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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Viele Autofahrer kennen das Problem: die Parkplatzsuche. Aufgrund der Menge an Fahrzeugen und den – an der Anzahl der Kfz gemessenen – wenigen Parkplätzen ist insbesondere in Großstädten die Parkplatznot groß. Die Suche nach einer freien Parklücke kann zeitaufwendig und nervend sein. Da liegt es nahe, sich einen öffentlichen Parkplatz freihalten zu lassen. Beispielsweise indem sich ein Fahrzeuginsasse in eine freie Parklücke stellt, bis der Fahrer einparkt oder indem ein Freund oder Familienmitglied, der bzw. das sich bereits vor Ort befindet, den Parkplatz blockiert. Auch bei einem Umzug ist es praktisch, einen Parkplatz für den Umzugstransporter freizuhalten, indem Kisten oder Möbel auf die Parkfläche gestellt werden. Doch auch wenn das Freihalten eines Parkplatzes für die Betroffenen nützlich ist und Zeit spart sowie Nerven schont, das Gesetz verbietet diese Vorgehensweise. Zum einen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Zum anderen können sogar Straftatbestände erfüllt sein:
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Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert eine Nötigung wie folgt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 240 Abs. 1 StGB)
Demnach liegt eine Nötigung vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Verhalten gezwungen sieht und die entsprechende Handlung nicht freiwillig vollzieht. Entscheidend für den Tatbestand einer Nötigung ist der Vorsatz des Täters. Bezogen auf das Freihalten eines Parkplatzes bedeutet dies, dass derjenige, der als Fußgänger in der Parklücke steht, andere Autofahrer vorsätzlich dazu nötigt, weiterzufahren und sich einen anderen Parkplatz zu suchen. Der Autofahrer muss unfreiwillig sein Verhalten ändern. Dies ist allerdings für sich genommen keine strafbare Nötigung, solange keine Gewaltandrohung erfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine mit 10 Euro Bußgeld zu bestrafende Ordnungswidrigkeit.
Da Parkplätze, sofern es sich nicht um Privatparkplätze handelt, öffentliches Eigentum sind, hat jeder Fahrzeugführer ein Anrecht darauf, zu parken. Gegen das widerrechtliche Freihalten der Parklücke durch einen Fußgänger darf sich der Autofahrer der Notwehr bedienen, so entschied das OLG Naumburg (Aktenzeichen 2 Ss 54/97). Das heißt, er darf auch sein Auto dazu einsetzen, den Fußgänger vom Parkplatz zu drängen, solange er dabei maßvoll vorgeht und keine erhebliche Gefährdung des Fußgängers vorliegt.
Bedrängt der Kfz-Fahrer durch provozierendes Heranfahren den in der Parklücke stehenden Fußgänger, damit dieser den Parkplatz freimacht, könnte jedoch der Tatbestand der Nötigung durch den Autofahrer erfüllt sein. Strafrechtliche Konsequenzen einer Nötigung beinhalten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg.
Neben einer Nötigung kann das Freihalten eines Parkplatzes auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. Dies ist der Fall, wenn Kisten oder Möbel, beispielsweise Stühle, in der Parklücke stehen. Insbesondere bei Umzügen bietet es sich an, einen Parkplatz für den Umzugswagen auf diese Weise zu reservieren bzw. freizuhalten. Doch das ist verboten. Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt darin begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Gegenstände gefährdet werden und zu Schaden kommen können. Um auf legale Weise einen Parkplatz freizuhalten und nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, können Betroffene im Falle eines Umzuges bei der Stadt ein vorübergehendes Halteverbot beantragen.
Im StGB ist festgelegt:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 315b Abs. 1 StGB)
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann den Täter demnach mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe in zweierlei Hinsicht teuer zu stehen kommen.
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Führt das Freihalten eines Parkplatzes zu einer Nötigung oder zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sind entsprechende Strafen zu erwarten. Doch auch aus verkehrsrechtlicher Sicht drohen Sanktionen. Das Freihalten einer Parklücke hat ein Verwarngeld von 10 Euro zur Folge. Gegenstände wie Stühle oder andere Möbel können ein Verkehrshindernis darstellen, mit dem möglicherweise eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht. Insbesondere, wenn der Gegenstand auf die Straße gerät. Wird das Hindernis nicht entfernt, sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Morgen, meine Frage: da ich in einer sehr engen Allee wohne und wir nur auf einer Seite (dort wo unser Haus ist) einen Bürgersteig haben, mit einer gesetzlichen Erlaubnis auf diesem parken zu dürfen (mir ist nur bekannt, dass wir das dürfen), frage ich mich nun, ob auch Fremde dort das Recht haben dort ihr Auto zu parken.
Bei Rückfragen bitte nicht zögern
Schonmal Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls in der Straße kein Anwohnerparken ausgeschildert ist, also Parken nur mit Anwohnerparkausweis oder generell nur mit Parkschein erlaubt ist, so darf ansonsten jeder dort parken, solange keine Einfahrt blockiert wird und der Bürgersteig weiterhin frei bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Einen schönen Guten Tag liebe Kanzlei!
DA ich in einer Wohnsiedlung wohne habe ich einen eigenen Parkplatz in der Nähe meiner Wohnung, welcher mit meinem Nummernschild gekennzeichnet ist. Oftmals steht dort aber ein anderes Fahrzeug ,welches dort aber eigentlich rechtlich gesehen gar nicht stehen dürfte. Dieses musste ich dann leider kostenpflichtig abschleppen lassen. Um so etwas zu verhindern wollte ich dort einfach etwas hinstellen damit gar keiner erst auf die Idee kommt mir meinen Parkplatz zu klauen. Jetzt bin ich allerdings etwas verunsichert, ob ich das überhaupt darf.
Ich bitte um schnelles antworten
Vielen Dank
Bettina Rau
Sehr geehrte Frau Rau,
auf Ihrem eigenen Parkplatz dürfen Sie auch beispielsweise einen Stein oder etwas anderes abstellen, um zu verhindern, dass darauf geparkt wird, solange es nur temporär ist. Unter Umständen können Sie auch einen sogenannten Parkplatzbügel anbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt