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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Parkplätze in Städten werden immer knapper. Umso angenehmer ist es, als Grundstücksbesitzer oder Mieter eines Hauses eine eigene Einfahrt mit Garage oder Parkplatz auf dem Grundstück zu haben, wo man problemlos sein Kfz parken kann. Die lästige Suche nach einem Parkplatz ist hinfällig. Doch Ärger ist schnell vorprogrammiert, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer – bedingt durch die Parkplatznot – mit seinem Fahrzeug vor der Grundstückseinfahrt parkt und diese blockiert.
Bei einer Grundstückseinfahrt handelt es sich um eine erkennbare Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu einem Grundstück. In der Regel erfolgt die Zufahrt über einen Gehweg mit abgesenktem Bordstein. Allerdings ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 4 StR 535/70) ein abgesenkter Bordstein vor einer Grundstückseinfahrt nicht unbedingt erforderlich, sodass beispielsweise auch Garagentore oder Fahrbahnmarkierungen eine Grundstückseinfahrt kennzeichnen können. Ein Schild mit der Aufschrift “Ein- und Ausfahrt freihalten” oder Ähnliches ist nicht unbedingt erforderlich.
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§ 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt die gesetzlichen Regelungen zum Parken vor Grundstückseinfahrten. Demnach ist das Parken sowohl vor und teilweise gegenüber von Grundstückseinfahrten als auch vor abgesenkten Bordsteinen verboten. (§12 Abs. 3 StVO)
Eine Ausnahme gilt jedoch für das Halten vor Grundstückseinfahrten: Stellt der Fahrer sein Kfz nicht länger als drei Minuten ab und ist er in der Lage, jederzeit wegzufahren, darf er vor Einfahrten halten. Bewohner eines Grundstückes sowie deren Besucher dürfen allerdings beim Ein- und Ausfahren der Zufahrt nicht behindert werden.
Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist hingegen erlaubt, sofern kein Verkehrsteilnehmer behindert wird und das Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht.
Auch das Parken vor Garageneinfahrten auf einem Privatgrundstück ist nicht zulässig. Der Grundstücksbesitzer darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Allerdings findet in diesem Fall die StVO keine Anwendung, da es sich nicht um öffentlichen Raum, sondern um ein Privatgrundstück handelt. In diesem Fall liegt jedoch eine zivilrechtliche Besitzstörung vor.
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Das widerrechtliche Parken vor Grundstückseinfahrten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und hat ein Bußgeld zur Folge. Die Höhe des Bußgeldes beträgt zwischen 10 und 30 Euro und hängt zum einen davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Zum anderen, wie lange das Kfz widerrechtlich abgestellt ist.
Verstoß | Bußgeld |
vor Grundstücksein- und -ausfahrten geparkt | 10 Euro |
… dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert | 15 Euro |
… über 3 Stunden | 20 Euro |
… dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert | 30 Euro |
Darüber hinaus haben sowohl die Polizei bzw. das Ordnungsamt als auch der zugeparkte Grundstücksbesitzer die Möglichkeit, das Fahrzeug des Falschparkers abschleppen zu lassen. Allerdings muss dafür ein triftiger Grund vorliegen, beispielsweise weil der Grundstücksbesitzer dringend wegfahren muss.
Steht das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück vor einer Garageneinfahrt, ist alleine der Grundstücksbesitzer dafür zuständig, das Abschleppen in Auftrag zu geben. Zunächst muss der Besitzer allerdings versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen bzw. zu warten, ob dieser kurze Zeit später wiederkommt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grundstücksbesitzer den Abschleppdienst rufen. Allerdings muss er für die Abschleppkosten zunächst selbst aufkommen. Später kann er sie von dem Parksünder zurückverlangen.
Gemäß § 12 StVO ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten, wenn die Fahrbahn schmal bzw. eng ist. Allerdings macht der Gesetzgeber keine Angaben, was genau unter einer schmalen Fahrbahn zu verstehen ist. Stattdessen liegt es im Ermessen des jeweiligen Gerichts, zu entscheiden, wann es sich um eine schmale Fahrbahn handelt und inwiefern das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten erlaubt oder verboten ist. Dabei spielen zwei Aspekte eine Rolle:
Grundsätzlich muss jede Fahrbahn so breit sein, dass ein Kfz mit einer gewöhnlichen Breite (maximal 2,55 m) ohne Probleme durchfahren und dabei einen seitlichen Sicherheitsabstand einhalten kann. In den meisten Fällen sehen Gerichte eine Mindestbreite der Fahrbahn von drei Metern als angemessen an.
Relevanter ist allerdings eine mögliche Behinderung durch das abgestellte Kfz beim Ein- und Ausfahren der Zufahrt. Bewohner oder Besucher müssen die Zufahrt ungehindert befahren können. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, beim Ein- oder Ausfahren zwei bis drei Mal zu rangieren zu, wenn eine Nutzung der Zufahrt anders nicht möglich ist (OLG Saarbrücken, Aktenzeichen Ss (Z) 227/93 und VGH München, Aktenzeichen 11 B 96.2895).
Nur bei einer extrem starken Beeinträchtigung des Verkehrs, wenn der Grundstücksbesitzer beispielsweise seine Zufahrt gar nicht verlassen kann, ist das Parken gegenüber von Einfahrten rechtswidrig.
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Während es für Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verboten ist, vor Grundstückseinfahrten zu parken, darf der Grundstücksbesitzer sein Fahrzeug vor und in seiner Zufahrt parken. Was gilt aber nun, wenn der Bordstein vor der eigenen Zufahrt abgesenkt ist? Denn gemäß StVO besteht vor einem abgesenkten Bordstein ein Parkverbot. Eine generelle gesetzliche Vorschrift diesbezüglich gibt es nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, inwiefern das Parken vor einem abgesenkten Bordstein vor der eigenen Grundstückszufahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Es gilt gemäß § 47 OWiG das sogenannte Opportunitätsprinzip.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (§ 47 Abs.1 OWiG)
Im Falle eines Bußgeldbescheides für das Parken vor der eigenen Grundstückseinfahrt kann es lohnenswert sein, mit Bezug auf das Opportunitätsprinzip Einspruch einzulegen. Eventuell ist es dann möglich, das Verfahren einzustellen.
Das Zuparken der eigenen Einfahrt durch andere erregt häufig Ärger beim Eigentümer des Grundstücks. Da ist die Versuchung durchaus groß, dem Falschparker eine Lektion zu erteilen und ihn seinerseits zu zuparken. Doch in diesem Fall macht sich der Grundstücksbesitzer gegebenenfalls einer Nötigung im Straßenverkehr gemäß Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Auch wenn der Falschparker eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, sollte der Geschädigte besonnen reagieren und ordnungsgemäß die nötigen Schritte einleiten.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrte Herr Kämmerer,
ich schildere kurz meine Situation,
Meine Frau war bei einer Freundin auf Besuch, die in einer Spielstraße ohne Bordsteine und Parkplatzmarkierungen wohnt.
Vor ihrer Garage hat sie ein Schild angebracht, dass bitte die einfahrt freizuhalten ist.
In diesem Bereich ist selbstverständlich keine Parkplatz Markierung eingezeichnet.
Meine Frau hatte sich mit der Zustimmung ihrer Freundin vor ihrer Einfahrt gestellt.
Jetzt kam eine Nachbarin auf meine Frau zu und Beschimpfte Sie aufs übelste und stellte in Frage
dass meine Frau mit den StVO nicht vertraut sei.
War meine Frau hier tatsächlich in Unrecht?
Ich bedanke mich in Voraus für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Fernandes A
Sehr geehrter Herr A.,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich ist das Parken im Verkehrsberuhigten Bereich (umgangssprachlich als Spielstraße bezeichnet) nur innerhalb entsprechender Markierungen erlaubt, dies gilt auch vor Einfahrten. Das Parken in dem genannten Bereich war also Ihren Angaben zufolge tatsächlich nicht erlaubt.
Übelste Beschimpfungen sind jedoch dadurch selbstverständlich nicht gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
Die Ausfahrt von unserem Grundstück ist mit 2,50 relativ schmal. Gegenüber sowie links neben der Ausfahrt sind öffentliche Parkplätze, so dass wir bisher ohne Probleme einfach nach rechts raus gefahren sind.
Nun hat die Stadt jedoch in dieser Richtung Stickel installiert, was die Zufahrt zur weiterführenden Straße verhindert und wir nun nach links rausfahren müssten.
Das Problem ist aber, dass ich mit dem PKW nur mit rangieren raus komme, sobald ich meinen Anhänger aber dran habe, habe ich keine Chance.
Die Parkplätze links fangen fast bündig mit der Ausfahrt an. Zwischen den Parkplätzen links und gegenüber sind etwa 3m.
Habe ich eine Chance auf eine Löschung des ersten Parkplatzes links? Das würde ausreichen. Falls ja, an welche Behörde muß man sich wenden.
Habe verschiedene Abteilungen angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Viele grüße
Sehr geehrter Herr F.,
grundsätzlich ist die Einfahrt so freizuhalten, dass man diese mit einem PKW mit mehrfachem Rangieren noch nutzen kann. Auf mehr Platz besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Es kann aber im Einzelfall dennoch durchaus genehmigt werden, es kommt auch darauf an, wie knapp Parkraum in der Gegend generell ist bzw. wer durch Löschung eines Parkplatzes benachteiligt würde.
Leider kann ich in diesem Rahmen nicht konkret beantworten, welche Stelle zuständig wäre. Dies kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein, vom Tiefbauamt über das Straßenverkehrsamt bis hin zum Ordnungsamt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
vielen Dank für die ausführlichen Informationen zu dem Thema.
Meine Anfrage ist jetzt die:
Ein Hofeinfahrtsbesitzer darf vor seiner eigenen Grundstückseinfahrt parken. (Abgesehen von der Ausnahme “Abgesenkter Bordstein”.) Gilt dies auch in einer Parkverbotszone?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es nicht erforderlich, im Bereich einer Einfahrt noch ein spezielles Parkverbot einzurichten, da dort ohnehin nicht (bzw. nur durch den Zufahrtberechtigten) geparkt werden darf.
Gibt es dort dennoch ein spezielles Parkverbot, so dient dies vermutlich der Verkehrssicherheit an dieser speziellen Stelle. Dann ist dort auch dem Berechtigten das Parken verboten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Parken im aussenbereich vor Zufahrt zur Wiese.
Zufahrt mind 10m breit, geparkt würde mit e- bike, ca. 1.20 lang, am feldweg Rand, weil ich auf dem schotter/grünweg je nach Wetter nicht zu meinem Grundstück hinkommen.
Angeblich darf ich da überhaupt nicht parken, Stadt sagt, Hauptsache wegbeeitw von 3 m wird eingehalten, was aber gar nicht die Frage ist, zumal der unbefestigtem weg max 2,50m breit ist.
Kann ich mit den bike am Ende der 10m breiten Zufahrt parken?
Vielen dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne nähere Angaben kann ich diese Frage leider nicht beantworten.
Ist die Einfahrt 2,5 Meter oder 10 Meter breit? Solange die Einfahrt weiterhin nutzbar ist, stellt das Abstellen des Fahrrads keine Besitzstörung dar.
Fahrräder dürfen am Rande von Feldwegen abgestellt werden. Auf Privatwegen/Grundstücken hingegen grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine frage wir wohnen in einen Reihenhaus. Hinterm haus an der garten seite haben wir einen tor sobdas die kinder wenn die zu schule gehn ihre Fahrrad raus nehmen können oder wenn sie spielen gehn . Jetzt hat eine Nachbarin seid 5 Wochen ihren Auto direkt vor den tor gepackt und der Bordstein ist sehr schmal das man sehr schlechtcdie Fahrräder raus nehmen kann .Wir haben es ihr gesagtcob Sie bitte ein Stück vor fahren kann so das nan rein und raus kann.Aber sie lässt nit absicht das Auto dort stehen. Wir haben an Tor ein schild mit Einfährt freihalten dran aber das interessiert sie nicht. Können Sie mir einen Rat geben was ich für Rechte habe weil ich kann auch nicht immer den kinder helfen das Fahrrad fest zu halten danit diecraus können. Mfg Ali
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Frage. Leider sehe ich hier keine rechtliche Handhabe: Wenn sich dort kein abgesenkter Bordstein befindet, ist das Parken erlaubt. Zwar besagt § 1 der StVO, dass gegenseitig Rücksicht genommen werden muss. Doch ob sich daraus ein Anspruch auf Freihalten des Gartentores herleiten lässt, ist fraglich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo.
Eine Frage zu diesem Thema habe ich, erstmal zur Situation.
Ich wohne in einer engen Einbahnstraße, rechtsseitig wird geparkt, links ist platz für 1 Fahrzeug durchzufahren.
Ich wohne linksseitig. Genau gegenüber meiner Einfahrt ist das Verkehrzeichen 299, Zick Zack Linie angebracht, welche dadurch auch die gegenüberliegende Einfahrt freihält.
Nun zur Frage: Dürfen der Besitzer des Grundstückes gegenüber und ich auf dem durch die Zick Zack Linie gesperrten Bereich parken? Oder wird dadurch, dass diese 2 Ausfahrten frei hält, ein parkverbot auch für die Grundstückseigentümer bewirkt?
Nebenbei die Beziehung zum Grundstückeigentümer gegenüber ist gut, hier gibt es keine Streitigkeiten. Nur aufgrund der angespannten Parksituation stellt sich diese Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Jan G.
Sehr geehrter Herr G.,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich darf der Zufahrtsberechtigte vor seiner eigenen Einfahrt parken, auch wenn dort für alle anderen Parkverbot herrscht.
Wenn also keine sonstigen Gründe dagegen sprechen (z.B. abgesenkter Bordstein, oder durch das Parken wird die Straße unpassierbar), so darf der Zufahrtsberechtigte dort parken.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
wir haben in letzter Zeit häufiger das Problem, das unsere Zufahrt zugeparkt wird.
Wir wohnen an einer Hauptstraße. Direkt vor unserem Haus befindet sich ein “Parkstreifen”, der maximal für einen PKW ausreicht. Dennoch stellt sich häufiger ein zweiter dahinter, sodass wir Anwohner weder rein noch raus fahren können.
An welche Stelle/Behörde muss ich mich wenden, wenn wieder dort einer steht?
Schon mal vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
D. H.
Sehr geehrter Herr H.,
falls das parkende Fahrzeug sich auf einer öffentlichen Straße/öffentlichem Grund befindet, ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei zuständig.
Steht das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, kann man selbst einen Abschleppdienst beauftragen, muss die Kosten aber meist vorstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Neulich stand ein Kleinlaster 50 Minuten direkt vor unserer Einfahrt, so dass ein Ein- oder Ausfahren unmöglich war. Der Fahrer weigerte sich auf Aufforderung, den Wagen fortzufahren mit der Begründung, er wäre von der Stadt und er hätte eine Genehmigung, überall zu parken. Ich weiß, dass Einsatzfahrzeuge (im Einsatz) überall parken dürfen und für die Dauer des Einsatzes auch nicht wegfahren müssen, beim Straßenbauamt wäre es mir neu. Wenn ich dadurch einen wichtigen Termin nicht wahrnehmen kann, wer käme für meinen Vermögensschaden auf?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ihre Annahme ist korrekt, Sonderrechte wie etwa die Missachtung von Parkverboten gelten nur für die in § 35 StVO genannten Organisationen, wozu nicht das Straßenbauamt gehört.
Bezüglich der Frage nach eventuellem Schadensersatz würde es sich meines Erachtens um einen Anspruch aus § 823 BGB handeln, dieser schließt jedoch Vermögensschäden wie etwa entgangenen Gewinn wegen eines versäumten Termins nicht mit ein.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich habe eine Frage.
Ich bin Hauseogentümer. Das Haus hat 2 Garagen mit abgesengtem Bordstein. Parken auf der Straße ist nur mit Anwohnerausweis erlaubt, den man bei der Stadt als Anwohner erwerben muss. Auch ich habe ihn erworben um vor meinen Garagen parken zu können. Es ist eine Einbahnstraße mit Reihenhäusern.
Ständig parkt entweder ein Pflegedienst oder andere Anwohner vor meinen Garagen und meinen es wäre erlaubt, was ich laut StVO nicht so sehe.
Gespräche mit besagten Nachbarn enden so dass diese mich anschreien und ich so nicht mit mir reden lasse.
Wie sollte man sich hier verhalten?
Vielen Dank und viele Grüße
Sandra S.
Sehr geehrte Frau S.,
grundsätzlich ist das Parken vor einer Ein- und Ausfahrt, wozu auch eine Garagenzufahrt zählt, nicht erlaubt.
Richtiger Ansprechpartner ist das Ordnungsamt, wenn das Auto auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
wir haben einen Parkplatz neben dem Haus (als Parkplatz auch eingetragen), den wir nicht nutzen, weil er uns zu eng ist. So ist diese Nebeneinfahrt auch etwas grün und man sieht, dass wir sie nicht nutzen. Wir parken jedoch gerne genau davor, so ist uns unser Parkplatz “sicher” (dachten wir).
Nun parken auch die Nachbarn gerne genau vor dieser Einfahrt, darauf angesprochen argumentieren sie, dass wir den Parkplatz selbst ja nicht nutzen würden und so jeder dort parken darf. Stimmt das?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte den Parkplatz nutzt oder nicht. Vor der Einfahrt besteht ein Parkverbot.
Wenn allerdings aufgrund des starken Pflanzenbewuchses nicht mehr erkennbar ist, dass es sich um eine Einfahrt / einen Parkplatz handelt, könnte es sein, dass hierdurch das Zuparken gerechtfertigt bzw. jedenfalls nicht mehr strafbar wäre. Dann könnte ein Schild angebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo.
Ein Freund hat ein Schreiben von Park & Collect erhalten, welche eine Zahlugsaufforderung (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten; erhöhtes Parkentgelt, Halterermittlungskosten Amt + Einigungskosten) und eine Androhung einer Abmahnung und Klage auf Unterlassung durch einen Anwalt enthält.
Der PKW war auf einer öffentlichen Straße abgestellt, wobei ein Stück vor dem Treppenaufgang zur Hauseingangtür (ca. 10 – 20 cm) überstand. Der Bordstein war in diesem kleinen Berreich auch abgesenkt. Die Zufahrt für PKW`s war jedoch frei, so dass keinenfalls die Ein- und Ausfahrt des Grundstückseigentümers behindert wurde. Er konnte also problemlos seine Zufahrt benutzen.
Ich bin daher der Meinung, dass er weder eine Unterlassungserklärung noch eine Zahlung leisten muss. Er stand nicht vor der Einfahrt und hat die Ein- und Ausfahrt auch nicht behindert. Zudem ist der Teil der Überstand auf einem abgesekten Bordstein, so dass dies (wenn überhaupt) ein Fall für das Ordnungsamt gewesen wäre.
Wie sehen Sie das?
Sehr geehrter Herr K.,
leider ist das genannte Unternehmen mittlerweile sehr dafür bekannt/berüchtigt, Ansprüche selbst dann geltend zu machen, wenn eine Zufahrt oder Zugang auch nur um wenige Zentimeter “versperrt” ist. Die Geschäftspraktiken der Firma sind meines Erachtens oftmals unseriös, da unberechtigte Ansprüche geltend gemacht werden.
Das Unternehmen geht nicht aufgrund der Ordnungswidrigkeit vor, die ja wie gesagt ohnehin Sache des Ordnungsamtes ist. Sondern aufgrund der privatrechtlichen “Eigentumsstörung”.
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung vermag ich in diesem Rahmen leider nicht einzuschätzen. Hierfür wäre eine Mandatierung erforderlich.
Empfehlenswert ist zunächst die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr. Auch hierzu kann ich aber in diesem Rahmen keine weiteren Hinweise geben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Guten Tag,
Ich habe eine etwas verzwickte Situation. Bei meinen Schwiegereltern gegenüber ist ein öffentlicher Parkplatz, hinter diesem ist ein Haus mit Garage gebaut worden. Der öffentlichen Parkplatz befindet sich genau zwischen Ausfahrt der Garage und der Straße. Die Eigentümer des Hauses parken grundsätzlich auf dem öffentlichen Parkplatz mit beiden Autos und einem Anhänger, da die Garagen zugestellt sind und sie die PKWs nicht in der Auffahrt parken wollen. Jetzt ist die Frage ob besagter Eigentümer das Recht hat zu fordern, dass sich keiner vor die Garagen auf den öffentlichen Parkplatz stellt? An dieser Stelle ist kein abgesenkter Bordstein und es nützt keiner die besagte Ausfahrt. Daher sollte es doch eigentlich auch gestattet sein den öffentlichen Parkplatz an dieser Stelle zu nutzen oder? So nach dem Motto “Selbst schuld wer sein Haus so dämlichen planen lässt, wären Haus und Garage getauscht wäre kein öffentlicher Parkplatz mehr ‘im Weg'”
Lg
Sehr geehrte Frau K.,
grundsätzlich darf eine Einfahrt nicht zugeparkt werden. Falls der öffentliche Parkplatz so gelegen ist, dass ein dort parkendes Fahrzeug das Ein- und Ausfahren unmöglich machen würde, sollte der Parkplatz entfernt werden.
Falls die Einfahrt aber weiterhin befahrbar ist, notfalls auch mit Rangieren, ist das Parken dort zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, Besucher unseres Nachbarn parken regelmäßig vor unserem Privatparkplatz, so daß eine Ein- und Ausfahrt nur schwer bis gar nicht möglich ist. Wir wohnen auf einem Dorf und es handelt sich um eine Ortsstrasse, wo parken an sich erlaubt ist. Was können wir dagegen tun? Viele Grüße
Sehr geehrte Frau G.,
für das widerrechtliche Parken auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich das Ordnungsamt zuständig, welches informiert werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eigene Garage mit Zaun zwischen meine Garage und den Nachbarncarport daneben, habe vor paar Tage ein Auto gekauft und parke genau vor meiner Ausfahrt die kein abgesenkten Bordstein hat. Da ich Fahranfänger bin vertraue ich mich nicht durch den engen Zaun und rein in die Garage mit dem Auto zu fahren deswegen parke ich vor meiner Ausfahrt. Ganz daneben hat mein Nachbar seine Carport und Ausfahrt. Gestern fand ich ein Zettel von ihm auf mein Windschutzscheibe dass ich nicht vor meiner Ausfahrt parken darf weil es für ihn raus mit seinem Auto zu fahren beschwert obwohl ich genug Abstand von seiner Ausfahrt lasse und sowieso wohnen wir in einem ruhigen Wohngebiet in einer seitlichen Straße. Meine Frage ist: kann er mich verbieten mein Auto vor meiner Ausfahrt abzustellen? Ich meine, kann er sich beschwerden beim Ordnungsamt und dann gibt’s die Möglichkeit Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit ob es überhaupt für mich verboten ist vor meiner eigenen Garagenausfahrt zu parken?
Herzlichen Dank für die Info im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es muss grundsätzlich so geparkt werden, dass die Ausfahrt des Nachbarn nicht blockiert ist und er diese noch nutzen kann. Ein gewisses Rangieren, also zweimal hin- und herfahren, ist dem Nachbarn noch zumutbar.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo zusammen
Wir haben vor kurzem auf unserem Grundstück einen Privatparkplatz bauen lassen und uns von der Stadt einen Genehmigung geholt das wir den Borsten davor absenken lassen können ( ca. 10 m ) haben diese auch bekommen.
Nun meine Frage mein Nachbar gegenüber parkt nun andauernd vor dem abgesenkten Bordstein obwohl er ja eigentlich vor seiner Einfahrt parken könnte.
Was kann ich da machen
MFG Patrick H.
Sehr geehrter Herr H.,
für öffentliche Straßen ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei zuständig. Parken vor einem abgesenktem Bordstein ist eine Ordnungswidrigkeit und kann durch das Ordnungsamt bestraft werden. Es wäre also möglich, dies dem Ordnungsamt zu melden, wenn ein Gespräch mit dem Nachbarn (welches aus Gründen der Erhaltung einer “guten” Nachbarschaft empfehlenswert ist) ergebnislos bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Kämmerer,
ich habe eine Frage zu “unserem” Grundstück. Wir sind Mieter in einem eher untypischen Reihenhaus. Es gibt einen Vorgarten, der bis jetzt immer Grünfläche mit Bepflanzung war. Wir würden gern unser Auto dort parken. Die Vermieterin hat nichts dagegen und lässt uns freie Hand. Genau vor dieser Fläche ist eine absolute Halteverbotszone. 1. Frage: Dürfen wir ohne weiteres unser Auto dort abstellen? Wir müssten über den Gehweg fahren, der bis jetzt noch nicht abgesenkt ist. Ist das zulässig?
2. Frage: Ist es notwendig für so etwas einen Antrag oder ähnliches beim Bauamt zu stellen oder dürfen wir diese Fläche einfach fliesen und nutzen?
3. Frage: Ist die Absenkung des Bordsteins notwendig? Er ist nicht wirklich hoch, man kann also auch so drüber fahren, wenn denn erlaubt.
Im Netz bin ich leider nicht fündig geworden.
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus.
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Frage. Beachten Sie, dass dieses Forum nur unverbindliche Antworten gibt und eine genaue Beratung im Einzelfall keineswegs ersetzen kann.
Meines Erachtens ist das Parken auf dem eigenen Grundstück bzw. mit Erlaubnis des Eigentümers zulässig.
Meines Erachtens ist es auch nicht verboten, dafür über den Gehweg zu fahren, auch wenn dieser nicht als Zufahrt ausgestaltet ist. (So etwa OLG Hamburg, Az. 1 Ss 91/85 OWi)
Die Fläche einfach zu fliesen ist meines Erachtens nicht zulässig, da sie damit versiegelt würde, was u.a. Auswirkungen auf die durch den Eigentümer zu zahlenden Abgaben hat. Dies muss mit der Behörde abgesprochen sein. Fragen aus dem Bereich Baurecht können hier jedoch auch nicht allgemein beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Neben meinem Haus gibt es eine Einfahrt zum Grundstück. Diese hat einen abgesenkter Bordstein und auch einen Zaun. Da vormittags Schületlotsen die Schulkinder über die Straße bringen, steht dort ein Parkverbotsschild von 7 bis 14 Uhr.
Nun gibt es eine Nachbarin vom Nachbarhaus, die dort oft parkt.
Kann ich das Ordnungsamt anrufen und diese bitten sich drum zu kümmern?
Oder bedeutet dieses Parken verboten Schild, dass dort alle nach 14 Uhr parken dürfen?Auch wenn es die Zufahrt zum Grundstück ist?
Sehr geehrte Frau H.,
meines Erachtens kann dieses Schild nicht dazu führen, dass an dieser Stelle entgegen des Verbots vor einer Einfahrt geparkt werden darf. Wenn die Zufahrt also nicht nutzbar ist, da jemand davor parkt, so kann das Ordnungsamt informiert werden und das Fahrzeug notfalls abschleppen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
zunächst mein Lob für Ihre tolle Website! Ich habe eine Frage, die bislang so wohl noch nicht gestellt wurde.
Unser Haus besteht aus vier Wohnungseigentumseinheiten mit unterschiedlichen Eigentümern. Drei der Wohnungen sind vermietet (eine davon bewohnen wir). Die vierte Wohnung im EG wird vom Wohnungseigentümer bewohnt. Ihm gehört auch ein Gartengrundstück hinter dem Haus, das über die Einfahrt neben dem Haus erreicht werden kann. Auf diesem Grundstück befindet sich eine alte Garage, die aber nicht genutzt wird, davor könnten mehrere Autos abgestellt werden. In der Einfahrt (auf dem “gemeinsamen” Grundstück) sind Fahrräder und Mülltonnen abgestellt. Der Eigentümer der EG-Wohnung parkt regelmäßig vor der Einfahrt (mit abgesenktem Bordstein). Da dort sonst niemand parken kann (schon weil damit die Zufahrt zu seinem Gartengrundstück verhindert wäre), sieht er den Platz als “seinen” Parkplatz. Für die restlichen Bewohner (Mieter) bedeutet das aber, dass sie z.B. nicht mit dem Fahrrad in die Einfahrt fahren können und auch nicht vor der Einfahrt halten können (z.B. zum Be- und Entladen). Auch die Müllabfuhr ärgert sich natürlich regelmäßig…
Gehe ich recht in der Annahme, dass der parkende Nachbar damit nicht nur gegen § 12 StVO verstößt, sondern die Mieter auch selbst (ohne Behörde) verlangen können, dass die Einfahrt frei bleibt?
Vielen Dank und schöne Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass aufgrund des Parkens vor einem abgesenkten Bordstein ein Verstoß vorliegt, der durch das Ordnungsamt geahndet werden kann.
Da es sich bei der Straße vor der Einfahrt um eine öffentliche Straße handelt, können die Mieter hier nicht selbst tätig werden sondern müssen die Polizei / eine Behörde hinzuziehen. Vorher wäre natürlich das Gespräch mit dem Nachbarn empfehlenswert, um ihm vor Augen zu führen, dass der abgesenkte Bordstein für Fahrradfahrer, Rollstuhlfahrer und Kinderwägen gedacht ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, wir haben sehr häufig mit einer zugeparkten Einfahrt zutun und wollten uns jetzt mit dem Auto vor unsere eigene Einfahrt stellen um jederzeit unser Grundstück verlassen zu können. Ist dies rechtens? Der Bordstein ist vor der Einfahrt abgeflacht.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Parken vor der eigenen Einfahrt ist rechtlich eine Art Grauzone. Normalerweise wird es durch das Ordnungsamt toleriert. Je nach Gesamtsituation des abgesenkten Bordsteins kann aber ein Strafzettel drohen, da der abgesenkte Bordstein auch für Fahrradfahrer und Kinderwagen gedacht ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
ein Hausbesitzer mit eigener Garage und ca. 15 Meter langen Garageneinfahrt parkt immer auf den gegenüberliegenden öffentlichen Parkbuchten und blockiert somit für andere diese Parkmöglichkeiten. Gibt es eine Parkpflicht oder Verordnung in der STVO, die darauf hinweist, das der Eigentümer in der eigenen Garagenauffahrt zu parken hat ?
Mit freundlichen Grüßen
G. J.
Sehr geehrter Herr J.,
nein, dies gibt es nicht. Ein ordnungsgemäß zugelassenes Auto darf man grundsätzlich auf jedem Parkplatz abstellen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, wir haben Garage und ein Parkplatz davor. Die Strasse ist ca. 5 Meter breit. Es kommt immer öfter vor dass der Nachbar gegenüber seine Autos vor unserer Garage gegenüber hinstellt. Da wir die letzte Garage in der Straße haben, haben wir extreme Schwierigkeiten rein oder raus zu kommen. Lt. Ordnungsamt ist bei uns Parken in der Strasse generell nicht erlaubt (wg. Parkplatz Zufahrten), die wollen auch kein Parkverbotsschild aufstellen.
Was können wir tun?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei zuständig, da es sich um Parken auf einer öffentlichen Straße handelt. Hier ist nur die Polizei dazu befugt, das Abschleppen zu veranlassen.
Empfehlenswert ist es, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag ,ich habe Im öffentlichen Verkehrsraum vor ein abgesenkten Bordstein zum privaten Grundstück geparkt um schnell ein Schachtel zigareten in den Laden daneben zu kaufen, der privat Besitzer Von Grundstück hat angeblich ein Foto gemacht und Schickte an diese sogenannten Park Connect Firma, ich bekam ein schreiben ich sollte Knapp 150 EUR zahlen wegen Behinderung der privaten Grundstück.Ich schrieb zurück so das für ca. 5min da stehen 144.09€ für übertrieben halte,ich würde mich einigen die Hälfte zu zahlen der nächste Brief kam sofort fon ein Anwalt Nahmens Lectio er fordert innerhalb 2 Wochen ca 143.84€ .
Ich weiß nicht was ich mit diesen Abzocker machen soll. Ich bitte um Rat.
Sehr geehrter Fragesteller,
für das Parken auf öffentlichem Verkehrsgrund ist grundsätzlich die Polizei bzw. das Ordnungsamt zuständig und eine private Firma hat kein Recht, hier Bußgelder zu verhängen.
Zur weiteren Beantwortung wäre eine genauere Prüfung der geltend gemachten Forderung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Unsere Ausfahrt liegt direkt neben der Ausfahrt unserer Nachbarin. Da parkt jetzt neuerdings ständig ein Bus vor dem abgesenkten Bordstein vor ihrem Haus. Da wir selber einen Bus haben ist das einparken wirklich zur Tortur geworden. Wir blockieren einen Fahrradweg solange bis wir die Möglichkeit haben beide Fahrbahnen zu blockieren um dann rückwärts in unsere Einfahrt zu fahren. Das dauert manchmal echt lange, da die Straße stark befahren ist. Dazu kommt, dass wir in diesem Moment nichts von den Fußgängern sehen können, da uns die Sicht komplett genommen wird. Ist das denn so zulässig? Schonmal danke für ihre Antwort! LG
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist das Parken vor der eigenen Einfahrt in der Regel erlaubt bzw. toleriert. Zudem gibt es keinen konkret festgelegten Rangierabstand, der beim Parken neben Grundstückseinfahrten freigehalten werden muss. Die zusätzliche Sichtbehinderung spricht jedoch dafür, dass der Bus dort unzulässig parkt.
Zunächst wäre sicherlich das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Sollte dies nichts helfen, kann man das Fahrzeug abschleppen lassen, hierbei riskiert man aber, letztendlich doch selbst die Abschleppkosten zahlen zu müssen. Dies kommt auf den Einzelfall an und kann nicht genau vorhergesagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich habe von abends 20 uhr bis morgens 7:30 vor einem abgesenkten Bordstein geparkt, welcher zu einer offensichtlich ungenutzten, für Fahrzeuge zu schmalen Einfahrt gehört. Das ganze gehört zu einem kleinen Geschäft mit Öffnungszeiten von 9 bis 18 Uhr.
Am nächsten Morgen hatte ich einen Drohbrief am Auto. Rote Großbuchstaben. “Einfahrt freihalten, sonst Anzeige”.
Kann man jemanden wegen so etwas anzeigen und ist es legitim, zu drohen?
Der Verfasser hat zudem an meinen Scheibenwischern herum gebogen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich dürfte hierbei keine widerrechtliche Drohung/Nötigung vorliegen. Das Erstatten einer Anzeige bzw. eine Meldung beim Ordnungsamt ist nicht verboten und die Drohung damit somit in der Regel nicht strafbar. Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist verboten, auch wenn der Bordstein anscheinend nicht als Einfahrt von Fahrzeugen genutzt wird, damit der Bordstein auch von Rollstühlen / Kinderwagen genutzt werden kann.
Das Verbiegen von Scheibenwischern könnte eine Sachbeschädigung darstellen, dies wäre von einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
unsere Nachbarn lassen ihre Besucher des Öfteren in der Hofeinfahrt parken. Die Hofeinfahrt wäre theoretisch breit genug, sodass man daran vorbeifahren könnte. Jedoch ist es mir aufgrund der Neigung der Zufahrt unmöglich auf der anderen Seite herunterzufahren. Ich würde aufsetzen. Trotz mehrfacher freundlicher Ansprache weigern sich die Besucher das Auto dort nicht mehr abzustellen bzw. an der Straße zu parken. Dürfen die Besucher in der Einfahrt parken, weil diese breit genug für 2 Autos wäre oder ist es generell verboten?
Dankeschön.
Sehr geehrte Frau L.,
wenn die Einfahrt breit genug ist, gilt grundsätzlich, dass das Parken erlaubt ist, solange das Ein- und Ausfahren der im Hof parkenden Fahrzeuge ohne schwierige Fahrmanöver möglich bleibt.
Wenn aufgrund besonderer Tieferlegung des Autos das Ein- und Ausfahren nur an einer bestimmten Stelle möglich ist, so führt dies meines Erachtens nicht dazu, dass genau diese Stelle freigehalten werden muss. Wenn es sich aber um ein nicht tiefergelegtes Auto handelt, so gilt ein Parkverbot.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
wir haben hier Reihenhäuser, die mit einem Privatweg (ein Auto kann durchfahren, man darf dort nicht parken nur be-entladen) ausgestattet sind, dieser Privatweg mündet an einer Straße, hat aber keinen abgesenkten Bordstein. Daneben sind Garagen mit abgesenkten Bordstein. Da der Bordstein nicht abgesenkt ist, habe ich dort an der Straße geparkt, weil keine anderen Parkmöglichkeiten frei waren. Darf ich das? Habe nämlich ein Knöllchen bekommen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Einfahrt, vor der das Parken nicht gestattet ist, kann auch ohne abgesenkten Bordstein vorhanden sein. Das Parkverbot würde nur dann nicht bestehen, wenn nach Betrachtung aller baulichen Umstände für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Einfahrt handelt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Darf man als Eckgrundstückbesitzer wenn auf der einen Straße eine Garage und ein Carport errichtet wurden, auf der anderen Straße eine nicht vom Bauamt genehmigte Holzhütte bauen, diese als zusätzliche Garage benutzen, dort eine Einfahrt bauen und dann auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Auto, das die Ausfahrt behindert, abschleppen lassen.?
Nach meiner Rechtsauffassung ist doch eine Garage auf der größeren Straße und ein Carport wirklich genug. Es handelt sich um ein Eifamilienhaus.
Mit frdl . Grüßen
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Frage.
grundsätzlich muss die Herstellung einer Grundstückszufahrt erst von der jeweiligen Gemeinde genehmigt werden. Erst dann tritt auch die Rechtsfolge ein, dass das Parken vor dieser Zufahrt, und bei schmalen Straßen auch gegenüber, nicht (mehr) gestattet ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
kurze Frage: Habe vor meiner eigenen Garage geparkt und wg Parken ohne Parkschein (Strasse ist mit Anwohnerparkausweiss und/oder mit Parkscheinautomat) einen Strafzettel resp. eine schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld erhalten. Dies mache ich jedoch schon länger und habe noch nie einen Strafzettel erhalten = bin davon ausgegangen, dass vor der eigenen Garage kein Parkschein benötigt wird. Ist diese Annahme korrekt oder wird auch dort ein Parkschein benötigt?
Herzlichen Dank für die Info vorab und viele Grüsse
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Zu dieser Frage konnte ich ein Urteil finden, welches Besagt, dass derjenige, der berechtigt ist, in der Zufahrt zu parken, dann auch ohne den entsprechenden Anwohnerparkausweis dort parken darf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1994, 5 Ss (OWi) 393/93 – (OWi) 169/93 I). Ob das Urteil auch auf Ihren Fall anwendbar ist, wäre im Einzelfall genauer zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Einfahrt mit abgesenkten Bordstein steht aufgrund Renovierungsarbeiten ein Container mit Bauschutt, so dass ich selbst dort nicht parken kann. Darf die Einfahrt von Fremden zugeparkt werden? Was ist, wenn ich den Container abholen lassen möchte?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich ist das Zuparken einer Einfahrt verboten, auch wenn in der Einfahrt temporär ein Bauschutt-Container steht. Durch das Zuparken wird die Nutzung des Grundstücks unmöglich gemacht.
Außerdem ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein grundsätzlich verboten, da dieser auch zur Nutzung durch Fahrradfahrer und Rollstuhlfahrer gedacht ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
Meine Frage wäre, wann ist eine Ausfahrt eine Ausfahrt? Es handelt sich um eine Hof, der ca. 1,5 m lang und 1 m Tiefe hat. Ein Auto dort abzustellen ist nicht möglich. Muss man diese “Einfahrt” freihalten oder darf man auf der öffentlichen Straße davor parken?
Sehr geehrte Frau S.,
grundsätzlich gilt, dass das Parken dann erlaubt ist, wenn es für den Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung verursacht.
Wenn das Grundstück keine Nutzungsmöglichkeit besitzt, für die eine Ein- und Ausfahrt freibleiben müsste, insbesondere weil dort keine Autos hineinfahren können, ist das Parken grundsätzlich nicht verboten. Falls dort beispielsweise Rollstuhlfahrer entlangfahren müssen, könnte es wieder anders aussehen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer, meine Garagen Einfahrt ist mit abgesenkter Bordsteinkante 3.50 m dass Ordnungsamt meint, das wäre eine überbreite und ich könnte 2 bis 3 mal rangieren um dortrausf raus zufahren da die Elterntaxis gegenüber parken. Es bleibt eine Fahrspur von 3.25 m.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt der durch das Ordnungsamt mitgeteilte Maßstab, dass das Parken dort erlaubt ist, wenn mit zwei- bis dreimaligem Rangieren die Garage erreicht bzw. verlassen werden kann, ohne dass zentimetergenaue Manöver notwendig sind.
