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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Bereits in der Fahrschule lernen Führerscheinanwärter, gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) den vorgegebenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Denn der Fahrer muss jederzeit gefahrlos anhalten können, auch wenn der Vordermann plötzlich abbremst. Doch nicht nur nach vorne muss zwischen den Fahrzeugen eine ausreichende Entfernung bestehen. Auch zur Seite ist ein angemessener Abstand einzuhalten, um beispielsweise bei einem Überholvorgang Radfahrer nicht zu gefährden. Während der Mindestabstand zum vorausfahrenden Kfz den meisten Fahrzeugführern geläufig ist, sind sich viele Verkehrsteilnehmer nicht bewusst, dass auch gesetzliche Vorschriften zum Seitenabstand existieren. Dabei kann ein Nichteinhalten des Seitenabstandes nicht nur zu Unfällen führen, sondern auch ein hohes Bußgeld und sogar Punkte in Flensburg zur Folge haben.
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Eine Missachtung des vorgeschriebenen seitlichen Sicherheitsabstandes beim Überholen kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Daher drohen bei einem Verstoß Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog: 30 Euro werden fällig. Verursacht der Fahrzeugführer eine Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 35 Euro.
Verstoß | Bußgeld |
nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt (einen zu großen Abstand zum Bordstein gelassen) | 15 Euro |
beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten | 30 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
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Autofahrer kennen die Situation zu Genüge: vor ihnen fährt ein Radfahrer, weswegen es nur langsam vorangeht, und ein Überholen ist schwierig. Entweder aufgrund des Gegenverkehrs oder weil Straße zu eng ist. Häufig starten Kfz-Fahrer dennoch ein Überholmanöver, um endlich am Radfahrer vorbeizufahren. Dabei missachten sie allerdings den Mindestseitenabstand und nehmen eine Gefährdung des Radfahrers in Kauf. Denn es besteht die Möglichkeit, dass dieser unerwartet reagiert, beispielsweise weil er aus Unsicherheit ins Schwanken kommt, und infolgedessen stürzt.
Um dieser Gefahr vorzubeugen, schreibt die StVO einen ausreichenden Seitenabstand beim Überholen vor:
[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. […] (§ 5 Abs. 4 StVO)
Gemäß der beschlossenen Änderungen in der StVO 2019 beträgt der Mindestseitenabstand zukünftig 1,5 Meter innerhalb geschlossener Ortschaften und 2 Meter außerhalb geschlossener Ortschaften. Der seitliche Mindestabstand gilt dabei auch beim Überholen von anderen Fahrzeugen.
Darüber hinaus ist der Seitenabstand beim Überholen auch der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen. So sollten Fahrer von schweren Fahrzeugen, insbesondere Lkw-Fahrer, einen größeren Abstand einhalten als Fahrer von “kleineren” Kfz. Auch die Geschwindigkeit muss bei einem Überholvorgang berücksichtigt werden. Dabei gilt: je höher die Geschwindigkeit, desto größer der Seitenabstand. Auch das Wetter sowie die Straßenbeschaffenheit beeinflussen den Seitenabstand. Bevor Kfz-Fahrer einen Überholvorgang starten, sollten sie zudem darauf achten, welche Fahrweise der zu überholende Radfahrer an den Tag legt. Wirkt dieser unsicher, ist im Zweifel auf das Überholen zu verzichten, um den Straßenverkehr bzw. den Radfahrer nicht zu gefährden.
Eine Besonderheit im Straßenverkehr stellt das Überholen von Bussen an Haltestellen dar. Hierbei gilt grundsätzlich ein Überholverbot, wenn Busse mit eingeschalteter Warnblinkanlage eine Haltestelle anfahren. Ist das Überholen erlaubt, sind Fahrer dazu verpflichtet, vorsichtig, mit angemessener Geschwindigkeit und mit einem Mindestseitenabstand von zwei Metern vorbeizufahren. Falls nötig, müssen Autofahrer warten. Besonders beim Überholen von Schulbussen ist Umsicht und Achtsamkeit erforderlich. Kinder bzw. junge Schüler haben oft noch nicht das nötige Gespür für Gefahrensituationen im Straßenverkehr, sodass Autofahrer damit rechnen müssen, dass sie unbedacht auf die Straße laufen.
Manche Haltestellen von Bussen und Straßenbahnen liegen in der Mitte der Fahrbahn. In diesem Fall ist das Überholen nur in Schrittgeschwindigkeit (vier bis sieben km/h) erlaubt.
Einen ausreichenden Seitenabstand müssen Kfz-Fahrer auch beim Überholen bzw. beim Vorbeifahren an parkenden Autos einhalten. Gerichte akzeptieren hierbei oft einen geringeren Abstand von 0,5 Meter (50 Zentimeter). Allerdings sollte Autofahrer im Sinne der Verkehrssicherheit, wenn möglich einen Seitenabstand von einem Meter einhalten, denn es kann immer passieren, dass unerwartet beispielsweise ein Fußgänger auf die Straße tritt.
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Auch beim Parken müssen Autofahrer einen Seitenabstand sowohl zum Bürgersteig als auch zu anderen abgestellten Fahrzeugen berücksichtigen. Zwar macht der Gesetzgeber in beiden Fällen keine genauen Angaben hinsichtlich der Maße des Seitenabstandes. Doch beim Parken am Fahrbahnrand ist darauf zu achten, dass der Abstand zum Bürgersteig nicht zu groß ist. Das Fahrzeug sollte nicht zu weit auf die Fahrbahn hineinragen, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden. So sollte der Abstand zum Bordstein maximal 30 Zentimeter betragen. Andernfalls liegt möglicherweise ein Verstoß gegen § 12 StVO vor, da der Fahrer unter Umständen nicht nah genug am rechten Fahrbahnrand parkt.
Beim Parken neben anderen Fahrzeugen ist es wichtig, einen ausreichenden Abstand zum jeweiligen Nebenmann zu halten. Die Fahrzeuginsassen, insbesondere der Fahrer, der anderen Kfz müssen ohne Probleme in das Auto ein- oder aussteigen können. Zudem müssen Fahrzeuge leicht ein- und ausparken können, was bei engen Parklücken aufgrund von zu wenig Seitenabstand schwierig ist. Als angemessener Seitenabstand gilt links und rechts jeweils 70 Zentimeter.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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