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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Nicht selten kommt es vor, dass Kfz-Fahrer im Straßenverkehr keine Rücksicht auf andere nehmen. Dies macht sich oft durch aggressives Fahrverhalten bemerkbar: Drängeln, dichtes Auffahren, überhöhte Geschwindigkeit und Missachten des Sicherheitsabstandes. Verkehrsteilnehmer sind durch ein derartiges Verhalten in der Regel verunsichert oder verärgert. Sie fühlen sich unter Druck gesetzt und genötigt. Eine Nötigung ist im juristischen Sinne eine strafrechtlich relevante Tat. Inwiefern tatsächlich eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegt und ein Straftatbestand erfüllt ist, ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig. Eine Tat muss mehrere Merkmale erfüllen, um als Nötigung bestraft zu werden.
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Ein spezieller Straftatbestand der Nötigung nur auf den Straßenverkehr bezogen existiert nicht. Vielmehr greift hier der allgemeingültige Sachverhalt der Nötigung. Diese ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(§ 240 StGB)
Nötigung kann also durch
erfolgen. Unterschieden wird zwischen der psychischen und der körperlichen Gewalt. Psychische Gewalt liegt vor, wenn das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird und sich zu einem speziellen Verhalten gedrängt fühlt. Bei einer Nötigung durch körperliche Gewalt zwingt der Täter sein Opfer beispielsweise durch Schlagen zu einer bestimmten Handlung. Im Straßenverkehr kommt die psychische Gewalt deutlich häufiger vor, als tatsächliche körperliche Gewalt.
Eine Drohung bedeutet, dass der Täter das Opfer durch Beeinflussung zu einer expliziten Verhaltensweise nötigen möchte. Ein empfindliches Übel bezeichnet den Einfluss des Täters auf das Opfer. Denn dieses verändert sein Verhalten, sobald es merkt, dass ihm ein Nachteil entstehen könnte. Das Opfer handelt also nicht freiwillig.
Damit eine Nötigung im Straßenverkehr strafrechtlich geahndet wird, muss es sich um Vorsatz handeln. Dies bedeutet, dass der Täter bewusst die Entscheidung treffen muss, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu nötigen.
Folgende Verhaltensweisen stellen eine Nötigung im Straßenverkehr dar:
Eine Nötigung im Straßenverkehr kann auch als eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise, wenn der Fahrer kurz drängelt und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen mehr als einen Meter beträgt.
Wird eine Nötigung im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit anerkannt, muss der Fahrer mit einem Bußgeld rechnen. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr als Straftat drohen dem Fahrzeugführer zum einen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zum anderen drei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem bis drei Monate oder ein Führerscheinentzug von sechs Monaten bis fünf Jahre.
Kommt es nach einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einem Gerichtsverfahren, ist es möglich, dass es Aussage gegen Aussage steht. Denn Zeugen sind meistens bereits weggefahren und können nicht mehr vernommen werden, zudem sind deren Aussagen meistens sehr unzuverlässig. In dieser Situation fällt der Richter sein Urteil nach seiner Auffassung des vorliegenden Sachverhaltes. Es ist empfehlenswert, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann den Betroffenen u. a. aufgrund seines Wissens über ähnliche Urteile fachlich beraten.
Tat | mögliche Strafen |
Drohen mit Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drohen | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
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Eine Nötigung im Straßenverkehr resultiert oft aus einem aggressiven Fahrverhalten. Mit einem derartigen Verhalten steht häufig auch die Beleidigung im Straßenverkehr in Zusammenhang. Ebenfalls stellt eine Beleidigung einen Straftatbestand dar und wird gesondert von einer Nötigung betrachtet. Gemäß §185 StGB wird eine verbale Beleidigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Wenn eine Beleidigung, durch eine Tätlichkeit begangen wird, hat dies eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge.
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Eine Nachfrage zum gestellten Sachverhalt, der Auffahrende der gehüpft hat, hat dieser eine Nötigung begangen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Nötigung würde nur dann vorliegen, wenn er in der Absicht gehandelt hat, den Vordermann durch das Hupen in Angst zu versetzen und zum Platzmachen oder zum Beschleunigen zu bringen. Im Sachverhalt macht es jedoch vielmehr den Anschein, als sei die Hupe als Warnsignal genutzt worden, was zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich war auf einer Staatsstraße unterwegs Tempo bis 100 km h erlaubt. Etwas darunter war auch die Geschwindigkeit.
Ein Fahrzeug fährt langsam an die Einfahrt der Staatsstraße, bleibt dann aber doch nicht stehen.
Die Reaktion war zu hupen und eine stärkere Bremsung. Abstand war kurzzeitig verringert. Danach auch kein drängeln oder weitere Dinge. Ein kurzer Moment von Sekunden.
Kommt hier eine Nötigung in Betracht. Für den Einbiegenden oder für den Auffahrenden?
Hätte der hintere Fahrer nicht gebremst, wäre er aufgefahren. Das vordere Fahrzeug ist im weiteren Verlauf im Verhältnis langsam gefahren obwohl es keine Einschränkungen und Behinderungen gab.
Danke für eine Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt, dass man im Straßenverkehr ständig bremsbereit sein muss. Ein erzwungenes Bremsmanöver stellt für sich genommen daher noch keine Nötigung dar. Erforderlich ist jedenfalls Vorsatz des Täters. Dies zu beweisen dürfte in der genannten Konstellation schwierig sein.
Es käme also lediglich eine Missachtung der Vorfahrt in Betracht, was mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro geahndet wird.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich bin auf den Fußgängerüberweg zugefahren.
Als ein Mann plötzlich zwischen den parkenden Autos den Fußgängerüberweg betrat. Ich legte rechtzeitig eine Vollbremsung ein und kam vor dem Fußgängerüberweg zu Stehen. Ich bat den Mann den Fußgängerüberweg zu überqueren, aber der Fussgenger gab mir ein Zeichen zum weiterfahren. Darauf setzte ich meine Fahrt fort.
Ich bin in vorgeschriebener Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg herangefahren.
Der Passant hat die Polzei angerufen und habe ich einen Brief nach Hause gekriegt darauf steht,
Nötigung im Straßenverkehr durch ungebremste Überfahren eines Fussgangeruberweges obwohl ein Füssgänger erkennbar die Fahrbahn überqueren wollte um sich die Durchfahrt gegenüber des Fussgänger zu erzwingen .
Der Fußgänger musste stehen bleiben um einen Unfall zu vermeiden.
Sehr geehrter Herr Al Sasa,
bitte fotografieren Sie schnellstmöglich die Briefe, die Sie erhalten haben, und senden die Fotos per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de
Wir prüfen kostenlos, ob ein Einspruch möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt