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Geringes Verkehrsaufkommen, grüne Welle, keine Staus und die Möglichkeit, langsamer fahrende Verkehrsteilnehmer zu überholen – davon träumt jeder Autofahrer, um das gewünschte Ziel möglichst rasch zu erreichen. Da können vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verkehrsregeln, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote schon mal nervig sein. Ein Überholverbot kann es aus verschiedenen Gründen geben; einer ist die sogenannte „unklare Verkehrslage“. Aber was genau ist unter einer unklaren Verkehrslage zu verstehen?
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Eine “unklare Verkehrslage” ist in den Gesetzestexten nicht genau definiert. Relevant ist der Begriff allerdings beim Überholen. § 5 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet das Überholen bei unklarer Verkehrslage. Es liegt nahe zu vermuten, dass eine unklare Verkehrslage etwa dann besteht, wenn der Fahrer den Verkehr nicht oder nur schwer einsehen oder vorhersehen kann, beispielsweise bei extremen Wetterverhältnissen oder in Kurven.
Dies sind nur zwei Beispiele für Verkehrsbedingungen, auf die sich § 5 Abs. 2 StVO bezieht,wonach nämlich nur dann überholt werden darf, wenn der Fahrer “übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist”. Eine Behinderung oder Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs kann beim Überholen in Kurven oder bei Sichtbehinderung durch schlechtes Wetter nämlich gerade nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß der Rechtsprechung spielt bei einer unklaren Verkehrslage noch eine andere Komponente eine Rolle, nämlich das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Demnach liegt eine unklare Verkehrslage auch dann vor, wenn das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers schwer einzuschätzen bzw. absehbar ist und daher unter den vorliegenden Umständen ein gefahrloses Überholen ausgeschlossen ist.
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Das Überholen ist eines der gefährlichsten und risikoreichsten Fahrmanöver. Entsprechend legt der Gesetzgeber bestimmte Vorschriften fest, um die Verkehrssicherheit bestmöglich zu schützen, etwa ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage. Wer trotz unklarer Verkehrslage einen Überholvorgang durchführt, wird zur Kasse gebeten. Gemäß Bußgeldkatalog muss der Betroffene mit mindestens 100 Euro Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Geht mit dem Überholverstoß eine Missachtung der Verkehrszeichen einher, die ein Überholverbot anordnen, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro. Kommt es dabei zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung, muss der Verkehrssünder noch tiefer in die Tasche greifen: bis 300 Euro Bußgeld werden fällig. Hinzu kommen jeweils zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Auch strafrechtliche Konsequenzen (Führerscheinentzug, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) sind möglich, wenn der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt ist.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Überholen bei unklarer Verkehrslage | 100 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 120 Euro | 1 | – |
… mit Unfallfolge | 145 Euro | 1 | – |
Überholen bei unklarer Verkehrslage dabei Überholverbotszeichen missachtet (276, 277) | 150 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
Überholen bei unklarer Verkehrslage und dabei die durchgezogene Linie (Fahrstreifenbegrenzung) überfahren (295, 296) | 150 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
Überholen bei unklarer Verkehrslage und dabei die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Pfeile missachtet (297) | 150 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
Überholen bei unklarer Verkehrslage an einem Bahnübergang | 150 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
Ob eine unklare Verkehrslage vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich Auslegungssache des jeweiligen Gerichtes. So ist zum Beispiel alleine eine verringerte Geschwindigkeit des vorausfahrenden Verkehrs kein zwingendes Indiz für eine unklare Verkehrslage. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RBs 174/18) etwa entschied 2018, dass langsames Fahren “ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände” keine unklare Verkehrslage darstellt. Gemäß dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 22 U 15/10) bezieht sich die unklare Verkehrslage hauptsächlich auf den überholenden und etwaigen Querverkehr.
Das Oberlandesgericht Thüringen fällte 2017 das Urteil, dass ein am rechten Fahrbahnrand stehender Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht überholt werden darf; eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot liege nicht vor. Im verhandelten Fall hatte ein Pkw einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht überholen wollen; durch ein unvorhergesehenes Rückwärtsfahren des Lkw kam es zu einem Unfall.
In einem anderen Fall entschied 2017 das Oberlandesgericht München, es sei grundsätzlich erlaubt, eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Verhandelt wurde ein Unfall (Zusammenstoß zweier Fahrzeuge), der durch das fast gleichzeitige Ausscheren zweier Pkw aus einer Kolonne mit anschließendem Ansetzen zum Überholen entstanden war. Gemäß dem OLG München sei eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Überholen einer Kolonne nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte 2016, dass bei einem Überholvorgang der überholende Fahrer grundsätzlich nicht mit dem plötzlichem Linksabbiegen des Überholten rechnen muss, nur weil dieser seine Geschwindigkeit vermindert hat. Im verhandelten Fall war ein Pkw auf einer vierspurigen Straße (zwei Fahrbahnen pro Richtung) am äußersten rechten Fahrbahnrand mit abnehmender Geschwindigkeit gefahren und wurde dann von einem Lkw überholt. In diesem Moment bog der Pkw links ab, ohne dass dies aufgrund seines Fahrverhaltens vorher absehbar gewesen wäre, und es kam zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen. Nach Ansicht des OLG lasse sich allein aus der verringerten Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs keine unklare Verkehrslage (mit daraus folgendem Überholverbot) ableiten.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo,ich habe vor kurzem einen Bußgeldbescheid bekommen,indem mir das Überholen bei unklarer Verkehrslage vorgeworfen wird.Zum Fall sei folgendes gesagt,Innerorts an einer Ampel mit zwei Fahrspuren eine für gerade aus und eine für direktes abbiegen an der Ampel und anschließendes abbiegen in eine Seitenstraße nach Kreuzungsbereich.Also kombinierter Fahrstreifen ohne Sperrline im und vor dem Kreuzungsbereich und nach der Kreuzung mit gestrichelter Linie. Überholt wurde durch mich rechts und anschließend habe ich mich auf den geradeaus Fahrstreifen eingeordnet.
Ist der Bescheid rechtens?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Es kommt für die Frage, ob eine unklare Verkehrslage vorliegt, noch auf weitere Einzelheiten an. Daher kann eine Beurteilung anhand der gegebenen Informationen leider nicht erfolgen. Insbesondere kommt es auch darauf an, welche anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren und wie sich diese verhalten haben, vor allem natürlich das Auto, das man überholt hat.
Bezüglich unklarer Verkehrslage kam es bereits zu diversen, sich teilweise widersprechenden Gerichtsurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt