Insolvenzbezogene Kündigungsklausel – Wirksam?

Sind insolvenzbedingte Kündigungsklauseln unwirksam?

Insolvenzbezogene Kündigungsklausel – oder Lösungsklausel – sind vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer sich eine Partei die Berechtigung verschafft, einen Vertrag zu beenden, wenn ein Fall der Insolvenz eintritt. Teilweise wird auch vereinbart, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vertragsänderung eintritt.

Eine Kündigungsklausel, die im Falle der Insolvenz eingreift, kann ein automatisches Ende des Vertrags vorsehen oder alternativ dem Vertragspartner ein Wahlrecht hierüber einräumen. Die Kündigungsvereinbarung wegen Insolvenz kann entweder an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfen. Die Kündigungsmöglichkeit kann aber auch durch verschlechterte Vermögensverhältnisse geschaffen werden.

Der folgende Beitrag erklärt, wann insolvenzbedingte Kündigungsklauseln grundsätzlich unwirksam sind und in welchen Fällen eine Ausnahme eingreift.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Neue Rechtslage: Unwirksamkeit von insolvenzbezogenen Kündigungsklauseln

In einem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob eine insolvenzbezogene Kündigungsklausel rechtswirksam ist. Dem ging eine Vereinbarung zwischen einem Stromanbieter und dem stromabnehmenden Unternehmen voraus. Im zugrunde liegenden Vertrag fand sich eine Klausel, wonach bestimmt wurde:

Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder wegen eines Gläubigerantrags  das Insolvenzverfahren in Gang gesetzt oder eröffnet wird.

Bild von Geldscheinen

Aufgrund dieser Klausel sah der Stromanbieter nach eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des strombeziehenden Unternehmens den Vertrag als automatisch beendet an. Es bot dem Insolvenzverwalter einen neuen Vertrag an, der einer weitere Strombelieferung jedoch zu erhöhten Preisen vorsah.

Hierauf klagte der Insolvenzverwalter und griff die insolvenzbezogene Kündigungsklausel an. Er rügte, dass die insolvenzbedingte Kündigungsklausel gegen § 119 InsO verstoße. Dem hat sich Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – IX ZR 196/11 angeschlossen. Für den BGH greife eine solche insolvenzbedingte Kündigungsklausel in die Verwertungskompetenz des Insolvenzverwalters ein, die ihm von Gesetzes wegen die Entscheidung darüber belässt, ob ein Dauerschuldverhältnis weiterhin erfüllt werden soll oder ob es beendet wird.

Eine Ausnahme hiervon lässt der BGH in den Fälle zu, in denen das Gesetz eine Loslösung vom Vertrag besonders vorsieht. Näheres hierzu im nächsten Abschnitt.

Wann sind insolvenzbezogene Kündigungsklauseln wirksam? 

Bei Versicherungsverträgen: Gerät der Versicherer in Zahlungsschwierigkeiten, endet das Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer nach dem Eröffnungsbeschluss, § 16 VVG.

Bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften: Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, löst sich grundsätzlich die Gesellschaft auf (GbR) oder der insolvente Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft (oHG und KG), §§ 728 BGB bzw. 131 HGB.

Unter Umständen bei Schuldverträgen: Ist jemand vorleistungspflichtig und wird erkennbar, dass der andere Teil in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann vom Vertrag nach vorheriger gesetzter und fruchtlos verstrichener Frist zurücktreten, vgl. § 321 BGB.

Bei Unternehmensverträgen: Parteien eines Beherrschungsvertrags können eine Kündigungsbestimmung vorsehen, sodass eine Kündigung möglich ist, wenn einer der Parteien in Zahlungsschwierigkeiten gerät, § 297 AktG.

Bei Darlehensverträgen: Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird dem Kreditgeber eingeräumt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu verschlechtern drohen, § 490 BGB.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine exemplarische und nicht abschließende Auflistung handelt.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenzbezogene Kündigungsklausel – Wirksam?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei