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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Extreme Wetterverhältnisse wie Starkregen oder Nebel beeinträchtigen vielerorts die Sicht der Fahrzeugführer. Die Sichtweite ist oftmals erheblich eingeschränkt und das vorausfahrende Kfz schwer oder sogar überhaupt nicht erkennbar. Auch man selber bzw. das Fahrzeug wird vom Hintermann kaum gesehen. Der Bremsweg ist bei starkem Nebel oftmals länger als die Sichtweite. Um der daraus resultierenden Unfallgefahr vorzubeugen, kann die Nebelschlussleuchte als Warnzeichen eingeschaltet werden. Die Nebelschlussleuchte ist eine besonders helle Lampe am hinteren Ende des Autos, die bis zu 20 mal heller leuchtet, als die gewöhnlichen Heckscheinwerfer.
Für den Fall, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist, wird dies im Fahrzeug durch eine gelbe oder orangefarbene Kontrollleuchte angezeigt. Das Symbol der Nebelschlussleuchte ist ein Halbkreis neben dem sich rechts eine senkrechte Schlangenlinie befindet. Diese Linie wird von drei waagerechten Strichen durchkreuzt. Der Schalter für die Nebelschlussleuchte ist in der Regel derselbe wie für andere Lichtfunktionen (Fernlicht und Abblendlicht).
Der Einbau einer Nebelschlussleuchte ist für alle Fahrzeuge Pflicht, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind und die bauartbedingt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreichen können. Kfz, deren Zulassung vor dem 1. Januar 1991 erfolgte, müssen keine Nebelschlussleuchte haben. Es ist jedoch ratsam, nachträglich eine einbauen zu lassen.
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Die Regelungen zum Einbau der Nebelschlussleuchte und wie diese angebracht werden darf, sind in § 53d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgehalten:
(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
[…]
(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.
[…] (§ 53d StVZO)
Demnach müssen neben den Fahrzeugen, die mindestens eine Geschwindigkeit von 60 km/h fahren können, auch deren Anhänger mit einer Nebelschlussleuchte ausgestattet sein. Abs. 3 schreibt die Art der Anbringung der Nebelschlussleuchte vor. Zwischen dieser und Bremsleuchte sowie der Fahrbahn muss ein bestimmter Abstand vorhanden sein. Nachfolgende Kfz müssen durch die Nebelschlussleuchte die Fahrzeugbegrenzung wahrnehmen können. Deswegen müssen die Umrisse eines Fahrzeuges erkennbar sein. Zudem muss die Nebelschlussleuchte so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit anderen Scheinwerfern leuchtet. Entweder mit dem Fernlicht, dem Abblendlicht, dem Nebelscheinwerfer oder einer Kombination dieser Scheinwerfer.
Die Nebelschlussleuchte strahlt wesentlich stärker als die anderen Schlussleuchten und darf nur unter bestimmten Bedingungen eingeschaltet werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt dementsprechend vor:
(3) […] Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (§ 17 Abs. 3 StVO)
Sobald der Fahrzeugführer weniger als 50 m weit sieht, ist der Einsatz der Nebelschlussleuchte also zulässig. Auf der Autobahn sowie auf der Bundes- und Landstraße stellen die Markierungspfosten eine Orientierungshilfe dar. Die Pfosten sind für gewöhnlich in einem Abstand von 50 m aufgestellt. Kann der Fahrer den nächsten Markierungspfosten nicht sehen, beläuft sich die Sichtweite auf weniger als 50 m. Die Höchstgeschwindigkeit ist in diesem Fall auf 50 km/h begrenzt.
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Wird die Nebelschlussleuchte rechtswidrig eingeschaltet, das heißt bei einer Sichtweite über 50 m, drohen gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen. Der Fahrer wird mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro zur Kasse gebeten. Dieses erhöht sich auf 25 Euro bzw. 30 Euro, wenn es zu einer Gefährdung oder sogar zu einem Unfall kommt.
Tatbestand | Bußgeld |
Nebelschlussleuchte bei einer Sichtweite von über 50 Metern angeschaltet | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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