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Der Kauf eines neuen Autos kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und macht Arbeit. Dennoch ist eine solche Anschaffung häufig mit großer Vorfreude verbunden und man kann es kaum erwarten, sich endlich hinter das Steuer zu setzen und das Fahrzeug “sein Eigen” zu nennen. Doch bis es soweit ist, gibt es einige Hürden zu überwinden: eine davon ist die Probefahrt. Diese dient dazu, das Auto (oder Motorrad) auf “Herz und Nieren” zu prüfen. Eine Probefahrt sollte dabei allerdings auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen und “mal eben schnell” absolviert werden. Vielmehr ist es – besonders bei einem Gebrauchtwagen – ratsam, sich für eine Probefahrt ausreichend Zeit zu nehmen und Sorgfalt walten zu lassen, denn es gilt einiges zu beachten, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
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Ganz gleich ob ein Gebrauchtwagen oder ein Neufahrzeug: ein Auto kostet eine Menge Geld und in der Regel schüttet man mehrere Zehntausend Euro nicht mal eben so aus dem Ärmel. Aus diesem Grund sollte ein Autokauf reiflich überlegt sein. Dazu gehört auch eine gut durchgeplante Probefahrt, um einerseits mögliche Mängel am Fahrzeug auszuschließen und andererseits um zu testen, ob man mit dem Kfz überhaupt zurechtkommt und sicher fahren kann. Grundsätzlich ist für eine Probefahrt eine reine Fahrtdauer von mindestens 45 Minuten ratsam, damit man das Fahrzeug “ausfahren” und die unterschiedlichen Funktionen und Fahreigenschaften eingehend testen kann. Zudem ist es sinnvoll, eine wenig befahrene Strecke mit wechselnder Beschaffenheit hinsichtlich Straßenbelägen, Kurven oder gerade Strecken, Steigungen, Kreuzungen etc. zu nutzen.
Es empfiehlt sich darüber hinaus, die Probefahrt nicht alleine zu absolvieren, sondern einen Beifahrer mitzunehmen, der sich im Idealfall mit Autos auskennt. So kann sich der Kaufinteressent mit einer anderen, außenstehenden Person austauschen und beraten, inwiefern sich ein Kauf des Kfz tatsächlich lohnt.
Gesetzliche Vorschriften zu einer Probefahrt existieren zwar nicht. Dennoch ist es lohnenswert, im Rahmen der Vorbereitung auf eine Probefahrt einen “Vertrag” abzuschließen bzw. Vereinbarungen hinsichtlich der Probefahrt zu treffen. Auf diese Weise können sich die beteiligten Parteien (Händler/ Verkäufer und Kaufinteressent) absichern und etwaigen Konflikten im Nachhinein vorbeugen. Inhalt einer derartigen Vereinbarung können beispielsweise Angaben zur Dauer und der maximalen Kilometeranzahl der Probefahrt sein, Regelungen zur Versicherung (etwa die Höhe der Selbstbeteiligung des Kaufinteressenten) oder die Aufteilung der Spritkosten.
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Die Vorbereitungen auf eine Probefahrt sind mitunter zeitaufwendig, aber unerlässlich. Sind sie endlich abgeschlossen und man steht beim Händler vor “seinem” Fahrzeug, kann die Fahrt ja eigentlich losgehen, oder? Bevor man sich allerdings schließlich hinter das Steuer setzt, sollte man – insbesondere beim Kauf eines Gebrauchtwagens – den Zustand des Fahrzeuges hinsichtlich offensichtlicher Mängel in Augenschein nehmen und das Kfz bzw. dessen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit kontrollieren oder gegebenenfalls fachmännisch kontrollieren lassen. Dazu zählt die Überprüfung
Ist Begutachtung des Fahrzeuges zufriedenstellend abgeschlossen, kann die Fahrt nun wirklich beginnen. Hierbei sind dann die Fahreigenschaften des Kfz zu kontrollieren. Unter anderem:
Bestehen bereits Mängel am Fahrzeug, sollten Händler und Kaufinteressent diese in einer sogenannten Übernahmeerklärung schriftlich dokumentieren. So können die Beteiligten ausschließen, dass sie für Schäden bzw. Mängel am Kfz verantwortlich gemacht werden, die sie gar nicht verschuldet haben: der Kaufinteressent für Schäden, die bereits vor der Probefahrt vorhanden waren, und der Händler bzw. Verkäufer für Schäden, die während der Probefahrt entstanden sind.
Liegen Mängel am Fahrzeug vor, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie zum Beispiel eine nicht funktionstüchtige Beleuchtungseinrichtung, oder ist zum Beispiel die TÜV-Plakette abgelaufen, sollte der Interessent sowohl von der Probefahrt als auch vom kompletten Kauf des Kfz Abstand nehmen. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass der Kaufinteressent/ Fahrer – sollte er in eine Verkehrskontrolle geraten – für die die Verkehrssicherheit gefährdenden Fahrzeugmängel zur Verantwortung gezogen wird. In diesem Fall drohen ihm ein Bußgeld und gegebenenfalls ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg.
Im Übrigen ist es ratsam, sich auch nach der Probefahrt noch einmal ein paar Tage Zeit zu nehmen, bevor man den Kaufvertrag unterschreibt, und sich das Angebot des Händlers durch den Kopf gehen zu lassen. Im Idealfall berät man sich mit dem Beifahrer und wägt die Vor- und Nachteile des Kaufs ab, ob sich der Kauf des Kfz tatsächlich lohnt.
Der Versicherungsschutz ist beim Führen eines Kfz im Straßenverkehr das A & O. Daher gehört es ebenso zu der Planung einer Probefahrt, sich über die Versicherungsmodalitäten zu informieren und diese abzuklären. Für Neufahrzeuge, die für eine Probefahrt genutzt werden, besteht für gewöhnlich eine Vollkaskoversicherung des Händlers, die für (Unfall)Schäden aufkommt. Ganz “ungeschoren” kommen Kaufinteressenten versicherungstechnisch allerdings nicht davon, denn im Schadensfall fällt in der Regel eine Selbstbeteiligung an. Allerdings: Kommt es aufgrund grober Fahrlässigkeit des Fahrers/ Kaufinteressenten zu einem Unfall während der Probefahrt, beispielsweise aufgrund eines Rotlichtverstoßes, Handy am Steuer oder des Fahrens unter Alkoholeinfluss, droht dem Fahrer die alleinige Haftung. In diesem Fall muss er den entstandenen Schaden aus eigener Tasche bezahlen.
Bei einem Unfall während einer Probefahrt mit einem privaten Gebrauchtwagen hingegen deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers die Schäden an anderen Fahrzeugen ab. Schäden, die am “Probefahrt-Kfz” entstehen, muss der Kaufinteressent/ Fahrer zahlen; es sei denn, der Verkäufer hat eine Kaskoversicherung abgeschlossen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung den entstandenen Schaden am “eigenen” Fahrzeug. Der Kaufinteressent muss hierbei allerdings ebenfalls mit einer Selbstbeteiligung rechnen.
Um nichts dem berüchtigten Zufall zu überlassen und bösen Überraschungen vorzubeugen, ist es ratsam, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenregulierung bzw. -übernahme zu treffen, falls es zu einem Unfall bzw. Schaden kommt. Dies können die Beteiligten wie erwähnt ebenfalls im “Vertrag” zur Probefahrt festhalten.
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Um mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: der Fahrer muss eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und das Fahrzeug muss durch ein Nummernschild offiziell zugelassen sein. Bei einer Probefahrt gelten von diesen Vorschriften bzw. Voraussetzungen keine Ausnahmen. Hierbei sind sowohl der Händler/ Verkäufer als auch der Kaufinteressent in der Pflicht: beide müssen darauf achten, dass Kfz ein gültiges Kennzeichen aufweist und für den Straßenverkehr zugelassen ist. Bei Probefahrten bei einem gewerblichen Händler handelt es sich dabei um ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen (5-Tage-Kennzeichen). Dieses ist im Gegensatz zu den “normalen” Kennzeichen nicht schwarz, sondern rot. Ein solches Nummernschild erhalten Fahrzeuge allerdings nicht beliebig, sondern nur mit gültigem TÜV. Wenn eine Probefahrt absolviert wird – ganz gleich ob bei einem Händler oder privaten Verkäufer -, obwohl das Kfz nicht offiziell zugelassen ist, drohen rechtliche und finanziellen Konsequenzen rechnen.
Im Übrigen müssen Betroffene in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -Modell und -Hersteller unter Umständen ein bestimmtes Mindestalter (weit über 20 Jahre) erreicht haben und ausreichend Fahrpraxis vorweisen können, um eine Probefahrt bei einem Händler absolvieren zu dürfen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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