Freie Mitarbeiter in der Corona-Krise
Anders sieht es bei den Soloselbstständigen und freien Mitarbeitern aus. Diese haben gerade jetzt, in Zeiten von Corona und den wirtschaftlichen Auswirkungen, stark zu kämpfen und viele Existenzen sind bedroht. Doch, was viele nicht wissen, freie Mitarbeiter haben unter gewissen Voraussetzungen nahezu die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer. Dies ist weitgehend unbekannt. doch auch Selbstständige, denen gerade aufgrund der Corona-Pandemie die Aufträge wegbrechen, sind in vielerlei Hinsicht abgesichert, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Können Sie beispielsweise Ihre Aufträge nun nicht mehr bearbeiten, da Sie aufgrund von Schul- und Kitaschließungen Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, können Sie weiterhin Anspruch auf das vereinbarte Honorar haben, welches Sie bekommen hätten, wenn Sie den Auftrag erledigt hätten.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn mit dem Auftraggeber eine gewisse Stundenzahl vereinbart wurde oder ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Selbst wenn der Betrieb schließen muss, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet sein, dem freien Mitarbeiter sein Honorar zu zahlen. Das ergibt sich aus § 615 BGB. Dieser Paragraph gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für freie Mitarbeiter, welche auf der Grundlage eines geschlossenen Vertrages ihre Leistungen erbringen.
Hierbei ist das Vorliegen eines als Dienstvertrag ausgestalteten Arbeitsverhältnisses entscheidend. Zur Prüfung, ob ein solches vorliegt, ist das Hinzuziehen eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts dringend zu empfehlen.
Kurzarbeit in Zeiten von Corona
Es muss auch nicht immer sofort die Kündigung sein. Viele Unternehmen und Firmen haben mittlerweile die Kurzarbeit für Ihre Betriebe beantragt. Hierbei handelt es sich um eine Verringerung der Arbeitszeit, da das Unternehmen einem extremen Arbeitswegfall ausgesetzt ist. Die Betriebe und Unternehmen zahlen ihren Angestellten für die verringerte Zeit, welche sie im Unternehmen arbeiten, ihr Gehalt plus alle Sozialabgaben. Damit die Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt weiter bestreiten können, übernimmt die Agentur für Arbeit den Ausfall durch Zahlung von Kurzarbeitergeld. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsagentur in den meisten Fällen lediglich 60 % vom Nettolohn übernimmt.
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