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Wenn es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen kommt, kann der Geschädigte zunächst einmal seine unmittelbaren, materiellen Kosten wie etwa Arzt- und Behandlungskosten dem Verursacher des Unfalls in Rechnung stellen. Doch Verletzungen und Schmerzen bedeuten immer auch immateriellen Schaden, der ebenfalls vom Anspruch auf Schadensersatz umfasst ist. Dabei kann der Anspruch auf Schmerzensgeld entweder auf einer psychischen oder einer physischen Beeinträchtigung nach dem Unfall beruhen. Das Schmerzensgeld stellt eine finanzielle Entschädigung für Verletzungen und gesundheitliche Schäden dar. Ob und wie viel Schmerzensgeld dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zusteht, hängt von dem jeweiligen individuellen Sachverhalt ab.
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Hinsichtlich des Anspruches auf Schmerzensgeld sind die Paragraphen 253 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wesentlich.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. (§ 253 Abs. 2 BGB)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 823 Abs. 1 BGB)
Eine Person kann demnach Schmerzensgeld einfordern, wenn sie verletzt worden ist und/oder ihre Gesundheit Schaden genommen hat. Dies kann durch einen Verkehrsunfall passiert sein oder durch Straftaten, beispielsweise eine Körperverletzung. Allerdings ist der Anspruch auf Schmerzensgeld nur berechtigt, sofern der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In diesem Fall gilt die sogenannte Verschuldenshaftung. Das bedeutet, dass der Täter wegen seines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens dazu verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann zum einen gerichtlich durchgesetzt werden. Inwiefern dem Geschädigten Schmerzensgeld zusteht, wird in Zivilprozessen verhandelt. Die Tat selbst, durch die die Verletzungen verursacht wurden, wird strafrechtlich geahndet. Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine außergerichtliche Vereinbarung mit der Haftpflichtversicherung des Täters zu treffen. Diese übernimmt dann den Schadensersatz. Allerdings treten häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Einigung mit Versicherungen auf, da diese sich oft weigern, das Schmerzensgeld zu zahlen. Deswegen ist es ratsam, den Anspruch auf Schmerzensgeld mit Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Gericht geltend zu machen. Da die Beweispflicht bei dem Geschädigten liegt, sollte dieser seine Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einem Arzt attestieren und ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen.
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Grundsätzlich muss man also nur bei Verschulden Schmerzensgeld zahlen. Im Verkehrsrecht gibt es jedoch eine Besonderheit: Denn es greift die Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber sieht das Auto als Gefahrenquelle, von dem immer ein Risiko ausgeht, wenn man es in Betrieb nimmt. Gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist der Unfallverursacher deshalb auch dann dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadensersatz zu zahlen, wenn kein Verschulden an dem Schaden, also kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorliegt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (§ 7 Abs. 1 StVG)
Dabei können sowohl körperliche Verletzungen, wie zum Beispiel Kopfverletzungen, als auch seelische Beeinträchtigungen (beispielsweise posttraumatische Störungen) nach einem Unfall den Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen.
Fremdverursachte Verletzungen rechtfertigen einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Das Schmerzensgeld stützt sich auf zwei Gesichtspunkte: Ausgleich und Genugtuung. Ausgleich bedeutet, dass das Opfer für das ihm widerfahrene Leid und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand, wie beispielsweise Krankenhauskosten, entschädigt wird. Dabei werden möglichst objektive Maßstäbe angesetzt. Das Schmerzensgeld richtet sich nach
Die Art der Verletzung und die Intensität der Schmerzen sind ebenso relevant wie eine mögliche Operation und die Arbeitsunfähigkeit.
Die Genugtuung erfüllt den Zweck des subjektiven Empfindens der Wiedergutmachung der Schmerzen. Von Bedeutung sind:
Ausschlaggebend hinsichtlich des Anspruches auf Schmerzensgeld ist unter anderem das Verhalten des Täters. Vorsatz und Fahrlässigkeit beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes zugunsten des Geschädigten. Die Vermögensverhältnisse von Opfer und Täter spielen ebenfalls eine Rolle. Je besser der Täter finanziell gestellt ist, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.
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Das Schmerzensgeld fällt je nach Sachverhalt unterschiedlich hoch aus. Festgelegte Beträge je nach Art der gesundheitlichen Schäden existieren nicht. Als Richtlinie dient die sogenannte Schmerzensgeldtabelle. Diese umfasst Gerichtsurteile zu verschiedenen Schmerzensgeldverhandlungen. Gerichte können sich an den aufgelisteten Beträgen zu vergleichbaren Fällen orientieren. Letztendlich ist die Festlegung der genauen Höhe des Schmerzensgeldes aber immer Ermessenssache des Gerichtes im individuellen Einzelfall.
Das BGB bestimmt in § 195 und § 199 die Verjährung des Anspruches auf Schmerzensgeld. Demnach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Fristbeginn ist dabei am Ende des Jahres, in dem das Opfer geschädigt wurde. Geschädigte sollten also so schnell wie möglich nach dem Unfall bzw. der Tat Ansprüche auf Schmerzensgeld stellen, da sich die Schadensregulierung über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Sofern der Täter unbekannt bleibt bzw. nicht ermittelt wird, ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren festgelegt. Wer nicht direkt nach dem Unfall seine Verletzungen durch einen Arzt aufnehmen lässt, wird es darüber hinaus schwer haben, diese später noch zu beweisen.
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Mai 2020 den Eroffnung Beschluss von Insolvenz Gericht wegen Privatinsolvenz erhalten.
Letzte Woche hatte ich eine Autounfall (Wegunfall/Arbeitsunfall). Ich habe meine Auto zum Gutachter gebracht und war auch in Krankenhaus wegen Nacken Prellung und momentan muss ich Zwei Wochen Zuhause bleiben wegen Arbeitsunfall.
Meine Frage jetzt, wenn ich Geld von gegnerischen Versicherung bekommen für Auto reparatur, kann ich das behalten?
Ob mann auch Schmerzgeld behalten darf waren Privatinsolvenz?
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
diese Frage wird unterschiedlich beantwortet. Es gab im Jahr 2015 ein Gerichtsurteil, wonach die Versicherungsleistung nach einem unverschuldeten Unfall mit einem freigegebenen PKW in die Insolvenzmasse fällt (LG Ansbach, Urteil v. 30.7.2015, 1 S 1317/14).
Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, dass die Reparatur des Autos, wenn es für den Weg zur Arbeit oder die Ausübung der Arbeit gebraucht wird, für die Gläubiger vorteilhafter ist, als eine Pfändung der Versicherungsleistung.
Wenn es sich aber um keinen Totalschaden handelt, das Auto also weiterhin fahrbereit ist, so dürfte die Versicherungsleistung pfändbar sein. Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie sich noch nicht in der Wohlverhaltensphase befinden.
Ich empfehle Ihnen, dem Insolvenzverwalter den Anspruch zu melden und mitzuteilen, dass Sie die Summe zur Reparatur des Autos benötigen.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Schmerzensgeld und ggf. den Haushaltsführungsschaden. Sind diese Ansprüche vor der Wohlverhaltensphase entstanden, sind diese grundsätzlich der Insolvenzmasse zugehörig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich verschulde einen Unfall, muss daraufhin Schmerzengeld zahlen. Doch der Verunglückte war nachweisbar nicht angeschnallt und hatte die Kopfstütze nicht richtig eingestellt
Bin ich dann befreit vom Schmerzensgeld
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Unfallgegner nicht angeschnallt war, trägt er unter Umständen eine Mitschuld an der Schwere seiner Verletzungen. Dennoch ist der Unfallverursacher weitestgehend haftbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt