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Wenn im Straßenverkehr ein “Schleicher” vor einem fährt, gewinnt meistens relativ schnell die Ungeduld an Oberhand. Schließlich möchte man so bald wie möglich am Ziel ankommen. Ein langsames Fahrzeug vor “der Nase” kostet Zeit und oft auch Nerven. Um den “Schleicher” hinter sich zu lassen und wieder schneller voranzukommen, starten viele Autofahrer ein Überholmanöver: sie wechseln die Fahrspur und fahren am “Schleicher” vorbei. Doch so selbstverständlich das Überholen ist, birgt jedes Überholmanöver auch Gefahren, denn falsches Überholen ist eine häufige Unfallursache. Daher muss das Überholen im Straßenverkehr stets mit großer Sorgfalt und Rücksichtnahme durchgeführt werden.
Ein Überholvorgang liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug an einem langsameren Kfz vorbeifährt. Beide Fahrzeuge bewegen sich dabei in dieselbe Richtung. Da in Deutschland das Rechtsfahrgebot gilt, müssen Autofahrer grundsätzlich links überholen. Entsprechende Regelungen und Bedingungen zum Überholen bestimmt § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
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Das Überholen stellt nicht selten eine erhebliche Gefahrensituation dar. Insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten kann ein misslungenes Überholmanöver die Verkehrssicherheit massiv gefährden und zu schweren Unfällen führen. Der Bußgeldkatalog legt deswegen für eine Reihe an Vergehen unterschiedliche Strafen fest. Abhängig von der Schwere des Verstoßes erwarten den Verkehrssünder ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs droht dem Täter gar eine Geld- oder Freiheitsstrafe gemäß Strafgesetzbuch (StGB).
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet | 10 Euro | – |
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert | 20 Euro | – |
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten | 30 Euro | – |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro | – |
Beim Überholen nicht wesentlich schneller gewesen als der zu Überholende | 80 Euro | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 |
Beim Überholen den nachfolgenden Verkehr gefährdet | 80 Euro | 1 |
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht | 30 Euro | – |
Überholen auf der rechten Spur | ||
… innerorts | 30 Euro | – |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro | – |
… außerorts | 100 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 120 Euro | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 145 Euro | 1 |
Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (VZ 276, 277) | 70 Euro | 1 |
Überholen am Fußgängerübergang | 80 Euro | 1 |
Überholen bei unklarer Verkehrslage | 100 Euro | 1 |
Überholen bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot (VZ 276, 277, 295, 296, 297) | 150 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2, 1 Monat Fahrverbot & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
… mit Sachbeschädigung | 300 Euro | 2, 1 Monat Fahrverbot |
Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen | 10 Euro | – |
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte | 25 Euro | – |
… mit Sachbeschädigung | 30 Euro | – |
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Missachten des Verkehrszeichen 277 StVO (Überholverbot für LKW über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) | 70 Euro | 1 |
Überholen, obwohl die gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war (Elefantenrennen) | 80 Euro | 1 |
mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m | 120 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 200 Euro | 2, 1 Monat Fahrverbot |
… mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2, 1 Monat Fahrverbot |
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Bei einem Überholvorgang müssen sowohl der Überholende als auch der Überholte gewährleisten, dass der Vorgang sicher und ohne Gefährdung vonstatten geht. Dazu sind gemäß § 5 StVO verschiedene Vorschriften zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf nur überholt werden, wenn kein Überholverbot angeordnet ist.
Bevor Kfz-Fahrer den Überholvorgang starten, müssen sie zudem den Verkehr im Rückspiegel beobachten. Es gilt die sogenannte doppelte Rückschaupflicht: erst einen Blick in den Rückspiegel werfen, dann nach hinten über die Schulter schauen (Schulterblick), um zu überprüfen, ob sich ein Fahrzeug im toten Winkel befindet. Anschließend darf der Fahrer nach dem Setzen des Blinkers ausscheren und zum Überholen die Fahrspur wechseln.
Das Einscheren nach dem Überholvorgang ist häufig eine Gefahrenquelle, da der Abstand zwischen den Fahrzeugen bzw. zum überholten Fahrzeug falsch eingeschätzt wird. Zur Kontrolle, ob ausreichend Abstand besteht, dient ein Blick in den Rückspiegel: ist das überholte Fahrzeug im Rückspiegel zu sehen, kann der Fahrer problemlos einscheren.
Bei einem Überholvorgang mit einem Lkw ist besonders hohe Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten. Aufgrund ihrer Länge und ihres schweren Gesamtgewichtes sowie ihrer niedrigen Geschwindigkeit geht vor allen Dingen auf der Autobahn eine große Unfallgefahr von Lkws aus. Bei sogenannten Elefantenrennen (wenn ein Lkw einen anderen Lkw überholt), wird nicht selten der nachfolgende Verkehr behindert oder gefährdet, da schneller fahrende Fahrzeuge abbremsen und ihre Geschwindigkeit drosseln müssen, bis der Überholvorgang abgeschlossen ist. Deswegen sieht die StVO auf Autobahnen größtenteils ein Überholverbot für Lkw vor. Grundsätzlich gilt, dass ein Überholvorgang eines Lkw auf einer zweispurigen Autobahn maximal 45 Sekunden dauern darf. Der überholende Lkw muss dabei 10 km/h schneller sein als der überholte Lkw (OLG Hamm, Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08).
Häufig ärgern sich Autofahrer darüber, dass sie nur langsam vorankommen, wenn ein Radfahrer vor ihnen fährt und sie nicht überholen können, beispielsweise weil die Straße zu eng ist. Ist ein Überholen doch möglich, muss ein sicherer Überholvorgang gewährleistet sein, damit es nicht zu einem Verkehrsunfall kommt. Der Kfz-Fahrer muss jederzeit mit einer unerwarteten Reaktion des Radfahrers rechnen und in der Lage sein, rechtzeitig zu reagieren. Im schlimmsten Fall kann dem Autofahrer ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen werden, wenn sich der Radfahrer bedrängt fühlt, beispielsweise weil der Kfz-Fahrer den vorgeschriebenen seitlichen Mindestabstand nicht einhält.
Allerdings sind auch Radfahrer in der Pflicht, dass das Überholen gefahrlos abläuft. Sie müssen schneller fahrenden Kfz die Möglichkeit geben, zu überholen. Gegebenenfalls müssen sie an der nächstmöglichen Stelle kurz stehen bleiben, damit Fahrzeuge vorbeifahren können, wenn ein Überholen anders nicht möglich ist.
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Der Gesetzgeber sieht im Sinne der Verkehrssicherheit in verschiedenen Situationen ein Überholverbot vor:
Nicht verboten, aber äußerst gefährlich ist das Überholen
Um den Straßenverkehr nicht zu gefährden, sollte in diesen Fällen auf das Überholen verzichtet werden.
Die StVO schreibt vor, dass grundsätzlich nur auf der linken Spur überholt werden darf. Rechts überholen ist verboten. Wer dennoch auf der rechten Fahrbahn überholt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld zur Kasse gebeten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wann rechts überholen erlaubt ist. Unter anderem auf der Autobahn bei Stau und stockendem Verkehr, wenn die Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn nicht mehr als 60 km/h fahren und die überholenden Fahrzeuge maximal 20 km/h schneller unterwegs sind.
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Auch in anderen Ländern gelten im Straßenverkehr Vorschriften, an die sich Verkehrsteilnehmer halten müssen. Die Regelungen sind für gewöhnlich ähnlich wie in Deutschland, doch die Bußgelder variieren mitunter stark. Während Autofahrer in Italien und Österreich mit mindestens 85 Euro bzw. 70 Euro zur Kasse gebeten werden, ist das Bußgeld in Spanien (ab 200 Euro) oder den Niederlanden (230 Euro) schon wesentlich höher. Besonders teuer wird es für Verkehrssünder in Norwegen: wer trotz Überholverbot überholt, muss 630 Euro zahlen.
Es ist also durchaus lohnenswert, den Ärger über einen “Schleicher” herunterzuschlucken anstatt zu überholen und schneller voranzukommen – nicht nur im Sinne der Verkehrssicherheit, sondern man spart sich zum einen auch eine Geldstrafe und zum anderen den Ärger darüber, der weitaus größer ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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