Kündigung aufgrund des Corona-Virus

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Kündigung aufgrund des Corona-Virus

Die ganze Welt steht Kopf. Nichts ist mehr so, wie es einmal war. Das Corona-Virus hat uns fest im Griff. Menschlich, gesundheitlich und auch wirtschaftlich. Gerade jetzt machen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Gedanken um ihre Jobs. Soloselbständige und Kleinunternehmen fürchten um ihre Existenz. In diesem Artikel wollen wir das Thema „Kündigung in der Corona-Krise“ einmal näher beleuchten.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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Darf mir mein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise kündigen?

Der Begriff „Corona-Kündigung“ hat innerhalb weniger Tage traurige Berühmtheit erlangt. Immer mehr Arbeitgeber kündigen ihren Mitarbeitern aufgrund der aktuellen Lage. Das Wichtigste erst einmal vorweg: Es gibt keine „Corona-Kündigung“. Spricht Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber aufgrund der aktuellen Situation eine Kündigung aus, so hat diese arbeitsrechtlich genau so auszusehen, wie eine Kündigung außerhalb von einer Pandemie. Das heißt, der Arbeitgeber hat sich auch jetzt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten:

  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Keine fristlose Kündigung aufgrund von Corona

Auch wenn die wirtschaftliche Situation gerade alles andere als leicht ist, rechtfertigt die Corona-Krise nie und nimmer eine fristlose Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der aktuellen Lage ist dagegen möglich, muss aber den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 

Ich bin selbst mit Corona infiziert. Ist das ein Kündigungsgrund?

Nein. Erstmal ist eine Erkrankung mit Covid-19 rechtlich betrachtet eine Erkrankung wie jede andere auch. Das heißt, Sie werden von Ihrem Arzt krankgeschrieben und bleiben zu Hause in Quarantäne. Die ersten sechs Wochen erhalten Sie weiter Ihre Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse und Sie bekommen Krankengeld, wenn es so lange dauern sollte. Ihr Arbeitgeber darf Sie also nicht aufgrund Ihrer Corona-Erkrankung kündigen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie sich mit Corona infiziert haben und wissentlich damit an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Hier sind Sie eine Gefahr für andere Mitarbeiter und somit für das Unternehmen. Ihr Arbeitgeber wird Sie deshalb nicht gleich kündigen. Er kann und wird Ihnen aber verbieten, Ihren Arbeitsplatz zu betreten, solange die Erkrankung nicht abgeheilt ist. Ganz zu schweigen vom Gesundheitsamt oder den Polizeibehörden. Es dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein, dass harte Strafen verhängt werden, sollte sich die Bevölkerung nicht an die Auflagen halten. Dazu gehört es eben auch, als erkrankter Patient zu Hause in Quarantäne zu bleiben.

 

Kündigung in der Probezeit aufgrund der Corona-Krise

Auch hier gilt, der Arbeitgeber hat sich an die rechtlichen Bestimmungen zu halten. Sind Sie jedoch noch in der Probezeit, ist es für den Arbeitgeber, wie sonst auch, einfach Ihnen zu kündigen. Denn befinden Sie sich in der Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Dies selbstverständlich von beiden Seiten. Hier muss der Arbeitgeber also nicht angeben, warum er die Kündigung ausspricht und auch die Kündigungsfrist ist in der Probezeit sehr kurz.

Kündigung außerhalb der Probezeit aufgrund der Corona-Krise

Hier hat es der Arbeitgeber, wie schon erwähnt, schwer, Sie einfach so zu kündigen. Selbst wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, welcher auf Kunden angewiesen ist, welche nun aufgrund der Beschränkungen der Regierung wegbleiben, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach kündigen und hat sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Hierzu zählen:

  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Auszahlung einer vereinbarten Abfindung
  • Resturlaub ausbezahlen oder aber vom Arbeitnehmer in Anspruch nehmen lassen
  • Nennung eines Kündigungsgrundes.

Selbstverständlich haben Sie auch in Zeiten von Corona das Recht, gerichtlich gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Dies geschieht in der Regel durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Bei einer Kündigungsschutzklage ist jedoch unterstützung durch einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt unbedingt zu empfehlen.

Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingegangen sein. Eine spätere Einreichung ist nicht möglich, da Sie sich hier an die gesetzlichen Fristen zu halten haben. Im Rahmen des Verfahrens wird sodann von einem Richter beurteilt, ob die Kündigung rechtens war und das Arbeitsverhältnis als beendet gilt, oder aber der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen und Sie weiter beschäftigen muss.

 

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Freie Mitarbeiter in der Corona-Krise

Anders sieht es bei den Soloselbstständigen und freien Mitarbeitern aus. Diese haben gerade jetzt, in Zeiten von Corona und den wirtschaftlichen Auswirkungen, stark zu kämpfen und viele Existenzen sind bedroht. Doch, was viele nicht wissen, freie Mitarbeiter haben unter gewissen Voraussetzungen nahezu die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer. Dies ist weitgehend unbekannt. doch auch Selbstständige, denen gerade aufgrund der Corona-Pandemie die Aufträge wegbrechen, sind in vielerlei Hinsicht abgesichert, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Können Sie beispielsweise Ihre Aufträge nun nicht mehr bearbeiten, da Sie aufgrund von Schul- und Kitaschließungen Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, können Sie weiterhin Anspruch auf das vereinbarte Honorar haben, welches Sie bekommen hätten, wenn Sie den Auftrag erledigt hätten.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn mit dem Auftraggeber eine gewisse Stundenzahl vereinbart wurde oder ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Selbst wenn der Betrieb schließen muss, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet sein, dem freien Mitarbeiter sein Honorar zu zahlen. Das ergibt sich aus § 615 BGB. Dieser Paragraph gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für freie Mitarbeiter, welche auf der Grundlage eines geschlossenen Vertrages ihre Leistungen erbringen.

Hierbei ist das Vorliegen eines als Dienstvertrag ausgestalteten Arbeitsverhältnisses entscheidend. Zur Prüfung, ob ein solches vorliegt, ist das Hinzuziehen eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts dringend zu empfehlen.

Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Es muss auch nicht immer sofort die Kündigung sein. Viele Unternehmen und Firmen haben mittlerweile die Kurzarbeit für Ihre Betriebe beantragt. Hierbei handelt es sich um eine Verringerung der Arbeitszeit, da das Unternehmen einem extremen Arbeitswegfall ausgesetzt ist. Die Betriebe und Unternehmen zahlen ihren Angestellten für die verringerte Zeit, welche sie im Unternehmen arbeiten, ihr Gehalt plus alle Sozialabgaben. Damit die Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt weiter bestreiten können, übernimmt die Agentur für Arbeit den Ausfall durch Zahlung von Kurzarbeitergeld. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsagentur in den meisten Fällen lediglich 60 % vom Nettolohn übernimmt.

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