Eidesstattliche Versicherung

  • Ein Buch und ein Taschenrechner
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Eidesstattliche Versicherung – Zweck, Voraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten

    Die eidesstattliche Versicherung ist eine wahrheitsgemäße Auflistung der Vermögensverhältnisse. Außerdem bekräftigt der Schuldner durch den geleisteten Eid, dass seine Aussage über sein Vermögen bzw. seine Vermögenslosigkeit der Wahrheit entspricht. Diese wird auch Versicherung an Eides statt, Vermögensauskunft oder früher „Offenbarungseid“ genannt.

    Sie dient im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Feststellung des Vermögens eines Schuldners. Diese ist eine für den Schuldner besonders unangenehme Maßnahme. Uns ist daher viel daran gelegen, eine Privatinsolvenz schnellstmöglich einzuleiten, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhindern.

    Eine eidesstattliche Versicherung ist eine sehr ernst zu nehmende Maßnahme, vor allem weil die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung nach § 156  StGB eine Straftat darstellt und ihre Durchsetzung mittels Haft möglich ist.

    Nach der Reform der Zwangsvollstrekung durch das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ heißt die eidesstattliche Versicherung nunmehr „Vermögensauskunft des Schuldners“.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung

    Die eidesstattliche Versicherung kann gegen Sie nur unter den folgenden Voraussetzungen beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können Sie sich mittels einer Erinnerung (§ 756 ZPO) gegen die Vermögensauskunft wehren. Ihre Voraussetzungen sind v.a.:

    • Der Gläubiger macht glaubhaft, dass er durch Pfändung nicht vollständig befriedigt wird
    • Eine Pfändung ist fruchtlos verlaufen
    • Der Schuldner hat die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert
    • Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen

    Eine eidesstattliche Versicherung ist für Schuldner erfahrungsgemäß eine sehr unangenehme Vollstreckungsmaßnahme. Deshalb ist uns viel daran gelegen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verhindern, indem wir schnellstmöglich eine Privatinsolvenz einleiten. Ein großer Nachteil der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist, dass diese auch bei der Schufa angezeigt und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

    Die Löschung der Eintragung, dass eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erfolgt automatisch nach drei Jahren oder auf Antrag, wenn die Schulden schon vorher getilgt wurden.

    Vermeidung der eidesstattlichen Versicherung

    Sie haben als Schuldner drei Möglichkeiten, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abzuwenden:

    • Sie bewegen den Gläubiger dazu, den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zurückzunehmen
    • Falls der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber einer Ratenzahlung zugestimmt hat, könnten Sie glaubhaft machen, dass die bestehende Zahlungverpflichtung innerhalb von sechs Monaten beglichen wird. Der Gerichtsvollzieher kann dann eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter
      Fassung).
    • Sie beantragen die Privatinsolvenz, denn im Insolvenzverfahren müssen Sie keine Vermögensauskunft abgeben

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Verbot der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Insolvenz

    Bild von förmlicher Zustellung

    Die eidesstattliche Versicherung kann durch eine Privatinsolvenz verhindert werden.

    In seinem Beschluss vom 24.05.2012 hat der Bundesgerichtshof den umfassenden Pfändungsschutz von Schuldnern gestärkt. Gläubigern ist es während der Privatinsolvenz/Regelinsolvenz verboten, Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Durch die Entscheidung des BGH ist bestätigt worden, dass es Gläubigern während der Dauer des Insolvenzverfahrens verboten ist, den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Das umfassende Vollstreckungsverbot/Pfändungsschutz der Privatinsolvenz bzw. Regelinsolvenz (§ 89 Abs. 1 InsO) wurde damit nochmals betont.

    Im streitgegenständlichen Fall ist der Schuldner nach Abgabe einer ersten eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2006 (§ 807 ZPO) zur Abgabe einer zweiten Versicherung im Jahr 2008 aufgefordert worden (§ 903 ZPO). Den anberaumten Termin im Februar nahm er nicht wahr. Im April ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Der BGH bestätigte, dass der Pfändungsschutz / Vollstreckungsschutz auch für eidesstattliche Versicherung gilt

    Der BGH führte aus:

    Nach § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Nennung der Insolvenzmasse und des sonstigen Vermögens des Schuldners in dieser Norm stellt klar, dass […] nicht nur Vollstreckungen verboten sind, die sich auf Gegenstände der Insolvenzmasse beziehen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, die das übrige, nicht zur Masse gehörende Schuldnervermögen betreffen. Unzulässig sind […] sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Vermögen des Schuldners gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

    […]Um eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Sie ist, wie sich bereits aus der Stellung dieser Vorschriften im Buch 8 der Zivilprozessordnung ergibt, ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung.

    Sie können die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigern, falls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

    Falls Ihr Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist, aber ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anberaumt wurde, sollten Sie diesen nicht wahrnehmen.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, AZ. IX ZB 275/10

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Eidesstattliche Versicherung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    8 Kommentare
    1. Caleta
      says:

      Sehr geehrte Herr Kraus Ich würde von Finanzamt beschuldigt und verurteilt von Gericht das ich ca 198.000€ zahlen muss. Habe Insolvenz angemeldet. Das ist in ein Jahr vorbei. Dazu haben auch meinen Mann auch beschuldigt das er mit mir zusammen gehandelt hat und Finanzamt hat ihn auch bei Gericht Angeklagt. Jetzt muss mein Mann diese Summe zahlen. Er hat von obergerichtsvollzieher Einladung bekommen zur Abgabe der vermögensauskunft . Das Termin ist in eine Woche. Was raten Sie uns, muss er das machen oder kann er noch Insolvenz anmelden. Viel dank in voraus auf ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich kann auch Ihr Mann die Insolvenz anmelden. Allerdings erfasst eine Restschuldbefreiunng am Ende des Verfahrens die Schulden nur dann, wenn es sich um keine Deliktsforderung handelt. Zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft muss Ihr Mann grundsätzlich gehen, da anderenfalls eine Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher möglich ist. Unter Umständen kann ein Termin verschoben werden, wenn Ihr Mann aufgrund der Komplexität des Falles mehr Vorbereitungszeit für den Termin braucht. Ich empfehle Ihnen unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) zu nutzen, in der wir Ihnen gerne im Detail die besten Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Manuel K. .
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe vor einiger Zeit mein Gewerbe aufgegeben/abgemeldet und wollte im Herbst Privatinsolvenz anmelden, nur ist dieses leider gar nicht möglich da ich schon mal eine Insolvenz durch habe und die Restschuldbefreiung Mitte 2013 war, demnach muss ich die Frist von 10 Jahren abwarten und kann erst 2023 die Insolvenz anmelden. Nun muss ich wohl , also bis ich 2023 die Insolvenz anmelden kann, die Eidestattliche Versicherung bzw. die Vermögensauskunft abgeben. Können sie mir sagen wie sowas abläuft? Müsste ich mich dann beim Amtsgericht melden hierfür? Und die Frage wäre vor allem, lassen die Gläubiger mich bis zum Insolvenzantrag 2023 dann erstmal in Ruhe wenn bei mir nun mal nichts zu holen ist und ich hierfür die Vermögensauskunft abgebe?

      Viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        die Vermögensauskunft geben Sie vor dem Gerichtsvollzieher ab. Dieser sucht Sie auf. Sie haben dann die Möglichkeit, sich sofort oder später (14 Tage nach erstmaliger Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher) zu erklären. Ich empfehle Ihnen Letzteres, da Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie sollten sich also auf die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereiten. In unserem Beitrag https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/vermoegensauskunft/ finden Sie weitere Informationen über den Abauf.

        Ob die Gläubiger Sie in Ruhe lassen, ist schwer zu sagen, da mir unbekannt ist, wie hoch die Forderungen sind und wer die Gläubiger sind. Allerdings werden die Gläubiger dann von Einzelvollstreckungen absehen, wenn für diese ersichtlich wird, dass kein Vermögen vorhanden ist. Anderenfalls würden den Gläubigern Kosten aufgrund der Zwangsvollstreckung entstehen, die erstmal nicht gedeckt werden würden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Vincent S.
      says:

      hallo
      meine firma ist Pleite.Es gibt Insolvenzverfahren.Ich wurde gekündigt- 1 Monat Kündigungsfrist.Während der Zeit war ich von der Arbeit freigestellt. Jetzt warte ich auf das letzte Gehalt und anstatt Geld bekomme ich ein Schreiben ,dass ich Eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Und zwar ,dass ich nicht gearbeitet habe bzw.anderweitige Einkünfte in dem Kündigungsmonat hatte.
      Warum soll ich das machen? Die schulden mir das Geld und nicht andersrum.
      Muss ich das machen, gibt es ein Paragraf?
      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zunächst würde ich Ihnen empfehlen, Insolvenzgeld zu beantragen, denn das letzte Gehalt werden Sie bei eröffnetem Insolvenzverfahren vermutlich
        nicht mehr erhalten.
        Eine Eidesstattliche Versicherung können nur eine Behörde oder staatliche Gerichte verlangen, somit besteht Ihrerseits keine Pflicht dazu, eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Marcel K.
      says:

      Hallo. Ich habe meinen Antrag am 26.08.2019 per Post dem InsoGericht zugesendet. Bekam nach 1 Woche einen Beschluss vom Gericht mit Aktenzeichen, jetzt möchte ein Gerichtsvollzieher noch die Eidesstattliche Versicherung haben. Muss ich dies tun?

      Mit freundlichen Grüßen

      Marcel Kober

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kober,

        gemäß der Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage müssen Sie den anberaumten Termin nicht wahrnehmen, denn sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft gehört, sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei