ist grundsätzlich erlaubt. Erfordern die Wetterverhältnisse im Winter allerdings das Aufziehen von Winterreifen (sogenannte situative Winterreifenpflicht), sind Kfz-Fahrer bzw. -Halter gesetzlich dazu verpflichtet; hier ist eine Mischbereifung verboten.
Auch Lkw und Motorrad können mit unterschiedlichen Reifen ausgestattet sein. Allerdings ist es beim Motorrad – ebenso wie beim Pkw – möglich, dass es Einschränkungen, beispielsweise eine Reifenfabrikatsbindung, gibt. Die entsprechenden Angaben sind im Fahrzeugschein vermerkt. Bei Lkw hingegen besteht die Möglichkeit, dass eine Mischbereifung vorgeschrieben ist und die einzelnen Achsen mit unterschiedlichen Reifen ausgestattet sein müssen.
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Auch wenn die Nutzung unterschiedlicher Reifen – bis auf einzelne Ausnahmen – nicht verboten ist, ist es nicht unbedingt sinnvoll. Denn eine Mischbereifung birgt ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit. Da jeder Reifen bzw. jede Reifenart durch Profiltiefe, Gummimischung etc. andere Fahreigenschaften aufweist, wird zum einen die Fahrstabilität im Allgemeinen beeinträchtigt. Zum anderen hat eine Mischbereifung negative Auswirkungen auf spezifische Fahrmanöver in bestimmten Situationen. So besteht etwa die Gefahr, dass sich durch die Veränderung der Bremseigenschaften der Bremsweg verlängert. Auch die Fahrstabilität in Kurven kann sich verschlechtern, da verschiedene Reifen unterschiedlich stark auf der Fahrbahn haften. Zudem erhöht sich durch eine Mischbereifung die Gefahr des Aquaplanings; je nach Reifenart wird das Wasser nämlich unterschiedlich stark von der Fahrbahn verdrängt.
Darüber hinaus kann die Ausstattung mit unterschiedlichen Reifen gegebenenfalls auch den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Kfz mit Allradantrieb, wenn das Profil der Vorder- und Hinterradreifen unterschiedlich tief ist.
Um kein unnötiges Verkehrsrisiko darzustellen und das Fahrzeug nicht zu beschädigen, ist es daher lohnenswert, auf eine dauerhafte Mischbereifung zu verzichten.
Eine Mischbereifung ist – abgesehen von der Reifengröße – zwar grundsätzlich nicht verboten. Aber was passiert, wenn es zu einem Unfall kommt? Spielt die Mischbereifung hier eine Rolle? Tatsächlich kann die Ausstattung bzw. das Fahren mit unterschiedlichen Reifen von Bedeutung sein – sowohl bei der Klärung der Schuldfrage als auch hinsichtlich der Versicherung. Denn dadurch dass sich die Mischbereifung auf die Fahreigenschaften auswirken kann, besteht die Möglichkeit, dass dem Fahrer eine Mitschuld am Unfall zugesprochen wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Mischbereifung dazu beigetragen hat, dass der Bremsweg verlängert war.
Verschuldet der Fahrer, der mit Mischbereifung unterwegs ist, einen Unfall, greift in der Regel wie gewohnt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kommt für entstandene Fremdschäden auf. Für die Schäden am eigenen Fahrzeug tritt die Kaskoversicherung ein. Unter Umständen droht dem Fahrer allerdings eine Regressnahme, das heißt, er muss der Versicherung die anfallenden Unfallkosten zurückzahlen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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