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Anwaltliche Verkehrshotline
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Zügiges Fahren auf der Autobahn und schnelles Vorankommen – viele Autofahrer genießen dieses Fahrvergnügen. Doch häufig hört der Fahrspaß schneller auf, als einem lieb ist: Warnblinkanlagen leuchten auf, der Verkehr wird langsamer und bleibt teilweise schließlich ganz stehen – schon ist man mittendrin im Stau. Ursachen für einen Stau gibt viele, eine davon ist eine Fahrbahnverengung bzw. ein Wegfall einer Fahrspur, beispielsweise aufgrund einer Baustelle. Alle Fahrzeuge, die sich auf dieser Spur befinden, müssen den Fahrstreifen wechseln.
Einen Stau könnte man dabei allerdings theoretisch vermeiden – und damit auch die Ungeduld und den Frust der Autofahrer – nämlich durch das sogenannte Reißverschlussverfahren. In der Praxis sieht das jedoch häufig anders aus: das Reißverschlussverfahren funktioniert nicht richtig und der eigentliche Zweck dieses Verfahrens – die Gewährleistung eines möglichst fließenden Verkehrs trotz Fahrbahnverengung – wird nicht erfüllt. Aber wie funktioniert ein Reißverschlussverfahren nun? Wann muss das Reißverschlussverfahren angewendet werden? Und welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
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Das Reißverschlussverfahren ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich geregelt. § 7 Abs. 4 bestimmt, wann das Reißverschlussverfahren angewendet werden muss und wie dieses funktioniert. Kommt es auf einer mehrspurigen Fahrbahn zu einer Fahrbahnverengung, sodass nur noch eine Fahrspur befahrbar ist, müssen sich die Fahrzeuge zum Weiterfahren auf die durchgehende Spur im Wechsel einordnen. Dazu fahren sie bis zum Hindernis vor und wechseln dann die Spur. Wie bei jedem Fahrstreifenwechsel ist auch in dieser Verkehrssituation rechtzeitig der Blinker zu setzen. Die Kfz-Fahrer, die sich bereits auf dem fortlaufenden Fahrstreifen befinden, sind dazu verpflichtet, die Fahrzeuge “reinzulassen” und ihnen den Spurwechsel zu ermöglichen.
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). (§ 7 Abs. 4 StVO)
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Obwohl das Reißverschlussverfahren zum einen gesetzlich geregelt ist und zum anderen Bestandteil der Theoriestunden in der Fahrschule ist, funktioniert das korrekte Einordnen häufig nicht. Eine Fahrbahnverengung, die das Reißverschlussverfahren erforderlich macht, wird durch Verkehrszeichen angekündigt, die in der Regel auch darauf hinweisen, in wieviel Metern die Fahrspur nicht mehr befahrbar ist und wegfällt, beispielsweise in 400 Metern. Das bedeutet, dass Fahrzeuge sich in 400 Metern einordnen müssen und das Reißverschlussverfahren dann angewendet werden muss.
Viele Autofahrer wechseln jedoch bereits die Spur, sobald das erste Verkehrsschild eine Fahrbahnverengung ankündigt. Zu frühes Einordnen auf die andere Fahrspur verursacht allerdings in der Regel einen Stau und behindert so den Verkehrsfluss. Daher ist es bei einem Reißverschlussverfahren entscheidend, tatsächlich bis zum Hindernis vorzufahren und erst dann die Spur zu wechseln.
Nicht nur das zu frühe Einordnen sorgt für eine Verkehrsbehinderung. Auch das Reinlassen mehrerer Fahrzeuge beeinträchtigt den Verkehrsfluss. Fahrer sollten deswegen auch tatsächlich immer nur ein Fahrzeug reinlassen.
Das Reißverschlussverfahren findet grundsätzlich dann Anwendung, wenn sich die Fahrbahn verengt und eine Spur wegfällt. Doch was, wenn ein unvorhergesehenes Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht, beispielsweise ein in zweiter Reihe parkendes Kfz oder ein liegengebliebenes Fahrzeug? Ist in diesem Fall auch das Reißverschlussverfahren anzuwenden? Wer haftet, wenn es beim Spurwechsel zu einem Unfall kommt?
Die Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig. Grundsätzlich birgt ein Spurwechsel ein hohes Unfallrisiko und ist daher mit großer Sorgfalt durchzuführen. Der Fahrer darf nur die Spur wechseln, wenn er überblicken kann, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem Spurwechsel zu einem Unfall, trägt er daher für gewöhnlich die Hauptschuld und muss entsprechend haften.
Bei einem Reißverschlussverfahren hingegen ist nicht zwingend der Fahrer, der die Spur wechselt und sich einordnet, Schuld an einem Unfall. Zwar muss er auch hier entsprechend umsichtig und aufmerksam sein. Die Fahrzeugführer auf der durchgehenden Fahrspur sind allerdings genauso in der Pflicht, denn sie müssen anderen Kfz gemäß § 7 StVO ein Spurwechsel ermöglichen. Tun sie dies nicht, trifft sie die Schuld am Unfall.
Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Schuldfrage und der Haftung. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 334 C 28675/11) urteilte beispielsweise, dass das Reißverschlussprinzip nur beim Wegfall einer Spur gelte, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei. Entsprechend ist der Fahrer, auf dessen Spur sich das Hindernis befindet, wartepflichtig und er darf erst dann die Spur wechseln, wenn die Fahrbahn frei ist. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihn andere Fahrzeugführer “reinlassen”. Verursacht der Fahrer beim Spurwechsel einen Unfall, trägt er die Hauptschuld.
Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 12 U 4191/89) dagegen kam zu dem Schluss, dass ein Reißverschlussverfahren auch bei einer durch ein Hindernis blockierten Fahrspur anzuwenden ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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