Wenn dies nicht möglich sein sollte, können Sie bei der Stadt gegen den Elterntaxi-Parkplatz Beschwerde einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, wir wohne in einer Doppelhaushälfte in zweiter Reihe, es besteht eine Hofeinfahrt mit Hof für 3 Garagen, somit ist dieses Grundstück in 3 Teile aufgeteilt. Jedem gehört somit 1/3 des Hofes und der Einfahrt. Die Nachbarn die in der Doppelhaushälfte vor uns wohnen betreiben ein Gewerbe. Seine Kunden parken regelmäßig in der Einfahrt und stellen Ihr Fahrzeug da über einen längeren Zeitraum ab. Somit ist die Ausfahrt und Einfahrt zu meiner Garage nur über das Nachbargrundstück möglich. Ich habe die Kunden auch schon darauf hingewiesen das Sie auf privatem Grundstück parken und bitte wegfahren sollen. Die letzten Tage hat fast jeden Tag jemand in den Abendstunden dort geparkt. Mein Nachbar hat den Kunden erlaubt in der Einfahrt zu parken ohne das dies mit uns abgestimmt wurde. Ich habe den Nachbar auch schon gebeten das er den Kunden das parken hier verbietet. Jetzt ist es zum Streit gekommen. Was kann ich tun? Wer ist im Recht?.
Sehr geehrter Herr K.,
anhand Ihrer Angaben versperren die parkenden Fahrzeuge Ihnen die Zufahrt über Ihren Teil der Einfahrt. Es liegt somit meines Erachtens eine Beeinträchtigung Ihres Eigentums vor.
Wenn ein Gespräch mit dem Nachbarn nicht zur Einsicht führt, wäre eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung denkbar. Hierzu würde ich das Hinzuziehen eines auf Grundstücksrecht spezialisierten Anwalts empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
wir wohnen in einer verkehrsberuhigten Straße (Sackgasse) in einer kleinen Neubausiedlung (Einfamilienhäuser). Zu jedem Haus gehören zwei private Stellplätze, war eine Vorgabe um überhaupt bauen zu dürfen. Auf der verkehrsberuhigten Straße sind 4 öffentliche Stellplätze ausgewiesen. Zwei davon grenzen direkt an den Garten eines Nachbar. Dieser möchte jetzt in seinem Garten an diese öffentlichen Parkplätze angrenzend weiter private Parkmöglichkeiten schaffen. Um dann jedoch dorthin zu kommen, müsste er über zwei öffentliche Parkplätze fahren, die dann eigentlich wegfallen würden.
Ist dies zulässig, dass diese öffentlichen Parkplätze wegfallen? Können sie umgewidmet werden?
Freue mich über eine Antwort.
Sehr geehrte Frau Schäfer,
verkehrsrechtlich ist das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten verboten. Somit würden die Parkplätze in der Tat wegfallen.
Ob die Schaffung einer neuen, vorher womöglich nicht genehmigten Zufahrt baurechtlich so in Ordnung ist, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich parkte vor meinem Grundstück im abgesenkten Bordsein. Hinter und vor der Absenkung sind Parkstreifen. Darf ich nun hier parken oder infolge der Parkstreifen eher nicht?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist das Parken vor Ein- und Ausfahrten nicht gestattet. Da es sich um Ihre eigene Einfahrt handelt, behindern Sie jedoch niemanden und dürfen grundsätzlich auch dort parken.
Zwar ist das Parken vor abgesenktem Bordstein grundsätzlich untersagt. Solange es sich jedoch nicht um eine Feuerwehrzufahrt handelt, sieht das Ordnungsamt in der Regel von einer Ahnung ab bzw. ist ein Widerspruch gegen ein eventuelles Bußgeld meist erfolgreich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, kurze Frage. Stimmt es, das vor einem Grundstücksparkplatz 50 cm dahinter Platz sein muss zum Parken seines Autos auf öffentlicher Straße? Vielen Dank für ihre Antwort
Sehr geehrte Frau Nagy,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Einfahrt auf einen Parkplatz muss freigehalten werden. Dies bedeutet, dass das Fahren auf den Parkplatz ohne zeitraubendes Rangieren möglich sein muss. Ob dafür im Einzelfall 50 cm erforderlich oder ausreichend sind, lässt sich in diesem Rahmen nicht beurteilen, es kommt auf die jeweilige Situation an.
Zudem muss es erkennbar sein, dass es sich um eine Einfahrt handelt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Mein Nachbar parkt sein neues Wohnmobil direkt an der Grenze zu unserer Hauseinfahrt, so dass es mir unmöglich ist den laufenden Verkehr zu beobachten und gefahrlos meinen Stellplatz zu verlassen.
Was kann ich tun?
Sehr geehrter Herr Wilhelm,
ein ordnungsgemäß zugelassenes Wohnmobil darf ohne zeitliche Beschränkung auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Gegen die Sichtbehinderung kann leider nicht vorgegangen werden. Leider bleibt Ihnen nur, sich mit Ihrem Nachbarn zu verständigen.
Anders verhält es sich bei Wohnmobilen mit über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, diese dürfen zwischen 22 und 6 Uhr nicht in Wohngebieten geparkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich hatte direkt ggü. einer Einfahrt auf einer schmalen Straße (ca. 3-4m) geparkt. Abstand von meinem Auto zur Einfahrt auch ca. 4m, da der Gehweg etwas breiter ist. Der Eigentümer der in seine Einfahrt gefahren ist, hat sein eigenes Fahrzeug beim einfahren beschädigt. Kann mir eine Teilschuld verhängt werden? Und wenn ja, wie hoch? Tatzeitpunkt ca. 18:00 Uhr Ende Mai. Abstand zum Straßenrand rechts (Zaun) ca. 40cm. Danke.
Sehr geehrter Herr Liedel,
unter Umständen könnte eine Teilschuld für Sie in Betracht kommen. Dies wäre der Fall, wenn das Parken gegenüber der Ein- und Ausfahrt unzulässig war. Hierfür wäre eine genaue Betrachtung des Einzelfalles notwendig, insbesondere die genaue Breite der Straße sowie der Grad der Behinderung durch das geparkte Auto sind zu untersuchen.
Aber selbst für den Fall eines verbotswidrigen Parkens ist eine Teilschuld nicht immer zwingend. Gerichte entscheiden hier unterschiedlich, die Teilschuld kann zwischen 0 und 33 % liegen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt