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Bei einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte grundsätzlich zu eventuellen notwendigen Hilfeleistungen verpflichtet, um – je nach Lage der Dinge – Unfallopfern zu helfen (Erste Hilfe; Herbeirufen der Rettungskräfte) bzw. weiteren Schaden abzuwenden (Absichern der Unfallstelle). Besonders durch das Alarmieren von Polizei und Rettungsdienst, gegebenenfalls auch von Feuerwehr und Abschleppdiensten entstehen sogenannte Rettungskosten. In der akuten Situation macht sich sicher niemand über diese Kosten Gedanken, aber später („wenn alles vorbei ist“) muss geklärt werden, wer dafür aufkommt: die Versicherungen der Unfallbeteiligten? Die Unfallbeteiligten selbst? Und überhaupt: Was sind Rettungskosten?
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Um (verletzte) Personen nach einem Verkehrsunfall angemessen retten und erstversorgen zu können, ist – je nach individueller Situation – ein unterschiedlich großer Aufwand erforderlich. Dieser Aufwand ist, insbesondere beim Herbeirufen von Rettungskräften, mit entsprechenden Ausgaben verbunden – den Rettungskosten. Wie hoch die Ausgaben bzw. die Rettungskosten sind, wird maßgeblich von der Schwere des Unfalls und der Notwendigkeit des Einsatzes von Rettungskräften beeinflusst. Kommt nur die Polizei zum Unfallort? Oder sind Personen (so schwer) verletzt, sodass ein Rettungswagen oder gar ein Rettungshubschrauber gerufen werden muss? Ist es notwendig, die Feuerwehr hinzuziehen, etwa um eingeklemmte Unfallopfer aus dem Fahrzeug zu befreien? Grundsätzlich gilt natürlich: je größer der Aufwand der Rettungsmaßnahmen, desto höher sind die Rettungskosten.
Dabei entstehen Rettungskosten nicht nur infolge eines Unfalls. Auch bei einer “einfachen” Panne, wie beispielsweise einem platten Reifen oder einem Motordefekt, fallen für die Rettungsmaßnahmen – die Anforderung der Pannenhilfe – Kosten an. Abhängig vom jeweiligen Pannenservice variieren die Rettungskosten dabei mitunter erheblich.
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Unfallbeteiligte (als Versicherungsnehmer bzw. Versicherte) sind grundsätzlich dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall (das heißt, nach Eintritt eines Versicherungsfalls) den entstandenen Schaden so weit wie möglich in Grenzen zu halten und noch größere Schäden zu verhindern bzw. abzuwenden; es besteht die sogenannte “Rettungspflicht” bzw. Schadensminderungspflicht. Die gesetzliche Grundlage bildet § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Kosten, die bei dieser Schadensabwendung entstehen, sind die Rettungskosten. Die Schadensminderungspflicht stellt eine sogenannte Obliegenheit dar, das heißt, eine versicherungsvertragliche Pflicht, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte erfüllen muss. Verstößt der Versicherungsnehmer/Versicherte gegen diese im Vertrag festgelegten Pflichten (Obliegenheitsverletzung) und kommt beispielsweise seiner Schadensminderungspflicht nicht nach, hat die Versicherung das Recht, ihre Leistung zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern; dem Versicherungsnehmer/Versicherten droht also ein Verlust seines Versicherungsschutzes.
Abhängig vom Aufwand und vom Umfang der Rettungsmaßnahmen können die Rettungskosten im vierstelligen Eurobereich liegen – ein Betrag also, der mitunter nicht einfach so zu “stemmen” ist. Für viele Unfallbeteiligte stellt sich daher die Frage: zahlt die Versicherung die Rettungskosten oder muss man selbst dafür aufkommen? Rettungskosten werden in der Regel von der Versicherung übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die ergriffenen Rettungsmaßnahmen nicht erfolgreich gewesen sind. In welcher Höhe die Versicherung für die Rettungskosten eintritt, ist allerdings von der jeweiligen Versicherungspolice und der darin festgelegten Versicherungssumme abhängig. So ist es auch möglich, dass die Versicherung nur einen Teil der Rettungskosten zahlt und der Versicherte dann die restlichen Kosten übernehmen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn die Rettungskosten die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Höhere Kosten erstattet die Versicherung nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn Kosten durch Maßnahmen u. ä. entstanden sind, die vom Versicherungsunternehmen angeordnet wurden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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