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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Wer in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, muss sich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, an die Vorschriften des Verkehrsrechts halten. Eine dieser Vorschriften besagt, dass grundsätzlich rechts gefahren werden muss. Denn gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht das Rechtsfahrgebot. § 2 Abs. 2 StVO schreibt vor:
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (§ 2 Abs. 2 StVO)
Möglichst weit rechts bedeutet, dass zwischen Fahrzeug und Fahrbahnrand ungefähr ein Meter Abstand liegt. Auch bei einem Abbiegevorgang hat sich der Fahrer an das Rechtsfahrgebot zu halten. Das heißt, dass beim Rechtsabbiegen ein möglichst kleiner und beim Linksabbiegen ein möglichst großer Bogen gemacht werden muss.
Neben Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot größtenteils europaweit.
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Das Rechtsfahrgebot dient – wie andere Vorschriften auch – der Verkehrssicherheit. Bei zwei oder mehr Spuren in einer Fahrtrichtung ist grundsätzlich die rechte Fahrspur zu benutzen; die mittlere oder linke Fahrspur dient nur dem Überholen. So soll ein möglichst ungestörter Verkehrsfluss garantiert und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden.
Gerade auf Autobahnen ist aufgrund der hohen Geschwindigkeit das strikte Befolgen entsprechender Regeln und Vorschriften von immenser Bedeutung, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kann zu schweren, sogar tödlichen Verkehrsunfällen führen. Fahrzeugführer sind deswegen dazu verpflichtet, auf der Autobahn die rechte Spur zu benutzen. Gleiches gilt für weitere mehrspurige Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften wie beispielsweise Landstraßen.
Verkehrsteilnehmer, die auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung andauernd und ohne Grund auf der linken Spur fahren und so andere Fahrzeuge behindern, verstoßen gegen das Rechtsfahrgebot. Dem Verkehrssünder droht in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von 80 € und ein Punkt in Flensburg.
Sind mehr als zwei Fahrbahnen in einer Richtung vorhanden, dürfen Kfz-Fahrer unter bestimmten Umständen dauerhaft auf der mittleren Spur fahren. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass Fahrzeuge in Abständen von 20 Sekunden überholt werden. Zum anderen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In mehreren Gerichtsentscheidungen wurde festgelegt, dass Fahrzeuge auf der rechten Spur fahren müssen, wenn diese länger als 20 Sekunden befahrbar ist. Für “Mittelspurschleicher” droht also keine Strafe, wenn auf dem rechten Streifen zumindest im Abstand von 20 Sekunden jeweils ein LKW fährt. Wer ein langsames Fahrzeug rechts überholt, kann bestraft werden.
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Wird gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen vor. Diese umfassen ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Das Bußgeld ist größtenteils einheitlich und beträgt 80 Euro. Verursacht der Verkehrssünder durch die Missachtung des Rechtsfahrgebotes jedoch einen Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
Mit Gefährdung anderer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen… | ||
… bei Gegenverkehr | 80 Euro | 1 |
… bei Überholtwerden | 80 Euro | 1 |
… bei Unübersichtlichkeit | 80 Euro | 1 |
… in einer Kurve | 80 Euro | 1 |
… an einer Kuppe | 80 Euro | 1 |
… beim zu engen Linksabbiegen | 80 Euro | 1 |
… beim zu weiten Rechtsabbiegen | 80 Euro | 1 |
… mit Unfallfolge | 100 Euro | 1 |
Die StVO regelt allerdings auch Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot. Dies gilt sowohl für innerorts als auch für Autobahnen. In § 7 StVO ist festgelegt:
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. […] (§ 7 Abs. 1 StVO)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften […] dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung […] den Fahrstreifen frei wählen […] (§ 7 Abs. 3 StVO)
So soll ein möglichst fließender Verkehr gewährleistet und Störungen, wie beispielsweise Stau, verhindert werden.
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