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Ein langes Sich-Gedulden-Müssen kommt im Alltag häufiger vor, als einem lieb ist: im Wartezimmer beim Arzt, in der Schlange vor der Supermarktkasse, bei der Beantragung eines neuen Reisepasses im Einwohnermeldeamt…
Besitzern eines Kraftfahrzeuges ist ein derartiges Szenario bestens bekannt. Lange Wartezeit und kurzer eigentlicher Termin – das kennen viele auch aus der Kfz-Werkstatt, unter anderem beim Reifen- oder Radwechsel. Wenn man diesen praktischerweise nicht gerade im Rahmen einer Inspektion oder des TÜVs durchführen lässt, kann es schon einmal lästig sein, extra in die Kfz-Werkstatt fahren zu müssen. Und doch ist ein Reifen- oder Radwechsel je nach gegebenen Umständen erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dafür müssen die Reifen bzw. die kompletten Räder freilich fest sitzen, damit sie sich während der Fahrt nicht lösen.
Von zentraler Bedeutung hierbei sind die sogenannten Radmuttern, die für den Halt und die Stabilität des Rades sorgen und unbedingt fest angezogen sein müssen. Daher findet sich in den Rechnungsunterlagen häufig der Hinweis, dass Radmuttern nach einer bestimmten Anzahl an gefahrenen Kilometern nachgezogen werden müssen. Andernfalls besteht ein Risiko für die Verkehrssicherheit, das sich das entsprechende Rad lösen kann. Doch wer haftet in diesem Fall?
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Zunächst einmal zum richtigen Verständnis der Begriffe: wird jetzt ein Radwechsel durchgeführt oder ein Reifenwechsel? Die Bezeichnungen werden oft gegeneinander ausgetauscht, meinen aber etwas Verschiedenes. Das Rad eines Kfz (“Komplettrad”) besteht vereinfacht gesagt aus dem Gummireifen und den Stahlfelgen. Der Gummireifen (mit Ventil) wird aufgepumpt, hat einen bestimmten Reifendruck (= Luftdruck im auf die Felge montierten Reifen) und ein bestimmtes Profil (unterschiedlich bei Sommer- und Winterreifen), das sich durch den Kontakt mit der Straße beim Fahren mit der Zeit abnutzt (Abnahme der Profiltiefe). Die Radfelge (mit dem aufgezogenen Reifen) wird auf die Fahrzeugachse fest aufgeschraubt. Zur Befestigung der Felge auf der Achse dienen dabei die sogenannten Radmuttern bzw. Radschrauben.
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Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Reifenwechsel am Fahrzeug durchgeführt werden muss. Beispielsweise bei einer Reifenpanne, um den defekten Reifen auszutauschen, weil die Reifen zu alt sind oder das Profil zu niedrig bzw. zu abgefahren ist und die Reifen daher nicht mehr verkehrstauglich sind. Der “Klassiker”, wenn man von einem Reifenwechsel spricht, ist allerdings sicher der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen oder umgekehrt.
Ein solcher Reifenwechsel ist deswegen von Bedeutung, da die Eigenschaften der Reifen (zum Beispiel die Mindestprofiltiefe oder die Gummimischung) den jeweiligen Witterungsbedingungen und der entsprechenden Fahrbahnbeschaffenheit (beispielsweise Schnee- und Eisglätte oder Aquaplaning) angepasst sind. In der Regel haben Autobesitzer für ihr Kfz komplette Sommer- und Winterräder (einschließlich Felgen), was den Wechsel sehr viel einfacher und schneller macht.
Fahrzeugbesitzer können dabei grundsätzlich selbst Hand anlegen und die Räder selbst wechseln oder ihr Kfz dazu in die Werkstatt bringen. Doch ganz gleich ob selber machen oder machen lassen und ganz gleich aus welchen Gründen: die Räder müssen stets ordnungsgemäß gewechselt werden; das heißt, sie müssen festsitzen und es muss gewährleistet sein, dass sie sich nicht von der Fahrzeugachse lösen und so den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Kurz und knapp: das Kfz muss nach der Montage der Räder verkehrssicher sein.
Dazu müssen die Radmuttern fest angezogen sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie sich lockern und sich das Rad löst. Entsprechend ist es für die Verkehrssicherheit zwingend erforderlich, dass die Radmuttern fest sitzen und – falls notwendig – nachgezogen werden.
“Radmuttern nach 50 km nachziehen” – diesen Satz hat schon so mancher Fahrzeugbesitzer nach einem Reifen- oder Radwechsel auf den Rechnungsunterlagen gelesen – und doch gerät das Nachziehen der Radmuttern meist wieder in Vergessenheit. Oft geht es glimpflich aus und hat keine weitreichenden Folgen. Die Gefahr, dass sich ein Rad löst und es zu einem Unfall kommt, ist vielleicht gering, aber nicht von der Hand zu weisen. Tritt ein solcher “worst case” ein, entbrennt zwischen den Unfallbeteiligten – und gegebenenfalls dritten “Personen” nicht selten ein Streit über Schuld und Haftung.
Wie verhält es sich nun bei einem Unfall, der durch einen sich lösendes Rad nach einem Reifenwechsel passiert? Haftet der Fahrzeugbesitzer bzw. Fahrer, weil er die Radmuttern nach einem Reifenwechsel trotz Hinweis auf den Rechnungsunterlagen nicht nachgezogen hat? Oder ist die jeweilige Kfz-Werkstatt in die Verantwortung zu nehmen, wenn etwa keine vorschriftsmäßige Montage der Reifen stattgefunden hat?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht München II (Aktenzeichen 10 O 3894/17). Im vorliegenden Fall hatte sich nach einem Reifen- bzw. Radwechsel während der Fahrt auf der Autobahn ein Rad gelöst, weil sich die Radmuttern gelockert hatten, und einen erheblichen Sachschaden verursacht. Das LG München II war der Ansicht, dass sowohl der Fahrer als auch die Werkstatt, die den Reifen- bzw. Radwechsel durchgeführt hatte, die Haftung tragen. Den Fahrer trifft eine Mitschuld, wenn er dem Hinweis, die Radmuttern nachzuziehen, nicht nachkommt und der Unfall so vermeidbar gewesen wäre. Das Gericht sprach dem betroffenen Fahrzeugführer einen Haftungsanteil von 30 % zu.
Die Werkstatt hingegen hat die Hauptschuld zu tragen (im vorliegenden Fall 70%). Nach Auffassung des LG München II hatte die Werkstatt die Radmuttern nicht richtig festgezogen bzw. nicht genügend kontrolliert, ob diese fest sitzen und daher keinen ordnungsgemäßen Reifenwechsel durchgeführt. Es ist nämlich anzunehmen, dass die Radmuttern bei einem ordnungsgemäßen Reifenwechsel bzw. bei einer ordnungsgemäßen Montage der Reifen nicht nachgezogen werden müssen.
Grundsätzlich sollten Fahrzeugbesitzer auf Nummer sicher gehen und nach einem Radwechsel in der Werkstatt auch selbst noch einmal die Radmuttern nachziehen.
Passiert dennoch ein Unfall, ist es sinnvoll, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann mit seiner juristischen Erfahrung und seinem Fachwissen zur Seite stehen und gegebenenfalls die Durchsetzung von rechtlich wirksamen Ansprüchen erwirken.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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