Was ist eine Schuldübernahme?
Bei einer Schuldübernahme kommt es zu einem Wechsel in der Person des Schuldners auf eine andere Person. Dies regeln die §§ 414 ff. BGB. Nicht mehr der ursprüngliche Schuldner muss den Vertrag erfüllen, sondern ein sich hierfür bereit erklärender Dritter (Schuldübernehmer). Zur Auswechslung des Schuldners kann es auf zweierlei Weise kommen: Entweder einigen sich der Schuldübernehmer und der Gläubiger hierauf oder der Schuldübernehmer und der Schuldner verständigen sich hierauf, wobei in diesem Fall der Gläubiger noch ausdrücklich zustimmen muss. In der ersten Variante braucht es keine Zustimmung vom Schuldner, weil sich die Schuldübernahme quasi als Geschenk erweist. Anders ist dies aber, wenn sich Schuldner und Schuldübernehmer einigen, da für den Gläubiger die Person des Schuldners z.B. wegen guter Bonität regelmäßig wichtig sein wird.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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