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Schock und Ärger einerseits, im schlimmsten Fall Verletzungen andererseits – wenn es im Straßenverkehr plötzlich knallt und zu einem Unfall kommt, kommen nicht selten unterschiedliche Emotionen auf. Und als wäre das eigentlich nicht schon genug, muss man sich auch noch mit “Bürokratie” herumschlagen: der Unfallschaden am Auto muss nämlich reguliert und abgewickelt werden. Dazu ist eine Meldung an die Versicherung erforderlich (sogenannte Schadensmeldung). Für den Versicherten bzw. die Unfallbeteiligten besteht dabei grundsätzlich die Pflicht zur Schadensmeldung. Andernfalls stehen die Versicherungsleistungen in Frage.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Eine Schadensmeldung an die Versicherung ist grundsätzlich erforderlich, um nach einem Unfall den entstandenen Schaden zu regulieren bzw. um erst einmal zu klären, inwieweit überhaupt ein “Versicherungsfall” eingetreten ist.. Das heißt, die Kostenübernahme der Reparatur und Instandsetzung der verunfallten Fahrzeuge durch die Versicherungen (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung) festzulegen und somit in den “Genuss” von Versicherungsleistungen zu kommen.
Anders als bei der Polizei, deren Verständigung nur bei einem Unfall mit Personenschaden verpflichtend ist, muss eine Meldung des Unfall bzw. des Schadens an die Versicherung immer erfolgen; auch dann, wenn lediglich “Blechschaden” entstanden ist.
Die Anzeige bzw. die Meldung des Unfalls und des entstandenen Schadens erfolgt in der Regel von allen Unfallbeteiligten (das heißt, vom Verursacher und vom Geschädigten) an die jeweils eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit einer Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung. Eine Unfallanzeige an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung sollte dann erfolgen, wenn nach einigen Tagen noch keine Kontaktaufnahme der jeweiligen Versicherung stattgefunden hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Unfallgegner nicht kooperativ ist und sich weigert, seine Versicherungsdaten zu nennen.
Eine Anzeige des Unfallschadens bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung setzt allerdings voraus, dass der Betroffene/ Geschädigte den Namen der Versicherung weiß; dazu ist das das Nummernschild bzw. Kennzeichen des Unfallgegners erforderlich, über das die jeweilige Haftpflichtversicherung, beispielsweise durch die Polizei, ermittelt werden kann. Die Meldung des Schadens an die gegnerische Versicherung sollte innerhalb von 14 Tagen nach dem Unfall passieren.
Für eine möglichst reibungslose und zügige Schadensregulierung sollte die Meldung des Unfallschadens unmittelbar und unverzüglich erfolgen. Eine rechtzeitige Schadensmeldung ist auch deswegen von Bedeutung, da die Versicherungspolice in der Regel eine Frist festlegt, innerhalb derer die Meldung des Schadens erfolgen muss.
Versäumt der Versicherte (Unfallbeteiligte) diese Frist, hat er unter Umständen Konsequenzen bezüglich der Versicherungsleistungen zu erwarten. In den meisten Fällen beträgt der Zeitraum, in dem eine Schadensmeldung erfolgen muss, eine Woche nach dem Unfall bzw. dem Eintritt des Schadenfalls/ Versicherungsfalls. Dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung.
Grundsätzlich sollte eine Unfallmeldung auch dann erfolgen, wenn den Versicherten keine Schuld trifft und ausschließlich die gegnerische Partei den Unfall verursacht hat.
Darüber hinaus empfiehlt es sich – sofern vorhanden -, auch an die Unfallversicherung eine Schadensmeldung zu schicken. Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherten/ Unfallbeteiligten keine unmittelbare körperliche Verletzung bzw. Schädigung aufgefallen ist – eine solche kann sich unter Umständen auch erst später herausstellen.
Unfallbeteiligte sind grundsätzlich zu einer Schadensmeldung verpflichtet (sogenannte Obliegenheit). Zeigen die beteiligten Parteien den Verkehrsunfall und die damit einhergehenden Schäden ihrer Versicherung nicht an, verstoßen sie gegen ihre versicherungsvertraglichen Pflichten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte unabsichtlich die vertraglich vereinbarte Frist der Schadensmeldung verpasst und den Schaden zu spät anzeigt. Man spricht hier von einer Obliegenheitsverletzung.
Der Versicherungsnehmer (Kfz-Fahrer/ Unfallbeteiligte) muss in diesem Fall unter anderem damit rechnen, dass (zu Teilen) sein Versicherungsschutz erlischt und ihn die Versicherung in Regress nimmt, das heißt, dass er Unfallkosten zurückzahlen muss. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung die zukünftigen Beiträge erhöht.
Wie erwähnt sollten Versicherte bzw. Unfallbeteiligte ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung möglichst zeitnah den Unfallschaden anzeigen. In der Regel ist eine Schadensmeldung problemlos über ein Onlineformular des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich. Dazu sind unter anderem Angaben zur eigenen Person, zum Unfallgegner sowie zu möglichen Zeugen (Name, Adresse etc.), zum Fahrzeug (Nummernschild bzw. Kennzeichen, Versicherungsnummer, Schilderung des Schadens) und zum Unfallgeschehen (Ort, Zeitpunkt, Beschreibung).
Meist besteht auch die Möglichkeit einer telefonischen Schadensmeldung. Im Allgemeinen empfiehlt es sich jedoch, den Unfallschaden schriftlich bzw. digital per Onlineformular zu melden. In diesem Fall kann der Betroffene in Ruhe die erforderlichen Angaben machen und hat ausreichend Zeit, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus ist es möglich, für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Formulars bzw. der Unfallmeldung anzufertigen.
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