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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Die Suche nach einem Parkplatz ist oft eine Gedulds- und Nervenprobe. Erst Recht, wenn man einen dringenden Termin hat oder anderweitig im Stress ist. Dann wird das Fahrzeug einfach dort abgestellt, wo es eigentlich gar nicht erlaubt ist, beispielsweise vor einer Feuerwehrzufahrt. Entweder weil man mit den Gedanken ganz woanders ist und versehentlich die Beschilderung übersieht oder weil es einem schlichtweg egal ist. Dabei kann das Zuparken einer Feuerwehrzufahrt schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall gefährdet das Zuparken einer Einfahrt Menschenleben, wenn die Einsatzfahrzeuge nicht durchfahren können und deswegen nicht rechtzeitig den Einsatzort erreichen. Aus diesem Grund gilt: stets die Feuerwehrzufahrt freihalten. Ansonsten riskiert der Parksünder bzw. der Fahrzeughalter ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.
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Eine Feuerwehrzufahrt ist eine Zufahrt zu Gebäuden oder Grundstücken, die nur von Einsatzfahrzeugen befahren werden darf. Sie ermöglicht Feuerwehr, Rettungskräften und Polizei, im Notfall den entsprechenden Einsatzort ungehindert zu erreichen. Eine Feuerwehrzufahrt muss durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde amtlich gekennzeichnet sein. Für gewöhnlich erfolgt dies durch ein Siegel auf dem Schild, das die Feuerwehrzufahrt ausweist. Die entsprechenden Schilder sind rechteckig mit einem weißen Untergrund und der schwarzen Aufschrift “Feuerwehrzufahrt”. Dazu hat das Schild einen roten Rahmen. Die Schilder ordnen ein permanentes Freihalten der Zufahrt an. Ein einheitliches Verkehrszeichen existiert nicht, sodass die Art der Beschilderung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist.
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Vor jeder Feuerwehrzufahrt gilt grundsätzlich absolutes Halteverbot. Es darf also weder gehalten noch geparkt werden. Das entsprechende Halteverbotsschild wird dabei mit dem Zusatzschild der Feuerwehrzufahrt ergänzt.
Wer das absolute Halteverbot missachtet und sein Fahrzeug vor oder in einer Feuerwehrzufahrt abstellt, wird zur Kasse gebeten. Der Bußgeldkatalog sieht für das rechtswidrige Halten 10 Euro Verwarngeld vor. Werden Einsatzkräfte behindert, erhöht sich das Verwarngeld auf 15 Euro. Das ordnungswidrige Parken (länger als drei Minuten Halten oder Verlassen des Fahrzeuges) wird mit 35 Euro geahndet. Kommt es dabei zu einer Behinderung der Einsatzfahrzeuge steigt das Bußgeld auf 65 Euro an und der Parksünder erhält zusätzlich einen Punkt in Flensburg.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
vor oder in Feuerwehrzufahrten gehalten | 10 Euro | – |
… mit Behinderung der Einsatzfahrzeuge | 15 Euro | – |
vor oder in Feuerwehrzufahrten geparkt | 35 Euro | – |
… mit Behinderung der Einsatzfahrzeuge | 65 Euro | 1 |
Als wäre das Bußgeld und ein Punkt in Flensburg nicht schon ärgerlich genug, droht dem Falschparker unter Umständen das Abschleppen seines Kfz. Polizisten und Mitarbeiter vom Ordnungsamt sind dazu berechtigt, unbefugt abgestellte Fahrzeuge vor einer Feuerwehrzufahrt abschleppen zu lassen. Der Fahrzeughalter muss dann zusätzlich auch die Abschleppkosten zahlen. Allerdings ist das Abschleppen nur rechtens, wenn die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt als solche zweifellos erkennbar ist. Andernfalls ist es – je nach Einzelfall – gegebenenfalls möglich, gegen das Abschleppen und die entstandenen Kosten vorzugehen.
Um sich jedoch jeglichen Ärger und jegliche Umstände zu ersparen, sollte man sich vor dem Parken immer vergewissern, dass man tatsächlich ordnungsgemäß auf einem offiziellen Parkplatz steht und beispielsweise keine Feuerwehrzufahrt blockiert. Auch wenn die Parkplatzsuche gerade in der Großstadt häufig frustrierend ist, ist der Ärger über ein Bußgeld in der Regel doch bedeutend größer und auch unnötig.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Ich habe eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung erhalten. Mir wird folgende Ordnungswidrigkeit vorgeworfen:
“Gep vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt”
Die Tatbestandskonkretisierung lautet: “Beide Hinterräder”
Meine Anmerkung:
Ich befand mich in der Nähe einer Feuerwehreinfahrt, allerdings habe ich diese durch mein Parkverhalten nicht versperrt. Inwieweit mein Hinterteil die Zufahrt behindert hat ist in meinen Augen reine spekulation. Beim parken habe ich extra darauf geachtet, ob sowohl ein kleines, als auch ein großes Fahrzeug noch in die Einfahrt hineinfahren kann.
Wie wende ich diesen Vorwurf zuverlässig ab?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich vertreten Gerichte in der Regel die Auffassung, dass man nur dann “vor” oder “in” der Zufahrt parkt, wenn man sie nicht in der Breite freihält, wie an der hierzu geschaffenen Gebäudeöffnung oder dem Tor einer Einfriedung erkennbar ist. Diese Breite – aber auch nur diese – ist freizuhalten (KG VRS 53, 302 = StVE § 12 StVO Nr. 10). Insbesondere kommt es nicht – weder einschränkend noch ausdehnend – auf die Reichweite einer etwaigen Pflasterung der Zufahrt oder einer etwaigen Absenkung des Bordsteines an (BGHSt 24, 111 = NJW 1971, 851 = VRS 40, 467). Freizuhalten ist die Zufahrt in einer Breite, die das ungehinderte Ein- und Ausfahren auch größerer Löschfahrzeuge gewährleistet, aber nicht auch der Raum unmittelbar daneben (OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1997 – 2 Ss OWi 1064/97).
Es könnte also argumentiert werden, dass Sie nicht “vor” sondern lediglich “neben” der Feuerwehrzufahrt geparkt haben.
Auf Ihren konkreten Fall kann jedoch nur im Rahmen eines Mandats Bezug genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt