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Hinsichtlich der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen sind im Verkehrsrecht gewisse Vorschriften verankert. So werden Vorgaben zur Höchstgeschwindigkeit und zur Mindestgeschwindigkeit geregelt. Bei einem Verstoß, beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung, drohen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Das Verkehrsrecht sieht allerdings auch allgemeine Empfehlungen für Fahrzeugführer vor. Dazu zählt die Richtgeschwindigkeit. Im Gegensatz zu den Geschwindigkeitsvorgaben liegt kein Verstoß vor, wenn die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten wird.
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Die Richtgeschwindigkeit existiert seit dem Jahr 1978 und ist in der “Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen” (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) festgehalten:
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1. auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)
Demnach empfiehlt der Gesetzgeber eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen und auf bestimmten Straßen außerorts, wie beispielsweise Bundesstraßen. Dies gilt für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und die eine Geschwindigkeit von 130 km/h erreichen können. Da es sich bei den Angaben zur Richtgeschwindigkeit um eine Empfehlung handelt, begehen Kfz-Fahrer keine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Richtgeschwindigkeit über- oder unterschreiten. Somit werden keine Sanktionen verhängt. Dies gilt allerdings nur, sofern es zu keiner Gefährdung und zu keinem Unfall kommt. Je nach Sachverhalt kann auch dem Geschädigten eine Mitschuld zugesprochen werden, wenn seine Geschwindigkeit wesentlich mehr als 130 km/h betragen hat. Zu beachten ist, dass die Richtgeschwindigkeit lediglich dann gilt, sofern keine maximale Höchstgeschwindigkeit unter 130 km/h vorgegeben ist.
Auch wenn die Missachtung der Richtgeschwindigkeit per se keinen verkehrsrechtlichen Verstoß darstellt, trägt der Fahrer bei einem Unfall eine Mithaftung. Verschiedene Gerichtsurteile machen dies deutlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im März 1992 (Aktenzeichen VI ZR 62/91), dass eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zwar keinen Schuldvorwurf rechtfertigt, der Nachweis der Unabwendbarkeit allerdings in der Regel nicht erbracht werden kann. Das heißt, der Fahrer kann nicht beweisen, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit passiert und unvermeidbar gewesen wäre.
Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. (BGH, Urteil vom 17. März 1992, Aktenzeichen VI ZR 62/91)
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach im Oktober 2013 (Aktenzeichen 12 U 313/13), einem Autofahrer, der die Richtgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten hatte, eine Mitschuld an einem Unfall auf der Überholspur zu; obwohl der Unfallgegner ein schwerwiegendes verkehrsrechtliches Vergehen begangen hatte. Das OLG war der Ansicht, dass der Unfall bei der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte vermieden werden können.
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