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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Ob ein Arzttermin, ein Besuch beim Friseur oder ein Treffen mit Freunden im Café in der Stadt: man fährt zu Hause überpünktlich los, damit man genügend Zeit hat, noch einen Parkplatz zu suchen … doch ein Auto reiht sich an das andere, alle Parkplätze sind belegt, die Suche dauert endlos und am Ende hat man sich mal wieder in der Zeit “verkalkuliert” – Ärger und Ungeduld sind groß. Wenn man dann doch noch eine freie Parklücke entdeckt, heißt es “nichts wie rein”, ehe ein anderer Kfz-Fahrer vor einem auf den Parkplatz fährt. Zwei, drei Mal rangieren, ein paar Mal zurückstoßen und wieder vorfahren – bis man endlich halbwegs gerade in der Parklücke steht, ist es mitunter ein “Kampf”; erst Recht, wenn die Parklücke eng ist, man unter Zeitdruck steht und angespannt ist.
Im Eifer des Gefechts ist es dabei schnell passiert, dass man ein anderes Fahrzeug touchiert und einen sogenannten Parkschaden verursacht. Der Ärger wird in einer derartigen Situation natürlich noch größer, häufig ist man aber auch verunsichert – was ist zu tun, wenn der geschädigte Fahrer nicht vor Ort ist? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Ist die Polizei zu rufen? Wie wird der Schaden reguliert?
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Ein Unfall beim Ein- oder Ausparken ist schnell passiert, manchmal bemerkt man dabei gar nicht, dass man versehentlich ein anderes Fahrzeug “angerempelt” hat. Bemerkt man den Unfall doch, müssen Beteiligte – wie bei einem “normalen” Unfall auch – Personalien und Versicherungsdaten austauschen. § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt dazu vor, wie sich Unfallbeteiligte zu verhalten haben. Der Verursacher des Parkschadens ist in jedem Fall dazu verpflichtet, auf den Fahrer des beschädigten Kfz zu warten. Abhängig von der jeweiligen Situation beträgt die Wartezeit 20 bis 60 Minuten. Maßgeblich für die Dauer der Wartezeit sind unter anderem die Uhrzeit des Unfalls, die Größe des Parkschadens und die Verkehrsdichte.
Befindet sich im angefahrenen Kfz ein Parkschein, richtet sich die Wartezeit nach der auf dem Parkticket angegebenen Uhrzeit.
Erscheint der Fahrer nicht, muss der Unfallverursacher die Polizei informieren, damit diese den Parkschaden bzw. den Unfall aufnimmt. Denn Unfallbeteiligte müssen gemäß § 34 StVO die sogenannte Feststellung ermöglichen, das heißt ihre Personalien und Angaben zum Fahrzeug hinterlassen.
Entgegen der mitunter weit verbreiteten Annahme reicht ein handgeschriebener, unter den Scheibenwischer geklemmter Zettel mit Name und Telefonnummer nicht aus. Verlässt der Unfallverursacher ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen den Ort des Geschehens, entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort und begeht Fahrerflucht.
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Auch wenn ein Parkrempler im Gegensatz zu einem Unfall im fließenden Verkehr in der Regel nur einen vergleichsweise geringfügigen Schaden zur Folge hat, sollte ein derartiger Unfall nicht auf die leichte Schulter genommen und einfach weitergefahren werden ohne die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn damit ist der Straftatbestand der Fahrerflucht erfüllt und der Betroffene hat strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Das Strafgesetzbuch (StGB) ahndet eine Unfallflucht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Hat der Fahrzeugführer den Parkrempler nicht bemerkt und fährt daher weiter, liegt keine Fahrerflucht vor; entsprechend kann der Fahrer nicht bestraft werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BvR 2273/06).
Für den entstandenen Schaden bei einem Parkrempler kommt – sofern das beschädigte Kfz stillstand – für gewöhnlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf. Dieser sollte daher entsprechend zügig seine Versicherung über den verursachten Parkschaden in Kenntnis setzen. Kommt es auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus zu einem Unfall, bei dem beide Autos in Bewegung waren, zahlen die Versicherungen der Unfallbeteiligten in der Regel zu gleichen Teilen den Schaden.
Aber wie verhält es sich bei einem Parkschaden am eigenen Fahrzeug, den man selbst verursacht hat oder erst spät bemerkt und der Verursacher nicht ermittelt werden kann? Hier gibt es unterschiedliche Versicherungsmodelle. Einen Parkschaden am eigenen Fahrzeug übernimmt zum einen eine Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko). Allerdings muss der Versicherte unter Umständen eine Selbstbeteiligung von über 100 Euro zahlen und er wird möglicherweise zudem in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird, das heißt, er muss höhere Beiträge zahlen.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass eine sogenannte Parkschadenversicherung für einen Parkschaden aufkommt. In diesem Fall entfallen sowohl die Selbstbeteiligung als auch die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse bei der Kaskoversicherung.
Eine Parkschadenversicherung bieten viele Versicherungsunternehmen zusätzlich zur Kaskoversicherung an. Eine Parkschadenversicherung deckt dabei nicht nur Kratzer oder Dellen durch Parkrempler, sondern auch Vandalismusschäden ab. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Parkschadenversicherung häufig nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe greift. Darüber hinaus sind in der Regel viele, in einer Parkschadenversicherung enthaltenen Schäden, bereits mit einer Kaskoversicherung abgedeckt sind. In jedem Fall sollten vor dem Abschluss einer Parkschadenversicherung die verschiedenen Versicherungsmodelle und die unterschiedlichen Tarife der Versicherungsunternehmen miteinander verglichen werden.
Eine Parkschadenversicherung ist dabei beispielsweise für Fahrzeuge sinnvoll, die sowohl tagsüber als auch nachts größtenteils auf öffentlichen Parkplätzen oder in belebten Straßen stehen und nicht auf einem Privatgrundstück oder einer Garage geparkt werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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