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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer Rücksicht, Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Dabei ist Menschen, die mobilitätseingeschränkt sind, besondere Rücksichtnahme entgegenzubringen, um ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr möglichst einfach zu machen. Eine derartige Maßnahme ist die Einrichtung von Behindertenparkplätzen. Diese finden sich hauptsächlich auf öffentlichen Parkflächen oder vor Einrichtungen wie Supermärkten, Krankenhäusern oder Arztpraxen. Aber auch eine Privatperson mit Behinderung hat die Möglichkeit, speziell für ihr Fahrzeug einen Behindertenparkplatz zu beantragen, beispielsweise vor ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz.
Doch vielen Verkehrsteilnehmern sind die geltenden Regelungen und Vorschriften rund um einen Behindertenparkplatz gar nicht bewusst. Wie sieht die Gesetzeslage aus? Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes vorliegen? Und welche Strafen gibt es für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne den richtigen Parkausweis? Kann man sogar abgeschleppt werden?
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Behindertenparkplätze sind gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) durch das Verkehrsschild für Parken (314) mit dem Zusatzzeichen 1044-10 gekennzeichnet. Das Zusatzzeichen ist weiß mit einem schwarzen Piktogramm eines Rollstuhlfahrers oder blau mit einem weißen Symbol eines Rollstuhlfahrers. Ergänzend zu den Verkehrszeichen zeigen häufig Markierungen auf dem Boden Behindertenparkplätze an.
Ein Behindertenparkplatz muss vorgegebenen Normen (DIN 18040-1 und DIN 18040-3) entsprechen, die Länge und Breite des Parkplatzes bestimmen. Die Mindestbreite liegt bei 3,5 Meter, die Mindestlänge muss 6 Meter (senkrechtes Parken zur Fahrbahn) bzw. 7,5 Meter (paralleles Parken zur Fahrbahn) betragen. Damit betroffene Personen beispielsweise leichter Ein- und Aussteigen können, müssen Behindertenparkplätze größer angelegt sein als normale Parkplätze.
Zudem müssen Behindertenparkplätze barrierefrei sein. Das bedeutet, dass der Parkplatz leicht und ohne Hindernisse zugänglich sein muss. So darf beispielsweise kein Bordstein beim Ein- bzw. Aussteigen behindern. Mobilitätseingeschränkte Menschen müssen den Parkplatz ohne fremde Hilfe erreichen können.
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Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So ist der Fahrer nur dann dazu berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu nutzen, wenn er einen Behindertenparkausweis besitzt und diesen von außen gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legt. Der Ausweis ist blau mit einem weißen Rollstuhlfahrer-Symbol und muss ein Passfoto des Besitzers abbilden. Der Ausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt auf Antrag für schwerbehinderte Personen ausgestellt, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben oder blind sind.
Nur ein Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht dazu, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Der Parkausweis ist in jedem Fall notwendig, denn nicht jede Schwerbehinderung reicht aus, um einen solchen besonderen Parkausweis zu erhalten.
Allerdings muss der Inhaber des Parkausweises nicht zwingend selber das Kfz fahren, um einen Behindertenparkplatz zu nutzen. So ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz auch dann erlaubt, wenn die betroffene Person lediglich befördert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Behindertenparkausweis immer vorgelegt wird.
Der blaue Behindertenparkausweis ist in der gesamten EU sowie in den EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) gültig. Behinderte bzw. schwerbehinderte Personen, die den blauen Parkausweis besitzen, sind dazu berechtigt, im EU-Ausland auf Behindertenparkplätzen zu parken.
Inhabern eines Behindertenparkausweises stehen bestimmte Sonderrechte zum Parken zu. Haben Betroffene keine andere Möglichkeit zum Parken, ist es ihnen beispielsweise erlaubt
Diese Sonderrechte gelten allerdings nur in Deutschland.
Wer sein Fahrzeug unbefugt, also ohne Behindertenparkausweis, auf einem Behindertenparkplatz abstellt, hat Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog zu erwarten. Das widerrechtliche Parken auf einem Behindertenparkplatz kostet 35 Euro. Darüber hinaus droht eine weitere böse Überraschung, denn das Fahrzeug kann abgeschleppt werden. In diesem Fall muss der Parksünder zusätzlich die Kosten für das Abschleppen zahlen. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Aktenzeichen 3 B 74.03) ist das Abschleppen von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen auf Behindertenparkplätzen in jedem Fall legitim, selbst wenn noch andere Behindertenparkplätze frei sind.
Es trifft danach zu, dass im Allgemeinen wie im Streitfall eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen muss, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere (hier: sieben) Schwerbehinderten-Plätze frei waren. (BVerwG, Aktenzeichen 3 B 74.03)
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Habe heute auf Parkplatz vor einen Discounter geparkt!
Parkplatzgelände ist von zwei Seiten einzufahren!
Der Parkplatz auf den ich parkte, war leider, laut Behörde, ein Behindertenparkplatz!
Das Schild war aber, von der Seite, auf der ich auf den Parkplatz parkte, nicht gekennzeichnet, auch parken, links und rechts neben mir andere Autohalter, auch der Boden, war nicht gekennzeichnet, quasi, war sowieso nicht ersichtlich, für welchen Parkplatz das, Behindertenplatzschild gelten sollte!
Wie ist die rechtliche Lage?
Sehr geehrte Frau H.,
es kommt zunächst darauf an, ob auf dem Parkplatz die StVO gilt oder nicht. Wenn durch die Behörde ein Bußgeld festgelegt wurde, dann anscheinend schon.
Dann ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz dann mit Bußgeld belegt, wenn dort das Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ angebracht war, welches in der Regel auch gut sichtbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt