Entgeltzahlung: Hauptpflicht des Arbeitgebers
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug dazu muss der Arbeitgeber wie vertraglich vereinbart seine Hauptpflicht erfüllen: die Entgeltzahlung des Arbeitnehmers, das heißt, den Beschäftigten für dessen Arbeitsleistung einen Lohn zu zahlen. Dabei steht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Prinzip frei, eine aus ihrer Sicht angemessene Vergütung vertraglich festzulegen, der Arbeitgeber ist jedoch dazu verpflichtet, den sogenannten gesetzlichen Mindestlohn (ab dem 1. Januar 2021 9,50 Euro pro Zeitstunde) zu zahlen. Der Mindestlohn soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer nicht unangemessen niedrig bezahlt werden. Auch bei Tarifverträgen muss ein Mindestlohn gezahlt werden, dieser richtet sich allerdings nach der Berufsbranche, in der der Arbeitnehmer tätig ist (sogenannter Branchenmindestlohn). Der tarifliche Mindestlohn darf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) jedoch nicht unterschreiten.
Grundsätzlich gilt: je mehr Berufserfahrung der Arbeitnehmer hat, desto besser wird er in der Regel für seine Arbeitsleistung entlohnt. Allerdings darf der Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltzahlung niemanden diskriminieren oder benachteiligen, beispielsweise darf er nicht Männer besser bezahlen als Frauen oder Teilzeitbeschäftigte, da sie weniger Stunden arbeiten, im Verhältnis schlechter entlohnen als Vollzeitbeschäftigte.
Es gibt verschiedene Arten des Entgelts. Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer fixe Geldbeträge und gegebenenfalls auch Sachleistungen, wobei sich die Zahlungen unter gewissen Bedingungen erhöhen können:
Sachbezüge
Bei einigen Berufen bzw. Branchen (beispielsweise im Gaststättengewerbe) besteht die Möglichkeit, einen Teil des Entgelts nicht als Geldbetrag, sondern in Form von Sachbezügen (zum Beispiel Unterkunft oder Verpflegung) zu leisten.
Akkordlohn
Die Höhe des Entgelts richtet sich nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der erreichten Arbeitsmenge.
Provisionen
Hat der Arbeitnehmer erfolgreich Geschäfte abgeschlossen oder vermittelt, erhält er gemessen an deren Wert eine prozentuale Beteiligung, die sogenannte Provision. Solche Provisionen sind in der Regel monatlich abzurechnen.
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Der Arbeitnehmer erhält eine sogenannte Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, wenn er für Geschäftsergebnis oder Unternehmensumsatz mitverantwortlich ist. Eine mögliche Gewinn- oder Umsatzbeteiligung wird in der Regel im Vorfeld vertraglich festgelegt. Die Geschäftsdaten, aus denen sich die Berechnung der Beteiligung ergibt, sind dem Arbeitnehmer (gegebenenfalls auch einem Wirtschaftsprüfer) gegenüber nachprüfbar offenzulegen.
Prämien
Eine Prämie ist – sofern vertraglich vereinbart – ein zusätzlich zum Lohn gezahlter Bonus für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung.
Sondervergütungen
Eine Sondervergütung stellt eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte (Geld-)Leistung des Arbeitgebers dar, die einmal oder mehrmals pro Jahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Dazu zählt zum Beispiel das “Weihnachtsgeld” oder eine zusätzliche Vergütung zum Dienstjubiläum (sogenannte Gratifikationen). Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, eine Gratifikation oder anderweitige Sondervergütungen zu zahlen; es sei denn, der Arbeitnehmer hat, zum Beispiel durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch den Tarifvertrag, Anspruch auf eine Sondervergütung.
Zulagen und Zuschläge
Unter Zulagen und Zuschlägen versteht man zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers. Zulagen sind zum Beispiel persönliche Zulagen, Sozialzulagen oder Funktionszulagen, wenn der Mitarbeiter Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung oder auch persönlicher Gefährdung übernimmt. Zuschläge erhält der Arbeitnehmer für außergewöhnliche Leistungen oder Belastungen, beispielsweise für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht (sogenannter Sonn- und Feiertagszuschlag bzw. Nachtzuschlag). Während ein Nachtzuschlag gesetzlich vorgeschrieben ist, beruhen weitere Ansprüche nur auf vertraglichen Vereinbarungen.
Sozialversicherung, Lohnsteuer & Co.: Abzüge vom Entgelt
So sehr man sich als Angestellter über seinen Lohn freut, auf die fälligen Abzüge würde man am liebsten verzichten. Doch zu den (gesetzlichen) Pflichten des Arbeitgebers zählt es auch, vom Entgelt bestimmte Beträge einzubehalten und an die zuständigen Stellen (beispielsweise Finanzamt oder Krankenkasse) weiterzuleiten. Dazu gehören:
- die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)
- die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen für die Bundesagentur für Arbeit
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- eventuell Kirchensteuer
Des weiteren ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die gewerblichen Berufsgenossenschaften zu zahlen.
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber
- dem Arbeitnehmer bei Arbeitsausfall an gesetzlichen Feiertagen gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz das Arbeitsentgelt zahlen, welches diesem unabhängig von einem Feiertag zugestanden hätte
- dem Arbeitnehmer Ausgaben erstatten, die für die Erfüllung der Arbeitspflichten notwendig waren (Auslagen für Hotel-, Verpflegungs- und Reisekosten bei Dienstreisen oder für die Beschaffung von Arbeitsmaterialien)
- auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Abrechnung über das gezahlte Arbeitsentgelt sowie Art und Höhe der vorgenommenen Abzüge ausstellen
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