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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Nicht allen Fahrzeugführern ist es vielleicht bewusst, welche Bedeutung dem Schuhwerk beim Fahren zukommt. Für eine bestmögliche Sicherheit im Straßenverkehr und um das Unfallrisiko zu mindern, sollten geschlossene, fest am Fuß anliegende Schuhe getragen werden. Ein sicherer Halt der Schuhe trägt dazu bei, dass der Fahrer nicht behindert wird, etwa bei einem Bremsvorgang.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Bei offenem, lockerem Schuhwerk wie Sandalen oder Flipflops besteht die Gefahr, dass diese ihren Halt am Fuß verlieren und verrutschen, sodass die Bremswirkung beeinträchtigt wird. Die Bremse kann eventuell nicht mehr optimal mit einem festen Tritt betätigt werden oder man rutscht vom Pedal ab. Auch das Tragen von High Heels oder Plateauschuhen kann ein Verkehrsrisiko darstellen, da sich diese leicht in den Pedalen verkeilen können. Ein grundsätzliches Verbot, offene oder hohe Schuhe beim Autofahren zu tragen, gibt es jedoch nicht. Denn es kommt dadurch nicht zwingend zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verkehrsrecht sieht deshalb keine bestimmten Regelungen hinsichtlich des Schuhwerkes beim Autofahren vor. Doch für die Sicherheit jedes Verkehrsteilnehmers ist es ratsam, bei einer Autofahrt festes, geschlossenes Schuhwerk am Fuß zu haben. Wird festgestellt, dass aufgrund der Schuhe am Steuer ein Unfall verursacht wurde, drohen auch Strafen.
Experten raten dazu, dass das Schuhwerk beim Autofahren
Da es keine ausdrücklichen Vorschriften gibt, welche Schuhe beim Autofahren getragen werden müssen, sind auch offene Schuhe wie Flipflops und Sandalen erlaubt. In einer Verkehrskontrolle wird für das Tragen derartiger Schuhe kein Bußgeld fällig. Gerichte halten es bisher nicht für erforderlich, spezielles Schuhwerk zu verbieten und haben den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit immer wieder zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund des Tragens offener Schuhe eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. So urteilte das Oberlandesgericht Bamberg am 15. November 2006 (Aktenzeichen 2 Ss OWi 577/06), dass das Autofahren mit Flipflops oder anderem ungeeigneten Schuhwerk gegen die in § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegte Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers verstößt. Konsequenzen hat es für den Autofahrer allerdings nur im Schadensfall, also wenn durch das Tragen ungeeigneter Schuhe ein Unfall verursacht wurde.
Das Autofahren mit Flipflops oder Sandalen erhöht die Unfallgefahr, da der Fahrer in offenen Schuhen nicht den stabilen Halt wie in geschlossenen, festen Schuhen hat. Bei einem Verkehrsunfall, der durch das Tragen von Flipflops entstanden ist, drohen dem Unfallverursacher ein Bußgeld sowie Schwierigkeiten hinsichtlich der Schadensregulierung durch die Versicherung.
Den entstandenen Schaden am Kfz des Geschädigten übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Auch wenn die Versicherung das Fahren mit offenen Schuhen nicht als Fahrlässigkeit ansieht, kann es dennoch vorkommen, dass man herabgestuft wird. Grund hierfür ist das Mitverschulden des Unfalls durch ungeeignetes Schuhwerk. Betreffend der Schäden am Auto des Verursachers kann die Kaskoversicherung Regressansprüche stellen und eine erhöhte Selbstbeteiligung fordern, weil eine Verletzung der Vertragspflicht vorliegt.
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Auch barfuß Autofahren ist gesetzlich nicht verboten, sodass ein Fahrer weder ein Bußgeld zahlen muss noch Punkte in Flensburg bekommt oder ein Fahrverbot erhält. Doch hier muss ebenfalls die Verkehrssicherheit und die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedacht werden. Es kann vorkommen, dass die Kontrolle nicht mehr ganz vorhanden ist, da es ein anderes Gefühl ist, barfuß zu fahren. Dies hat zur Folge, dass man nicht mehr so schnell und stark auf die Pedale treten und diese voll durchdrücken kann. Vor allem eine Vollbremsung kann barfuß oft wenger effektiv durchgeführt werden, als mit richtigem Schuhwerk.
Die mögliche Konsequenz ist ein Unfall. Ist es zur Kollision gekommen, weil der Fahrer barfuß Auto gefahren ist, muss er – wie beim Tragen von unpassenden Schuhen – mit einem Bußgeld rechnen. Zudem kann die Schadensregulierung problematisch werden. Dem Fahrer kann eine Teilschuld am Unfall zugesprochen werden, auch wenn er nicht der eigentliche Unfallverursacher ist.
Grundsätzlich ist das Autofahren mit High Heels oder anderen hohen Schuhen ebenfalls gestattet. So hat dies bei einer Polizeikontrolle für gewöhnlich kein Bußgeld zur Folge. Es gilt jedoch, immer die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Wie das Autofahren mit offenem Schuhwerk oder ganz ohne Schuhe stellt auch das Fahren mit High Heels ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Im Falle eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen, wird dem Fahrer bzw. der Fahrerin mit Absatzschuhen möglicherweise eine Teilschuld zugesprochen, da die Bremskraft aufgrund der Schuhe nicht voll genutzt werden konnte. Daraus kann eine Teilhaftung resultieren. Die Strafe liegt im Ermessen des Gerichts.
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Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70) müssen Berufskraftfahrer, wie zum Beispiel Busfahrer, feste Schuhe anziehen.
(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. (§ 44 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70)
Zu berücksichtigen ist außerdem hinsichtlich der Sorgfaltspflicht § 1 der StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(§ 1 StVO)
Ob seitens des Gerichts eine Strafe verhängt wird, wenn Berufskraftfahrer beim Fahren nicht die richtigen Schuhe tragen, ist vom Einzelfall abhängig. Das Oberlandesgericht Celle beispielsweise hat im März 2007 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 322 Ss 46/07), dass das bloße Tragen von offenen Schuhen eines Lkw-Fahrers beim Fahren kein Bußgeld zur Folge hat. Es handle sich zwar um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, doch im vorliegenden Fall sei es zu keinem Unfall oder einer anderen Gefährdung gekommen.
Auch in den südlichen Nachbarländern Deutschlands ist ein bestimmtes Schuhwerk während des Autofahrens nicht grundsätzlich vorgeschrieben. In Österreich muss man als Unfallbeteiligter, sofern eine Mitschuld vorliegt, eine Geldstrafe zahlen.
Laut § 31 des schweizerischen Straßenverkehrsrechts muss das Fahrzeug zu jeder Zeit beherrscht werden können. Verursacht der Fahrer einen Unfall, weil er barfuß gefahren ist, droht ihm eine Strafanzeige, ein Bußgeld von mehreren Hundert Franken sowie ein Führerscheinentzug. Zudem ist mit Schwierigkeiten mit der Versicherung zu rechnen.
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Ist eine dementsprechende Änderung des Gesetzes geplant bzw. bekannt? Meiner Meinung nach ist dies nämlich eine unverantwortungsvolle Entscheidung!
Sehr geehrter Fragesteller, derzeit ist meines Wissens beim Thema Autofahren und Schuhwerk keine Gesetzesänderung geplant.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Ich bitte um Rat!
Wie ich hier und auch auf anderen Seiten bereits gelesen habe, gibt es keine Vorschriften bezüglich der Schuhe während des Autofahrens. Als mich letztens mein Fahrlehrer zuhause für eine Fahrstunde abgeholt hat und ich Birkenstock anhatte, hat er mich zurück geschickt und gesagt ich soll mir doch bitte ein anderes Schuhwerk anziehen, weil er sonst nicht mit mir fahren würde. Das ging wiederum ebenfalls von meiner Fahrzeit ab. Hat er das Recht dazu oder dürfte er dort eigentlich nichts gegen sagen?
Liebe Grüße
Sehr geehrte Frau Hasenbach,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Fahrlehrer hat die Pflicht, die Schüler gewissenhaft auszubilden. Gerade als Fahranfänger sollte man das richtige Schuhwerk tragen, daher war es angemessen, Sie zu bitten, andere Schuhe anzuziehen. Da dieses der Grund für die Verspätung war, war es wohl auch angemessen, die Zeit nicht nachzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt