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Trotz großer Aufmerksamkeit, hoher Konzentration und sicherer Fahrweise kann ein Verkehrsunfall immer passieren. In derartigen Situationen sitzt der Schock bei den Unfallbeteiligten häufig tief oder es herrscht Ärger über den Sachschaden am Auto. Die Emotionen können infolgedessen hochkochen. Gegenseitige Schuldvorwürfe sind keine Seltenheit, denn für gewöhnlich möchte niemand schuld an einem Unfall sein. Es kann allerdings auch vorkommen, beispielsweise nach einem Auffahrunfall, dass einer der Unfallbeteiligten direkt seine Schuld eingesteht, da es für ihn offensichtlich ist, dass er den Unfall ausgelöst hat. Doch selbst wenn es im ersten Moment klar scheint, wer der Unfallverursacher ist, die Schuldfrage ist nie eindeutig und so einfach zu klären.
Die Gründe für einen Verkehrsunfall können vielfältig sein und sind selten auf Anhieb komplett ersichtlich. Zudem können Unfallbeteiligte aufgrund des Schocks und der nervlichen Anspannung die Situation für gewöhnlich nicht objektiv einschätzen. Den Unfallgegner des vermeintlichen Verursachers kann zumindest eine Mitschuld treffen, was am Ende bei der Berechnung von Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld eine große Rolle spielen kann. Daher sollte unter keinen Umständen vorschnell und unbedacht ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Ein späterer Widerruf ist in der Regel kaum möglich. Der Betroffene muss in diesem Fall seine Unschuld beweisen, was schwierig ist.
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Die Klärung der Schuldfrage ist unter anderem hinsichtlich der Schadensregulierung von großer Bedeutung. In Deutschland ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für jeden Fahrzeughalter obligatorisch. Die Versicherung deckt alle Schäden an fremden Fahrzeugen ab, sofern der Versicherte der Unfallverursacher ist. Damit die Schuldfrage geklärt werden kann, müssen an der Unfallstelle entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Dies kann zum einen durch die Polizei erfolgen, die in jedem Fall informieren werden sollte. Zum anderen können die Unfallbeteiligten selbst vor dem Eintreffen der Beamten schon aktiv werden.
Zur Klärung der Schuldfrage kann von der Versicherung und den Unfallbeteiligten ein Gutachter hinzugezogen werden. Auch das Gericht hat die Möglichkeit, ein Unfallgutachten in Auftrag zu geben. Dies ist meistens der Fall, wenn der Schuldige auf Grundlage des Unfallberichtes und des Polizeiberichtes nicht eindeutig feststeht.
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall möglichst schnell geklärt wird. In Zuge dessen sollte allerdings auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Weder mündlich noch schriftlich. Denn so leicht ist die Schuldfrage für gewöhnlich nicht zu klären. Den vermeintlichen Unfallverursacher trifft nicht zwingend die alleinige Schuld, auch wenn die Situation scheinbar eindeutig ist. Darüber hinaus ist grundsätzlich kein Unfallbeteiligter dazu verpflichtet, dem Unfallgegner ein Schuldanerkenntnis abzulegen. Es gilt der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss und dies auch nie tun sollte.
Es existieren zwei Arten eines Schuldanerkenntnisses:
Während das abstrakte Schuldanerkenntnis ein schriftliches Abkommen darstellt, ist das kausale Schuldanerkenntnis eine mündliche Form des Eingeständnisses. Sowohl das schriftliche als auch das mündliche Anerkenntnis sind grundsätzlich rechtsgültig. Ein Widerruf ist zwar generell möglich, die Beweiskraft liegt allerdings beim Schuldner. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Unschuld beweisen muss. Hinsichtlich eines Schuldeingeständisses zu einem Verkehrsunfall machen verschiedene Gerichtsurteile jedoch deutlich, dass getätigte Aussagen von Beteiligten an der Unfallstelle nur bedingt rechtliche Gültigkeit haben. So bekräftigte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil am 16. Juni 2008 (Aktenzeichen I-1 U 246/07), dass Äußerungen im ersten Schockmoment wie „Ich habe nicht aufgepasst“ oder „Ich bin Schuld“ kein bindendes Eingeständnis darstellen. Ein Schuldanerkenntnis liegt nicht vor.
