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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Der Verkehr stockt und man kommt nur langsam voran oder die Parkplatzsuche dauert mal wieder endlos lange, da keine geeignete Lücke frei ist – die Geduld der Autofahrer wird häufig auf die Probe gestellt. Um nicht “unnötig” Zeit zu verlieren und die Nerven zu strapazieren, gerät man oftmals in Versuchung, einfach dort zu fahren oder zu parken, wo es eigentlich nicht erlaubt ist. So wird beispielsweise “mal eben kurz” die Busspur zum Fahren oder der Gehweg zum Parken genutzt. Doch auch der sogenannte Seitenstreifen ist zum Umfahren des stockenden Verkehrs und zum schnelleren Vorankommen für manchen Autofahrer “nützlich”. Dabei sind sich viele Fahrer allerdings häufig nicht bewusst, dass der Seitenstreifen nur unter bestimmten Bedingungen zum Fahren oder Parken genutzt werden darf. Doch wann ist das der Fall? Droht sonst ein Bußgeld bei Befahren des Seitenstreifens? Und was ist ein Seitenstreifen überhaupt?
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Ein Seitenstreifen ist ein prinzipiell befahrbarer Teil der Straße, der unmittelbar neben der Fahrbahn liegt und zu dieser parallel verläuft. Er ist jedoch (von bestimmten, durch Ausschilderung gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen) kein Bestandteil der Fahrbahn und dient nicht dem fließenden Verkehr. In der Regel wird ein Seitenstreifen durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn abgetrennt. Seitenstreifen befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, können sich aber auch an (viel befahrenen) Straßen innerorts anschließen.
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Besonders auf Hauptstraßen im Berufsverkehr oder auf Autobahnen im Stau ist es mitunter verlockend, auf den Seitenstreifen auszuweichen und dort zu fahren; man kommt schneller voran und spart Zeit. Dieser reizvollen Versuchung schiebt die Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch einen Riegel vor. Denn gemäß § 2 StVO gehört Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn. Da Kfz-Fahrer jedoch die Fahrbahn nutzen müssen, ist das Befahren des Seitenstreifens grundsätzlich verboten; es sei denn, die Nutzung des Standstreifens bzw. Seitenstreifens ist durch Verkehrsschilder ausdrücklich erlaubt. Dies kann etwa auf viel befahrenen Autobahnen bzw. Autobahnabschnitten der Fall sein. Damit der Verkehrsfluss möglichst ohne große Störungen weiterlaufen kann, wird der Seitenstreifen als zusätzliche Fahrspur freigegeben. Auch im Stau dürfen Kfz-Fahrer oftmals den Standstreifen befahren.
Sofern Verkehrsschilder keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen, gilt auf dem Seitenstreifen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Inwiefern Fahrzeugführer Seitenstreifen befahren dürfen, zeigen – hauptsächlich auf Autobahnen – Verkehrsschilder (VZ 223.1, 223.2, 223.3) an. Die viereckigen Schilder haben einen blauen Untergrund mit senkrechten, nebeneinander liegenden weißen Pfeilen,die die Fahrspuren symbolisieren. Dabei kennzeichnen die Verkehrszeichen sowohl den Anfang als auch das Ende der erlaubten Nutzung des Seitenstreifens. Häufig weist ein Zusatzzeichen, zum Beispiel “Seitenstreifen befahren”, auf die erlaubte Nutzung des Standstreifens hin. Auch Lichtzeichenanlagen, sogenannte Dauerlichtzeichen, können das Befahren des Seitenstreifens anzeigen.
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Unter Umständen darf ein Seitenstreifen also befahren werden. Doch wie sieht es mit dem Halten oder Parken aus? Dürfen Kfz-Fahrer ihr Fahrzeug auf dem Seitenstreifen abstellen? Grundsätzlich erlaubt die StVO das Halten und Parken auf dem Seitenstreifen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. […] (§ 12 Abs. 4 StVO)
Allerdings gibt es die berüchtigte Ausnahme von der Regel; denn in bestimmten Situationen ist es verboten, das Kfz auf dem Seitenstreifen abzustellen. So etwa auf dem Standstreifen auf der Autobahn oder im Verkehrsraum von Schienenfahrzeugen. Fahrzeugführer müssen grundsätzlich darauf achten, dass sie beim Halten oder Parken auf dem Seitenstreifen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gar gefährden.
Die Nutzung des Seitenstreifens ist nur unter bestimmten Bedingungen gestattet. Entsprechend bittet der Bußgeldkatalog Kfz-Fahrer, die die Vorschriften missachten und den Seitenstreifen rechtswidrig befahren, zur Kasse. Die Höhe des Bußgeldes liegt bei 10 bis 195 Euro und richtet sich dabei nach der Art des Vergehens. Gegebenenfalls muss der Verkehrssünder zudem mit einem Punkt in Flensburg rechnen.
Doch nicht nur Kfz-Fahrern drohen bei einem Regelverstoß Sanktionen. Auch Fußgänger und Inline-Skater haben gemäß Bußgeldkatalog ein Verwarngeld zu erwarten, wenn sie den Seitenstreifen ordnungswidrig benutzen. Dieses ist allerdings vergleichsweise gering und beträgt 5 bis 35 Euro.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Vorschriftswidrig den Seitenstreifen benutzt (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) | 10 Euro | – |
… mit Behinderung | 15 Euro | – |
… mit Gefährdung | 20 Euro | – |
… mit Sachbeschädigung | 25 Euro | – |
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt (auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) | 75 Euro | 1 |
… mit Gefährdung beim Auffahren auf den Fahrstreifen | 90 Euro | 1 |
… mit Sachbeschädigung beim Auffahren auf den Fahrstreifen | 110 Euro | 1 |
auf dem Seitenstreifen (auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 130 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 160 Euro | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 195 Euro | 1 |
als Fußgänger trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | 5 Euro | – |
beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Seitenstreifen unzulässig benutzt | 10 Euro | – |
… mit Behinderung | 15 Euro | |
… mit Gefährdung | 20 Euro | – |
…mit Sachbeschädigung | 35 Euro | – |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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