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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Ist es zu einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen gekommen, zählt jede Sekunde. Hinter dem Unfallort stauen sich meist schon die nachfolgenden Fahrzeuge und blockieren den Weg. Doch die Einsatzkräfte müssen die Unfallstelle so schnell wie möglich erreichen, um die Verletzten zu behandeln und im schwerwiegenden Fall Leben zu retten. Damit der Weg zum Einsatzort zügig zurückgelegt werden kann und so schnelle Hilfe gewährleistet ist, ist eine Rettungsgasse unerlässlich.
Viele Verkehrsteilnehmer sind sich der Situation bewusst, sodass das Bilden einer Rettungsgasse größtenteils reibungslos funktioniert. Dennoch gibt es immer wieder Fahrzeugführer, die eine Rettungsgasse blockieren oder nicht korrekt bilden. Manche sind sich nicht im Klaren über die richtige Vorgehensweise, andere behindern die Einsatzkräfte absichtlich auf ihrem Weg zur Unfallstelle. Beispielsweise um zu gaffen und um sensationsgierig das Unfallgeschehen im Blick zu haben. Dabei ist das Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und wird hart sanktioniert.
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Obwohl die meisten Kfz-Fahrer wissen, dass sie in jedem Stau eine Rettungsgasse bilden müssen, und nicht erst sobald die Sirenen der Einsatzwagen ertönen bzw. das Blaulicht blinkt, sind sich viele unsicher, wie die Rettungsgasse genau entsteht. Wo Fahrzeugführer hinfahren müssen, um die Straßen frei zu machen, hängt davon ab, auf welcher Spur das Auto sich gerade befindet.
Die StVO bestimmt gesetzliche Vorgaben bezüglich der Rettungsgasse. Dabei ist zum einen in § 38 festgelegt, dass Verkehrsteilnehmer Platz machen müssen, sobald sich ein Einsatzwagen mit eingeschaltetem Blaulicht bzw. eingeschalteter Sirene nähert. Zum anderen sind Fahrzeugführer laut § 11 dazu verpflichtet, grundsätzlich auf der Autobahn im Stau vorbeugend eine Rettungsgasse zu bilden. So soll gewährleistet werden, dass Einsatzkräfte zügig an der Unfallstelle ankommen, sobald sie das Stauende erreichen.
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. (§ 11 Abs. 2 StVO)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. (§ 38 Abs. 1 StVO)
Ein Verstoß kommt den Verkehrssünder teuer zu stehen. Wird keine Rettungsgasse gebildet, droht ein Bußgeld von 200 Euro. Dieses steigt an, wenn eine Behinderung, eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung erfolgt. Zusätzlich werden Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot verhängt.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Behinderung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Behinderung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
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Auch in anderen europäischen Ländern gibt es Vorschriften zum Bilden einer Rettungsgasse. In Österreich und Luxemburg muss die Rettungsgasse bei mehrspurigen Fahrbahnen wie in Deutschland zwischen der linken und der benachbarten Spur gebildet werden. In Luxemburg ist darüber hinaus das Befahren des Standstreifens erlaubt, um Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Bei einem Verstoß droht Verkehrssündern in Österreich ein Bußgeld bis 2.180 Euro. Das tschechische Verkehrsrecht sieht vor, dass die Rettungsgasse zwischen der rechten und der mittleren Spur gebildet wird. Keine expliziten Vorgaben gibt es dagegen u.a in Italien und Frankreich.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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