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Ein eigenes Heim ist bekanntlich für viele ein Traum. Wer sich diesen Traum in Form eines Hausbaus erfüllt, kann sich sein Heim perfekt nach seinen eigenen Wünschen gestalten und einrichten. Dabei darf eines nicht fehlen: eine Grundstückszufahrt mit eigener Garage bzw. eigenem Parkplatz für das Auto. Die mitunter lästige und zeitaufwendige Parkplatzsuche wird so überflüssig, keine Geduldsprobe und keine nervliche Zerreißprobe mehr – ein eigener Kfz-Stellplatz mit eigener Grundstückszufahrt, die man von der öffentlichen Straße aus erreicht, ist Gold wert.
Dieses Gold kann allerdings an Wert verlieren, wenn die Garage bzw. das eigene Grundstück nicht ohne weiteres zugänglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn das Grundstück nicht über öffentlichen, für die Allgemeinheit bestimmten (Verkehrs)Raum, sondern nur über ein fremdes bzw. anderes Privatgrundstück zu erreichen ist. Wie kann man in diesem Fall auf sein eigenes Grundstück gelangen? Darf man dazu “einfach so” fremden Grund und Boden nutzen? Hier spielt das sogenannte Notwegerecht eine zentrale Rolle: “einfach so” dürfen Grundstückseigentümer nämlich nicht fremdes Privatgelände betreten oder befahren – auch dann nicht, wenn sie auf ihr eigenes Grundstück gelangen wollen; dazu ist das Notwegerecht erforderlich.
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Unter dem Notwegerecht versteht man das Recht, fremde Grundstücke bzw. Liegenschaften benutzen zu dürfen, um zum eigenen Grundstück zu gelangen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auf einem anderen Weg der eigene Grund und Boden nicht zu erreichen ist. Das bedeutet: ist die Zufahrt/ der Zugang zum eigenen Grundstück nur durch Benutzung des Nachbargrundstückes möglich, greift das sogenannte Notwegerecht.
Das Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert; § 917 BGB bildet hier die entsprechende rechtliche Grundlage. Demnach kann der Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück nicht über eine “zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege” verfügt, vom Nachbarn einfordern bzw. verlangen, die Benutzung dessen Grundstück “zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu dulden”.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. […] (§ 917 Abs. 1 BGB)
Unter Umständen kann der Grundstückseigentümer das Nutzungsrecht des fremden Grundstücks auch gerichtlich durchsetzen.
Das BGB gesteht dem Grundstücksbesitzer zwar – falls erforderlich – die Nutzung fremden Privatgeländes zu, um auf sein Grundstück zu gelangen. Der Gesetzgeber schreibt aber auch eine materielle bzw. finanzielle Entschädigung vor, die der Grundstücksbesitzer an den Nachbarn für die Nutzung dessen Grundstücks zu entrichten hat. Wie hoch diese Abfindung bzw. Entschädigung ausfällt, richtet sich nach der Länge des Zeitraumes der Nutzung (§§ 912 Abs. 2 Satz 2, 917 Abs. 2 BGB).
Zu beachten ist, dass nur Grundstücksbesitzer das Notwegerecht verlangen bzw. einfordern können; Haus- bzw. Wohnungsmietern oder Pächtern ist dies nicht möglich. Möchten Mieter oder Pächter das Notwegerecht in Anspruch nehmen, müssen sie dies ihrem Vermieter bzw. dem Grundstücksbesitzer mitteilen, der wiederum das Notwegerecht einfordern kann.
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Das Notwegerecht findet allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung, da der betroffene Nachbar in der freien und alleinigen Nutzung seines Grundstückes in gewisser Hinsicht eingeschränkt ist. Grundsätzlich muss daher gewährleistet sein, dass das Notwegerecht den Nachbarn bei bzw. in der Nutzung seines eigenen Grundstückes nur so weit beeinträchtigt wie unbedingt nötig. Anspruch auf das Notwegerecht besteht nur, wenn der Grundstücksbesitzer aufgrund fehlender Anbindung an öffentlichen Raum seinen Grund und Boden tatsächlich nur durch die Nutzung anderer Grundstücke erreichen kann. Ist ein anderer öffentlicher Zugangsweg vorhanden, der an das Grundstück grenzt, muss er diesen nutzen. Dies gilt auch dann, wenn jener Weg ein Umweg bedeutet und mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Der Grundstücksbesitzer darf zudem die Unzugänglichkeit seines Grundstücks nicht selbst verschuldet haben. Darüber hinaus darf der Grundstücksbesitzer nicht “wie selbstverständlich” das Notwegerecht in Anspruch nehmen und ein fremdes Grundstück benutzen, auch wenn die entsprechenden sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr ist eine explizite Einforderung des Grundstückseigentümers zur Einrichtung eines Notweges erforderlich; dies betrifft alle benachbarten Grundstücksbesitzer, die an dem Notweg beteiligt sind.
Wie erwähnt gelten für das Notwegerecht bestimmte Voraussetzungen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Notwegerecht nicht uneingeschränkt gilt bzw. der Grundstücksbesitzer das Notwegerecht nicht ausnahmslos einfordern kann. So muss der Nachbar gemäß § 918 BGB die Nutzung seines Grundstücks nicht dulden, wenn der betroffene Grundstücksbesitzer die Unzugänglichkeit seines Grundstücks über öffentliche Wege willkürlich selbst verschuldet hat; zum Beispiel durch Baumaßnahmen/ Zubauen oder Bepflanzungen der Grundstückszufahrt, die Nutzung der Zufahrt und damit das Erreichen des Grundstücks unmöglich machen. Hier hat der Betroffene keinen Anspruch auf das Notwegerecht. Der Nachbar ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, die Nutzung seines Grundstücks als Notweg zu dulden.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (§ 918 Abs. 1 BGB)
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 5 U 168/13) ist es nicht möglich, das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Das Notwegerecht beinhaltet kein Recht oder keinen Anspruch auf eine “Sache”, sondern in ihm geht es darum, das Recht des Grundeigentümers, über sein Eigentum frei zu bestimmen, für bestimmte Situationen mit den Rechten anderer inhaltlich abzuwägen und insofern auch einzuschränken.
Das OLG Hamm entschied zudem, dass der Grundstückseigentümer, von dem die Duldung der Nutzung des Notweges verlangt wird, nicht dazu verpflichtet ist, einen solchen Notweg einzurichten und instand zu halten. Die dafür eventuell anfallenden Kosten muss derjenige Grundstücksbesitzer tragen, dem das Notwegerecht eingeräumt wird, das heißt, der das Nachbargrundstück nutzen darf.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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