Ziele des Schutzschirmverfahrens

Ziele des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverahren ist ein alternatives Planinsolvenzverfahren. Unternehmen, die sanierbar sind, können durch dieses Verfahren die Regelinsolvenz und die Liquidation vermeiden. Ist das Unternehmen also zwar angeschlagen, aber noch nicht zahlungsunfähig, darf die Geschäftsführung in Eigenverwaltung die Sanierung ansteuern.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Ziele, die die Geschäftsführungen mit der Beantragung des Schutzschirmverfahrens regelmäßig verfolgen:

1. Ziel: Entschuldung des Unternehmens

Im Hauptverfahren des Schutzschirmverfahrens erhält das betroffene Unternehmen zahlreiche Sonderrechte. So besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen.

Zudem soll durch die Realisierung eines mit den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplans ein Schuldenschnitt erwirkt werden. Eine Reduzierung der Schuldenlast um 95% ist möglich, sofern mit Gläubigern eine Vertrauensbasis geschaffen wurde und diese später dem Insolvenzplan zustimmen.

Ein langfristiger wirtschaftlicher Vorteil sollte mit der Sanierung des Unternehmens für die Gläubiger realisiert werden, damit diese zustimmen. Durch die Entschuldung wird ein wichtiger Teil zur Sanierung des Unternehmens beigetragen – und der Grundstein für eine wirtschaftlich optimierte Fortführung gelegt.

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2. Ziel: Vollstreckungsschutz

Während der Eröffnungsphase des Schutzschirmverfahrens besteht ein Vollstreckungsschutz. Auch bei überfälligen Verbindlichkeiten können Gläubiger nicht auf die Vermögenswerte des Unternehmens durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugreifen.

Der Vollstreckungsschutz bezieht sich nicht nur auf offene Forderungen mit überfälligen Zahlungen. Sogar aktive Miet-, Leasing- oder Nutzungsverträge sind vom Vollstreckungsschutz geschützt. Vertragspartner müssen daher die fortlaufende, unentgeltliche Nutzung der Vertragsgegenstände erdulden.

Dem Unternehmen wird somit eine dreimonatige Restrukturierungsphase ermöglicht. Der Vollstreckungsschutz mündet meistens in einem vollständigen Zahlungstop. Durch die daraus resultierende Kosteneinsparung können Unternehmen in kurzer Zeit Liquidität aufbauen und den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beenden.

3. Ziel: Einschränkung der Blockademöglichkeiten

Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzschirmverfahren ein alternatives Insolvenzverfahren für sanierbare Unternehmen geschaffen, dass die Blockademöglichkeiten der Gläubiger beschränkt.

Im Anschluss an das eigentliche Schutzschirmverfahren, dass aus Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren besteht, wird ein Prüftermin der Forderung und eine Gläubigerversammlung einberufen. Gläubiger können in der Versammlung für oder gegen die Durchführung der Planinsolvenz, also die Sanierung und damit den erfolgreichen Abschluss des Schutzschirmverfahrens, stimmen. Allerdings werden die Stimmrechte nicht nach der Höhe der offenen Forderungen verteilt.

Jeder Gläubiger erhält eine Stimme. Für den Entscheid für oder gegen einen Plan genügt bereits die einfache Mehrheit. Das Überstimmen der Partie durch einen einzelnen Gläubiger, etwa weil dieser eine besonders hohe Forderung gegen das Unternehmen hat, ist ausgeschlossen.

4. Ziel: Schutz vor Liquidation durch Planinsolvenz

Bis zur Einführung des Schutzschirmverfahrens waren Unternehmen mit Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit dazu verpflichtet, unweigerlich eine Regelinsolvenz anzumelden. Auch wenn eine Sanierung des Unternehmens möglich und sogar von allen Gläubigern erwünscht gewesen wäre, war eine Liquidation und damit eine Zerschlagung häufig unausweichlich.

Seit 2012, mit der Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), ist das Schutzschirmverfahren eine sinnvolle Alternative für sanierbare Unternehmen.

Statt einer vorzeitigen Zerschlagung, erhalten Unternehmen staatliche Subventionen und etwaige Sonderrechte, um innerhalb weniger Monate Liquidität aufzubauen, Wirtschaftlichkeit herzustellen und eine Übereinkunft mit Gläubigern zu finden.

Zudem bleibt das Unternehmen in Eigenverwaltung und wird nicht durch einen externen Sachverwalter während des Insolvenzverfahrens übernommen.

5. Ziel: Herstellung von Liquidität

Der Zustand der Überschuldung und auch der drohenden Zahlungsunfähigkeit zeugen von einem illiquiden Unternehmen. Innerhalb der ersten Phase des Schutzschirmverfahrens, der dreimonatigen Eröffnungsphase, braucht das Unternehmen keine offenen Rechnungen zu zahlen. Es findet ein Zahlungsstopp statt. Für Löhne und Gehälter kommt ab sofort die Agentur für Arbeit auf.

Vertragspartner können keine Zwangsvollstreckung trotz offener Forderung auf vorhandene Gelder oder Vermögenswerte durchführen. Bei laufenden Miet- oder Leasingverträgen sind die Vertragspartner sogar dazu angewiesen, die unentgeltliche Nutzung der Vertragsgegenstände zu dulden.

Durch die aufgehobenen Zahlungspflichten und den Vollstreckungsschutz stellt das Unternehmen in drei Monaten ausreichend Liquidität her, um eine Sanierung durchzuführen.

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6. Ziel: Rückkehr zur Wirtschaftlichkeit

Im Anschluss an die Hauptphase ist der Vollstreckungsschutz des Unternehmens aufgehoben. Es operiert somit wieder unter Vollkosten. Es kommen allerdings andere Sonderrechte zum Tragen.

So kann die Geschäftsführung Verträge außerordentlich kündigen. Bei einer angemessenen Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens wird bereits vor Antragsstellung eine Selektion vorgenommen. Der Sanierungsplan sollte bereits berücksichtigen, welche Verträge nicht mehr wirtschaftlich sind und gekündigt werden können.

Das betrifft beispielsweise:

  • Mietverträge
  • Leasingverträge
  • Software-Lizenzen
  • Arbeitsverträge
  • Aufträge
  • Darlehen

Alle Verträge können fristlos und sofort gekündigt werden, bis auf Immobilien- und Arbeitsverträge. Diese können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

7. Ziel: Befriedigung von Gläubigern

Ein wichtiges Ziel während des Schutzschirmverfahrens ist der Aufbau von Vertrauen zu den Gläubigern. Sie entscheiden in einer Gläubigerversammlung über die Fortführung des Unternehmens.

Damit das Verfahren erfolgreich durchgeführt und mit einer Sanierung beendet werden kann, müssen die Gläubiger davon überzeugt werden, dass ein Verzicht auf die Forderung zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil ist. In der Regel gelingt dies nur, wenn der Fortbestand von wichtiger Bedeutung ist, etwa durch die Einbindung in laufende Projekte oder anderweitige existenzrelevante Verknüpfungen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Schutzschirmverfahrens findet in der Hauptphase statt. Allerdings ist empfehlenswert, bereits in der Eröffnungsphase den Kontakt zu Gläubigern und betroffenen Stakeholdern zu suchen. Da die Befriedigung und der Aufbau von Vertrauen in die Sanierbarkeit des Unternehmens von Seiten der Gläubiger für den Erfolg des Verfahrens relevant ist, sollte eher früh als spät damit begonnen werden, offenen Kontakt zu suchen.

8. Ziel: Vollständige Sanierung des Unternehmens

Das übergeordnete Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Rückkehr des Unternehmens zur Wirtschaftlichkeit und infolgedessen die vollständige Sanierung. Bei Antragsstellung beim Insolvenzgericht gilt es den Richter von der Sanierbarkeit des Unternehmens zu überzeugen.

Letztendlich muss die Sanierbarkeit derart realistisch sein, dass sowohl die Insolvenzrichter, als auch die Gläubiger überzeugt werden können.

Die Gläubiger könnten, sollten Sie nicht mit einem Forderungsverzicht von bis zu 95% einverstanden sein, in der Gläubigerversammlung trotz Bestätigung durch den Richter ihren Zweifel an der Sanierbarkeit ausdrücken, indem Sie gegen den Insolvenzplan und für eine Liquidation stimmen.

Der Erfolg steht und fällt daher mit der Sanierbarkeit. Zur Vorbereitung sollten Unternehmen daher unbedingt erfahrene Sanierungsberater zu Rate ziehen, um einen realistischen Sanierungsplan auszuarbeiten.

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