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Auf eine Schreckensnachricht erst einmal einen Schnaps oder einen Cognac, um sich zu beruhigen und die Nachricht zu verarbeiten – wer hat das nicht schon einmal erlebt. Eine derartige Reaktion (das Konsumieren von Alkohol) in einer Schocksituation ist – abhängig von der Persönlichkeit – durchaus nicht selten. Auch im Straßenverkehr bzw. im Verkehrsrecht ist ein solches Verhalten immer wieder zu beobachten.
Der “Klassiker” ist hier sicherlich die Schockreaktion auf einen Verkehrsunfall: es kann durchaus passieren, dass Unfallbeteiligte wider besseres Wissen nicht etwa die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, beispielsweise die Absicherung einer Unfallstelle, sondern unter Schock stehend nach Hause fahren und dort einen Schnaps oder anderen Alkohol zu sich nehmen, um sich zu beruhigen. Man spricht hier von einem sogenannten Nachtrunk: das Trinken von Alkohol im Anschluss an ein Vergehen bzw. rechtlich relevantes Ereignis im Straßenverkehr.
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Ein Nachtrunk als das Konsumieren von Alkohol nach einem Vergehen oder einem “einschneidenden” Vorkommnis im Straßenverkehr (also einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat) ist verkehrsrechtlich, strafrechtlich oder versicherungsrechtlich von Bedeutung. Der Betroffene nimmt den Alkohol erst nach dem Verstoß bzw. der Tat/ dem Ereignis zu sich; er ist also zu dem Zeitpunkt des verkehrs- bzw. strafrechtlichen Vergehens nicht alkoholisiert. Dieser Umstand ist ganz wesentlich hinsichtlich des Bußgeld- oder Strafverfahrens bzw. des Strafmaßes. Denn das Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar, die der Gesetzgeber aufgrund des hohen Gefährdungsrisikos für den Straßenverkehr und anderen Verkehrsteilnehmer mit einem hohen Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot ahndet.
Wer also tatsächlich “nur” einen Nachtrunk zu Hause, etwa in Folge des Schocks, zu sich genommen hat, muss diesbezüglich keine Sanktionen befürchten, da kein Alkoholverstoß im Straßenverkehr vorliegt.
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Genau aus diesem Grund dient die Behauptung, erst nach dem relevanten Vorfall (also nach der Ordnungswidrigkeit oder der Straftat) Alkohol getrunken zu haben, nicht selten als Schutzbehauptung, um drohenden Sanktionen nach einer alkoholisierten Autofahrt bzw. wegen Alkohol am Steuer zu entgehen.
In der Regel wird mittels einer Blutprobe bzw. Blutuntersuchung des Betroffenen allerdings überprüft, ob dieser tatsächlich erst im Anschluss an das Vergehen bzw. das Ereignis Alkohol konsumiert hat oder ob die Nachtrunkbehauptung als Schutzbehauptung dient, er also bereits zum Zeitpunkt des Verstoßes bzw. der Tat unter Alkoholeinfluss stand. Dazu werden unmittelbar nach der Nachtrunkbehauptung in einem Abstand von 30 Minuten zwei Blutproben des Fahrers entnommen, um den Alkoholkonzentrationsgehalt und seinen zeitlichen Verlauf und damit den Zeitpunkt des Konsums (vor oder nach dem relevanten Ereignis ) exakt zu bestimmen.
Zur Stützung oder Widerlegung eines behaupteten Nachtrunks stehen forensisch-toxikologische (und gerichtlich wiederholt anerkannte) Untersuchungsmethoden, insbesondere die sogenannte Begleitstoffanalyse, zur Verfügung. Bei dieser handelt es sich um den Nachweis und die Mengenbestimmung von Substanzen, die bei der Einnahme alkoholischer Getränke neben Ethanol (dem Alkohol “an sich”) und Wasser noch ins Blut aufgenommen werden. Da diese Stoffe (wie zum Beispiel andere Alkohole oder sonstige Verbindungen, die den Getränken Aroma, Geschmack und Farbe verleihen) jeweils charakteristische und verschiedene Abbaugeschwindigkeiten im Körper haben, lässt ihre Bestimmung im Blut Rückschlüsse auf die seit der Einnahme des alkoholischen Getränks verstrichene Zeit zu.
Ist die Nachtrunkbehauptung durch die Blutuntersuchung widerlegt und zweifelsfrei nachgewiesen, dass der betroffene Fahrzeugführer bereits zum Zeitpunkt des Geschehens alkoholisiert war, drohen die im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen für Alkohol am Steuer
Eine Nachtrunkbehauptung wird in vielen Fällen wie erwähnt als Schutzbehauptung gesehen. Insbesondere dann, wenn der vermeintliche Verkehrssünder die Behauptung erst später äußert. Dies gilt auch dann, wenn die Nachtrunkbehauptung wahrheitsgemäß ist und der Betroffene tatsächlich erst nach der Teilnahme am Straßenverkehr Alkohol getrunken hat. Daher ist es von Bedeutung, wann die Nachtrunkbehauptung getätigt wird. Wird die Behauptung eines Nachtrunks erst spät geäußert, kann sie aus biologischen Gründen unter Umständen weder zwingend widerlegt noch positiv bestätigt werden. In jedem Fall ist es ratsam, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der dem Betroffenen mit seiner fachlichen Kompetenz zur Seite stehen kann, um das bestmögliche Ergebnis zugunsten des Betroffenen zu erzielen.
Ein Nachtrunk hat darüber hinaus unter Umständen Konsequenzen für bzw. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat bei einem Nachtrunk in Folge eines Verkehrsunfalls nämlich das Recht, ihre Leistungen zu verweigern und den betroffenen Fahrer/ den Versicherten in Regress zu nehmen, das heißt von diesem die im Rahmen des Schadenfalls getätigten Zahlungen zurückzufordern. Grundsätzlich (insbesondere bei einem Verkehrsunfall) setzt sich der Fahrer durch einen Nachtrunk bzw. das nachträgliche Konsumieren von Alkohol dem Verdacht aus, die Entstehung des Unfalls (den Eintritt des Versicherungsfalls), der auf das Fahren unter Alkoholeinfluss und damit auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, vertuschen zu wollen.
Daher verstößt der Versicherte/ Fahrzeugführer gegen seine versicherungsvertraglichen Pflichten, wenn er nach dem verkehrsrechtlichen Ereignis bzw. dem Eintritt des Versicherungsfalles Alkohol konsumiert. Bei einem Nachtrunk handelt es sich also um eine sogenannte Obliegenheitsverletzung.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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