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Wenn ein Umzug ansteht, im Möbelhaus neue Möbel gekauft werden oder die Fahrt in den mehrwöchigen Urlaub bevorsteht, stellt sich vielen Autofahrern die Frage, wie alles in den Kofferraum passen soll. Häufig wird das Fahrzeug möglichst “effektiv” beladen, damit alles reinpasst, was reinpassen soll und um sich, zum Beispiel bei einem Umzug, zusätzliche Wege zu ersparen. Was viele Kfz-Fahrer dabei allerdings nicht bedenken: das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges darf nicht überschritten werden. Schnell ist es passiert, dass das Kfz überladen ist. Eine Überladung kann ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen, weswegen der Gesetzgeber bei Überschreitung des Gesamtgewichtes Sanktionen vorsieht. Doch wie schwer dürfen Kraftfahrzeuge beladen sein? Welche Gewichtsgrenzen gelten für Pkw, Lkw und Busse? Welche Strafen drohen bei einer Überladung?
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Sowohl für Pkw als auch für Lkw und Busse gibt es Vorgaben zum zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Das zulässige Gesamtgewicht ist im Fahrzeugschein vermerkt.
Das Maximalgewicht der Ladung, mit der ein Auto beladen werden darf, beträgt circa 600 kg – klingt im ersten Moment nach einer ganz schönen Menge. Dennoch wird das Gewicht häufig unterschätzt und schnell erreicht. Um in einer Verkehrskontrolle keine unangenehme Überraschung zu erleben und ein Bußgeld wegen einer Überladung “aufgebrummt” zu bekommen, sollte man im Vorfeld auf Nummer sicher gehen und gerade bei Urlaubsreisen oder Transporten von schweren Gütern, wie beispielsweise Möbeln, das zulässige Gewicht der Ladung berechnen. Hierbei müssen Fahrer beachten, dass nicht nur Gepäck oder Möbel, sondern auch die Fahrzeuginsassen zur Ladung gehören. Als Faustformel gilt:
zulässiges Gesamtgewicht – Leergewicht des Kfz = Maximalgewicht der Ladung
Neben dem zulässigen Gesamtgewicht müssen allerdings auch die im Fahrzeugschein eingetragenen Angaben zur Höchstlast der Fahrzeugachsen berücksichtigt werden.
Es besteht zudem die Möglichkeit, voll beladene Autos zu wiegen, beispielsweise bei Speditionen oder auf Wertstoffhöfen. Hauptsächlich in Großstädten können auch öffentliche Waagen kostenpflichtig zur Überprüfung des Gesamtgewichtes genutzt werden.
Fahrräder im Sommer, Skiausrüstung im Winter… gerade auf Urlaubsreisen wird nicht nur der Kofferraum beladen, sondern unter Umständen auch der Dachgepäckträger. So hat auch das Gepäck auf dem Dach Einfluss auf das Gesamtgewicht des Fahrzeuges und muss mit einberechnet werden. Wie schwer das Dachgepäck maximal sein darf, ist dabei abhängig vom Fahrzeugtyp. Bei einem VW-Golf beispielsweise ist ein Gewicht des Dachgepäck von 75 kg zulässig, bei einer Mercedes-A-Klasse hingegen lediglich 50 kg. Darüber hinaus sind bei Dachgepäck die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezüglich Höhe und Breite von Fahrzeug und Ladung einzuhalten. Wer dagegen verstößt, erhält mindestens ein Bußgeld. Da durch Dachgepäck der Benzin- bzw. Dieselverbrauch höher ist, sollte das Dachgepäck nicht länger als nötig herumgefahren werden.
Bei einer Überladung, also einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, drohen sowohl dem Fahrer als auch dem Halter ein Bußgeld und je nach Höhe der Überschreitung Gesamtgewichts einen Punkt in Flensburg. Dabei gibt es unterschiedliche Sanktionen für Pkw und Lkw. Grundsätzlich gilt eine Toleranzgrenze hinsichtlich der Überladung. Ab einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei einem Pkw um 5 % wird ein Bußgeld von mindestens 10 Euro fällig. Ab 20 % Überladung steigt das Bußgeld explosionsartig auf mindestens 95 Euro an. Hier gibt es zudem einen Punkt in Flensburg. Die Sanktionen gelten sowohl für Fahrer als auch Halter des Pkw.
Auch bei der Überladung von Lkw sieht der Bußgeldkatalog eine Toleranzgrenze vor. Da von Lkw eine höhere Unfallgefahr ausgeht, ist diese allerdings niedriger. Bereits bei einer Überschreitung des Gesamtgewichtes von 2 % muss der Lkw-Fahrer mit einem Bußgeld von 30 Euro rechnen. Ab 5 % sind die Sanktionen schon wesentlich härter: mindestens 80 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Der Halter eines Lkw hat höhere Bußgelder zu befürchten.
Verstoß | Bußgeld |
Überladung eines Kfz (mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen) oder eines Anhängers (mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 2 Tonnen) als Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter | |
… um mehr als 5 % | 10 Euro |
… um mehr als 10 % | 30 Euro |
… um mehr als 15 % | 35 Euro |
… um mehr als 20 % | 95 Euro, 1 Punkt |
… um mehr als 25 % | 140 Euro, 1 Punkt |
… um mehr als 30 % | 235 Euro, 1 Punkt |
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Überladung eines Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen) als Fahrzeugführer | ||
… um 2-5 % | 30 Euro | – |
… um mehr als 5 % | 80 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 10 % | 110 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 15 % | 140 Euro, | 1 Punkt |
… um mehr als 20 % | 190 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 25 % | 285 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 30 % | 380 Euro | 1 Punkt |
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Überladung eines Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen) als Fahrzeughalter | ||
… um 2-5 % | 35 Euro | – |
… um mehr als 5 % | 140 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 10 % | 235 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 15 % | 285 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 20 % | 380 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 25 % | 425 Euro | 1 Punkt |
… um mehr als 30 % | 425 Euro | 1 Punkt |
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Ein falsch beladenes Kfz bzw. eine Überladung stellt aus unterschiedlichen Gründen ein Risiko für die Verkehrssicherheit dar, da die Unfallgefahr unweigerlich erhöht ist.
Daher ist stets auf das Gesamtgewicht zu achten, um eine Überladung zu vermeiden und den Straßenverkehr nicht zu gefährden. Passt nicht alles ins Auto, sollte im Zweifel lieber auf einen Koffer für die Urlaubsreise verzichtet werden oder bei einem Möbelkauf mehrmals gefahren werden.
Nicht nur bei Pkw an sich ist das zulässige Gesamtgewicht zu beachten. Auch bei einem Pkw-Anhänger gelten gesetzliche Vorschriften zum zulässigen Gesamtgewicht. Relevant sind hierbei die Anhängelast und die Stützlast des Zugfahrzeuges. Die zulässige Anhängelast ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vermerkt. Die Anhängelast des Pkw darf nicht überschritten werden. Andernfalls droht ein Bußgeld wegen Überladung. Die gesetzlichen Regelungen zur Anhängelast bestimmt § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Die Stützlast bezeichnet das Gewicht, das auf der Hinterachse bzw. auf der Anhängerkupplung des Kfz liegt. Für Fahrzeug, Anhänger und Anhängerkupplung gelten jeweils eigene Maximalwerte der Stützlast; hierbei darf beim Beladen die niedrigste dieser zulässigen Stützlasten nicht überschritten werden.
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Beim Beladen des Fahrzeuges mit Möbeln, Urlaubsgepäck oder sonstigen Gütern ist auch darauf zu achten, dass die Ladung korrekt gesichert ist. Die Vorschriften zur Ladungssicherung bestimmt unter anderem die StVO. Die Ladung muss stets so gesichert sein, dass sie weder verrutscht oder hin- und herrollt, noch umfällt oder durch das Fahrzeug fliegt (§ 22 Abs. 1 StVO). Ist das Kfz überladen, kann die Ladung nicht mehr ordnungsgemäß gesichert werden. Dabei kann eine mangelnde Ladungssicherung eine erhebliche Gefährdung darstellen und das Unfallrisiko massiv erhöhen, beispielweise wenn ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug Ladung verliert oder wenn Gegenstände bei einer Vollbremsung zum Geschoss werden und durch das Fahrzeug fliegen. Der Gesetzgeber ahndet Verstöße daher mit einem Bußgeld und gegebenenfalls einem Punkt in Flensburg. Dabei hat nicht nur der Fahrer Sanktionen zu befürchten, sondern auch der Fahrzeughalter, wenn er die Inbetriebnahme des Kfz mit einer falsch gesicherten Ladung zulässt.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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