Allerdings können derartige Aussagen als Beweis für die Schuldfrage angesehen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte in mehreren Fällen hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit von spontanen Schuldanerkenntnissen und kam zu dem Entschluss, dass kein bindendes Anerkenntnis vorliegt, wenn keine vorausgegangene Diskussion stattgefunden hat. (Aktenzeichen IV ZR 222/74). Des Weiteren sind alleinige Äußerungen wie „Ich bin Verursacher“ und „Ich bin allein schuld“ nicht bindend. (Aktenzeichen Respektive VI ZR 304/79 und VI ZR 64/82)
Ein bindendes Schuldanerkenntnis liegt dagegen vor, wenn
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Im Rahmen der Schuldfrage spielt das sogenannte Mitverschulden eine zentrale Rolle. Häufig trägt nicht nur der hauptsächliche Verursacher die komplette Schuld an einem Verkehrsunfall. So kann auch der Geschädigte für einen Unfall mitverantwortlich gemacht werden und eine Teilschuld tragen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt dazu fest:
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (§ 254 Abs.1 BGB)
Darüber hinaus finden sich gesetzliche Vorschriften zum Mitverschulden auch im Straßenverkehrsgesetz (StVG):
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. (§ 9 StVG)
Inwiefern ein Mitverschulden besteht und wie hoch der jeweilige Schuldanteil der Parteien ist, ergibt sich unter anderem aus dem Unfallprotokoll der Polizei und dem Gutachten eines Sachverständigers. Auf dieser Grundlage einigen sich die Versicherungen der Unfallbeteiligten hinsichtlich der Schadensregulierung.
Ein Mitverschulden liegt beispielsweise vor, wenn Fahrer A ohne triftigen Grund stark bremst und Fahrer B auffährt, da dieser aufgrund zu geringen Sicherheitsabstandes nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. In diesem Fall trifft Fahrer A eine Mitschuld. Zwar muss gemäß § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) der Mindestabstand zum vorausfahrenden Kfz so groß sein, dass gefahrloses Bremsen möglich ist. Doch § 4 besagt auch, dass vorausfahrende Fahrzeugführer nicht ohne zwingenden Grund abrupt bremsen dürfen. So sind sowohl der Geschädigte (Fahrer A) als auch der hauptsächliche Unfallverursacher (Fahrer B) an der Kollision schuldig.
Bei der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung ist relevant, wie groß das Mitverschulden ist. Möglich ist, dass jeder der Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen, also zu 50 %, haftbar gemacht wird. In diesem Fall müssen die Parteien bzw. die Versicherungen jeweils für die Hälfte des entstandenen Schadens am fremden Fahrzeug aufkommen. Je nach Sachverhalt können auch andere Haftungsquoten vorliegen, beispielsweise 40 % zu 60 % oder 20 % zu 80 %.
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Die Versicherung deckt die Schäden ab, die der Betroffene bei einem Verkehrsunfall verursacht hat, sobald die Schuldfrage geklärt ist. Doch mit einem abgegeben Schuldanerkenntnis können diesbezüglich Probleme auftreten. Denn ein bindendes Schuldeingeständnis umfasst möglicherweise Schäden, die nicht durch den Versicherten entstanden sind. Da die Versicherung nur für die Schäden eintritt, die der Versicherte tatsächlich verursacht hat, muss sie in diesem Fall die Unfallkosten nicht übernehmen.
Nach einem Verkehrsunfall ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser kann den Unfallbeteiligten kompetent beraten und kennt die richtige Vorgehensweise hinsichtlich der Klärung der Schuldfrage. Der Anwalt übernimmt die Verhandlungen mit dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung und vertritt vor Gericht die Interessen des Betroffenen. Wurde bereits ein bindendes Schuldanerkenntnis abgegeben, ist es jedoch auch mit der Unterstützung eines Anwaltes kaum möglich, dieses zurückzunehmen.
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