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Eine tiefstehende Sonne, die den Himmel in glutrotfarbenes Licht taucht, während sie langsam am Horizont untergeht… ein malerisches Bild und eine wunderschöne Idylle – doch im Straßenverkehr äußerst gefährlich. Wenn die Sonne tief steht und Kfz-Fahrer blendet, steigt die Unfallgefahr unweigerlich an. Erst Recht, da bei aufgehender bzw. untergehender Sonne in der Regel Berufsverkehr herrscht und viele Kfz-Fahrer unterwegs sind. Rote Ampeln und Verkehrszeichen sind nur noch schwer zu erkennen, andere Verkehrsteilnehmer, speziell Fußgänger, Fahrradfahrer und Motorradfahrer, leicht zu übersehen. Doch wie verhält man sich als Kfz-Fahrer am besten, wenn beim Fahren die Sonne blendet, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden und Unfälle zu verhindern?
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So schön der Anblick einer tiefstehenden Sonne ist, sie beeinträchtigt die Sicht erheblich beim Autofahren. Gerade in Kurven oder auf Kuppen ist eine tiefstehende Sonne gefährlich. Auch Ein- oder Ausfahrten von Tunneln stellen aufgrund der Lichtverhältnisse eine Gefahrenquelle dar. Um das Kfz dennoch möglichst sicher im Straßenverkehr führen zu können, ohne dass andere Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet werden, sollten Fahrer einige Dinge beachten. Denn gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht hat grundsätzlich oberste Priorität (§ 1 StVO). Besonders bei widrigen Witterungsbedingungen, wie einer Sonnenblendung bzw. einer tiefstehenden Sonne, ist vorausschauendes Fahren und eine angemessene Fahrweise unerlässlich.
Ein zusätzlicher Risikofaktor ist eine mögliche Nässe oder Feuchtigkeit auf der Fahrbahn, da diese durch die Sonne reflektiert werden und den Fahrer zusätzlich blenden. Deswegen muss gemäß § 3 StVO die Geschwindigkeit angepasst werden, um bei unvorhergesehenen Verkehrshindernissen jederzeit rechtzeitig anhalten zu können. Auch wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet, sollte die Geschwindigkeit gedrosselt werden. Allerdings sollte man auch nicht zu langsam fahren, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern. Zudem ist ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Kfz einzuhalten.
Gerade bei einer Sonnenblendung ist es darüber hinaus wichtig, dass die Windschutzscheibe sauber ist. Andernfalls wird die Sicht des Fahrers zusätzlich beeinträchtigt. Daher sollte die Windschutzscheibe regelmäßig gereinigt werden, etwa durch die Scheibenwischanlage. Damit man selbst bzw. das eigene Fahrzeug leichter gesehen wird, ist es zudem ratsam, beim Fahren das Tagfahrlicht oder das Abblendlicht einzuschalten.
Besonders wenn man bei tiefstehender Sonne auf eine Kreuzung zufährt, ist Vorsicht geboten. Denn eine rote Ampel wird in einer solchen Situation schwer oder gar nicht erkannt. Entsprechend ist bei nicht ausreichender Aufmerksamkeit die Wahrscheinlichkeit groß, dass rote Ampel überfahren wird, was eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs zur Folge haben kann. Zudem kommt ein Rotlichtverstoß den Verkehrssünder teuer zu stehen. Die niedrigste Straße liegt bei 90 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Bei entsprechendem Sachverhalt drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis). Deswegen sollte sich der Fahrer bei Sonnenblendung immer mit höchster Aufmerksamkeit einer Kreuzung nähern und im Zweifel lieber noch einen Augenblick warten, ehe er über die Ampel fährt.
Das Überfahren einer roten Ampel zieht nicht nur ein Bußgeld und einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei nach sich, sondern unter Umständen auch ein Fahrverbot. Doch kann man eine solche einschneidende Maßnahme abwenden bzw. grundsätzlich die Strafe mildern, wenn der Fahrer einen Rotlichtverstoß wegen Sonnenblendung begangen hat, weil dadurch die rote Ampel als solche nicht zu erkennen war? Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Das Nichterkennen einer roten Ampel wegen einer tiefstehenden Sonne bzw. Sonnenblendung rechtfertigt keine Milderung der Sanktionen. Es liegt auch kein sogenanntes Augenblicksversagen vor. Denn bei erschwerten Sichtverhältnissen, muss der Fahrer besonders vorsichtig zu fahren. Bei einem Rotlichtverstoß ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht anzunehmen. Gleiches gilt bei einem Verkehrsverstoß infolge des Übersehens bzw. Nichterkennens von Verkehrszeichen durch Sonnenblendung.
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Eine schlechte Sicht durch eine tiefstehende Sonne erhöht unweigerlich die Unfallgefahr. Doch wer ist schuld, wenn es tatsächlich zu einem Zusammenstoß kommt? Mindert die Sonnenblendung die Haftung bei einem Unfall? Hier verhält es sich ähnlich wie bei einem Rotlichtverstoß: schlechte Sicht aufgrund der Sonnenblendung spricht den Fahrzeugführer nicht zwingend von Schuld frei. Da der Fahrer bei beeinträchtigter Sicht seine Fahrweise entsprechend anpassen muss, ist davon auszugehen, dass er seine Sorgfaltspflicht missachtet hat. So kann der Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich haftbar gemacht werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Unfallgegner zumindest eine Teilschuld trägt, wenn dieser seinerseits einen Verkehrsverstoß begangen hat und beispielsweise zu schnell gefahren ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrter Dr. Ghendler,
verhält sich das Urteil bei tiefstehender Sonne und zugleich nicht funktionierender Ampel bei einem daraus resultierenden “Abbiege-Unfall” äquivalent wie in ihrem Beispiel “Verkehrsunfall durch Sonnenblendung”?
Sehr geehrte Frau B.,
ja, eine Blendung durch die Sonne ist auch in diesem Fall keine Rechtfertigung, falls es zu einem Unfall kommt. Der geblendete Fahrer muss notfalls anhalten.
Ist eine Ampel ausgeschaltet, gilt in der Regel “rechts vor links”, es sei denn es gibt vorfahrtsregelnde Schilder. Eine Mitschuld des Unfallgegners kommt nur dann in Betracht, wenn dieser seinerseits einen Verstoß wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt