Terminierung und öffentliche Bekanntmachung des Prüfungstermins
Beim Prüfungstermin handelt es sich im Gegensatz zum Berichtstermin um einen in aller Regel obligatorischen Termin im Insolvenzverfahren. Der Prüfungstermin findet grundsätzlich in der Gläubigerversammlung statt, der sich regelmäßig an den Berichtstermin anschließt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das Insolvenzgericht anstelle dessen einen schriftliches Verfahren anordnet.
Das Insolvenzgericht setzt den Prüfungstermin in der Regel mit dem Berichtstermin verbunden an, sodass der Prüfungszeitraum im Zeitraum von 3 Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss terminiert ist. Dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht und ist auf der hierfür staatlich eingerichteten Interseite einsehbar. Über den Termin werden die Gläubiger förmlich durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses informiert.
Ablauf des Prüfungstermins
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geprüft. Dem liegt die Anmeldung der Forderungen der Gläubiger zur Insolvenztabelle zugrunde, deren Ablauf wir in unserem hierfür verfassten Artikel darstellen.
Hierzu wird jede Forderung einzeln geprüft. Besonderes Augenmerk bei der Prüfung besteht in Bezug auf Betrag und Rang der Forderung. Mit Rang einer Forderung ist gemeint, dass Forderungen unterschiedlicher Art sein können. Forderungen aus unbezahlten Rechnungen sind z.B. einfache Insolvenzforderungen. Die Art der Forderung bestimmt dann, in welchem Umfang eine bevorzugte Befriedigung der Forderung am Ende Insolvenzverfahren stattfinden kann. Eine Liste der verschiedenen Forderungsarten und damit auch der verschiedenen Gläubigerstellungen finden Sie in unserem Beitrag Gläubiger.
Neben den einfachen Insolvenzforderungen gibt es aber noch besondere Forderungen wie etwa aus unerlaubter Handlung, aus einer Steuerstraftat oder aus rückständigem Unterhalt. Diese genannten Forderungen nehmen z.B. am Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. D.h. der Schuldner muss diese Forderungen trotz absolvierten Insolvenzverfahren und erteilter Restschuldbefreiung weiterhin ausgleichen.
Da mit zunehmender Zahl von angemeldeten Forderungen die Insolvenzquote geschmälert wird und somit weniger von der Insolvenzmasse beim einzelnen Gläubiger ankommt, wird teilweise über den Bestand der jeweiligen Forderung gerungen. Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung nicht anerkennen. In diesem Fall bestreitet er den Bestand der Forderung insgesamt oder zu einer bestimmten Höhe. Dies kann zu Feststellungsstreitigkeiten führen. Welche Konsequenzen dies für den betroffenen Gläubiger hat und welche Wirkungen hiervon für das Insolvenzverfahren ausgehen, skizzieren wir im nächsten Abschnitt.
Nicht nur der Insolvenzverwalter kann eine Forderung bestreiten. Auch die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können einer angemeldeten ganz oder teilweise widersprechen. Die Insolvenzgläubiger verfolgen damit den Zweck die Insolvenzmasse möglichst groß zu halten, um eine möglichst hohe Chance auf vollständige Befriedigung ihrer Forderungen zu wahren. Der Schuldner wird einer Forderung widersprechen, weil er anderenfalls befürchten muss, dass die Gläubiger nach dem Insolvenzverfahren die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. Denn die Feststellung der Forderung zur Tabelle stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Falls der Schuldner der Forderung widerspricht hat dies keinen Einfluss auf die Insolvenzquote und die Verteilung der Insolvenzmasse.
Dankeschön für die umfangreiche Antwort. Ich kann also nach der Restschuldbefreiung auf den Gläubiger zugehen und zum beispiel die komplette Forderung zahlen und die Sache wäre erledigt? Gerade Eingehungsbetrug wird häufig genannt.Ist es sinnvoll schon vor meiner Restschuldbefreiung auf dem Gläubiger zuzugehen, weil die Forderung ja ohnehin meinerseits beglichen werden muss.
Gruß R.
Sehr geehrter Herr R.,
eine Forderung können Sie jederzeit erfüllen, auch nach der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung gibt Ihnen gegenüber allen Insolvenzforderungen, die nicht gemäß § 302 InsO ausgenommen sind, ein Leistungsverweigerungsrecht. Sie müssen dieses Recht jedoch nicht in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich habe als Schuldner einer vorsätzlich unerlaubten begangenen Handlung den Rechtsgrund widersprochen. Kann ich jetzt beim Amtsgericht mit meinen Beweisen eine negative Feststellungsklage einreichen? Oder sollte ich besser warten bis der Gläubiger mein Widerspruch mit einer Feststellungsklage widerspricht?
Ich habe meine Beweise und Sichtweise den Amtsgericht umfangreich vorgelegt,als ich dem Gläubiger widersprochen habe pünktlich zum Prüfungstermin.
Gruß R.
Sehr geehrter Herr R.,
durch den Widerspruch gegen den Rechtsgrund, bleibt die Forderung bestehen, wird aber nicht als privilegierte Forderung behandelt. Privilegiert meint, dass der Gläubiger nach der Restschuldbefreiung dennoch Zahlung verlangen kann. Will der Gläubiger also nach Ihrem Widerspruch die Forderung als unerlaubte Handlung weiterhin verfolgen, ist er zur Erhebung der Feststellungsklage angehalten. Dies muss er nicht sofort tun. Nach Ansicht mehrerer Juristen kann er das auch nach der erteilten Restschuldbefreiung noch tun und zwar bis zum Ende der Verjährung der Forderung. Sie müssen also grundsätzlich keine Feststellungsklage erheben, es sei denn, sie wollen auch die Restunsicherheit über das Gläubigerverhalten schon im Voraus beseitigt wissen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Nachtrag: Falls es möglich ich als Gläubiger einen andere Forderungsanmeldung zum Teil auf der Vorsatz der nicht tituliert ist, wie würde hier das ganze mit der Beweislast aussehen.
Wenn der andere Gläubiger eine Feststellungsklage anstrebt.
Kann hier der Schuldner dann als Zeuge auftreten ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Beweislast trägt grundsätzlich jener für die Tatsachen, die für ihn eine günstige Rechtsfolge auslösen würde. Eine Person kann als Zeuge auftreten, solange Sie nicht Partei des Prozesses ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich als Gläubiger der sich ordnungsgemäß mit der Forderungsanmeldung angemeldet hat möchte bei einem anderen Gläubiger bei dem die Forderung tituliert ist (nur der Betrag nicht der Rechtsgrund des Delikts) die Deliktseigenschaft widersprechen/anfechten (Also nicht die Forderung, sondern nur den Vorsatz) ist das möglich ?
Ich habe gelesen wenn nur der Schuldner widerspricht bekommt der Gläubiger trotzdem seine vollstreckbare Ausfertigung nach Restschuldbefreiung wieder und könnte weiter vollstrecken. Der Schuldner kann entweder davor eine negative Feststellungsklage einreichen oder später einen Wenn er vollstreckt werden würde klagen.
Aber wie verhält es sich wenn ich als Gläubiger den Grund den Vorsatzes widersprechen würde ? Muss er dann auf Feststellung klagen oder bekommt er hier auch einfach später die vollstreckbare Ausfertigung zurück ? Wenn er auf Feststellung des Vorsatzes klagen muss gibt es hier Fristen ?
Wenn das möglich ist würde ich gerne Sie kontaktieren den Widerspruch und später falls er auf Feststellung klagt zu Hilfe ziehen.
Sehr geehrter Fragsteller,
wenn der Gläubiger dem Rechtsgrund, weshalb eine Forderung als Deliktsforderung angemeldet wurde, widerspricht, obliegt es dem vom Widerspruch betroffenen Gläubiger einen Feststellungsprozess anzustrengen, wenn er weiterhin seine Forderung als Deliktsforderung gegen den Schuldner verfolgen möchte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Forderung des vom Widerspruch betroffenen Gläubigers ein Titel zugrunde liegt. Dann müsste der Feststellungsprozess vom widersprechenden Gläubiger geführt werden. Sie können uns gerne eine Anfrage zur Prüfung Ihres Falles per-Email an info@anwalt-kg.de schicken oder uns unter 0221 6777 00 55 anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht