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Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Tagfahrlicht – die Beleuchtungseinrichtung eines Fahrzeuges ist umfangreich und manch Fahrer verliert mitunter schon einmal den Überblick, wann unter welchen Umständen welche Leuchte einzuschalten ist. Denn nicht jeder Scheinwerfer darf beliebig genutzt werden. Grundsätzlich ist klar: bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muss Licht eingeschaltet werden, damit der Fahrer zum einen das Verkehrsgeschehen sieht und zum anderen selbst für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar ist, also gesehen wird. Denn das “Nichtsehen” oder “Nichtgesehenwerden” stellt ein erhebliches Verkehrsrisiko dar. Dies gilt für Kfz-Fahrer, Radfahrer und Fußgänger im fließenden sowie im ruhenden Verkehr gleichermaßen.
Im fließenden Verkehr ist das Sicherheitsrisiko zwar ungleich höher, wenn Fahrzeuge in Bewegung sind. Doch auch ein stehendes bzw. abgestelltes Kfz kann eine Gefährdung darstellen, etwa weil es nicht oder nur schlecht beleuchtet ist und nicht rechtzeitig gesehen wird. Hier schafft das sogenannte Standlicht Abbhilfe. Das Standlicht beleuchtet abgestellte Fahrzeuge, sodass diese für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar sind. Dabei gelten für die Nutzung des Standlichtes – wie für andere Leuchten auch – gesetzliche Vorschriften. Wann muss das Standlicht eingeschaltet werden? Darf man auch mit Standlicht fahren? Wie hoch ist das Bußgeld bei ordnungswidriger Nutzung des Standlichtes?
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Das Standlicht hat von allen Scheinwerfern die schwächste Leuchtstärke und Leuchtweite und dient der Kennzeichnung bzw. Beleuchtung des Kfz, wenn dieses in der Dunkelheit oder an schwer einsehbaren Stellen abgestellt ist. Gemäß § 51 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss jedes Fahrzeug mit Standlicht, offiziell als Begrenzungsleuchten bezeichnet, ausgestattet sein. Das Standlicht besteht aus einem nach vorne gerichteten Scheinwerfer und einer Rückleuchte, die gleichzeitig strahlen, sobald das Standlicht eingeschaltet ist. So ist gewährleistet, dass das Fahrzeug sowohl für den nachfolgenden als auch für den entgegenkommenden Verkehr sichtbar ist. Anderen Fahrzeugführern ist es dann möglich, auf die Situation entsprechend zu reagieren und das Fahrverhalten anzupassen. Das Standlicht muss vorne – wie die anderen Scheinwerfer auch – weißes Licht ausstrahlen und hinten rotes.
Der Fahrzeugführer muss das Standlicht gemäß § 17 StVO bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung, etwa außerhalb geschlossener Ortschaften, einschalten, wenn er sein Kfz abstellt oder dieses liegen geblieben ist.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. […] (§ 17 Abs. 4 StVO)
Auch an Bahnübergängen, wenn die Lichtzeichenanlage einen durchfahrenden Zug ankündigt und Kfz-Fahrer warten müssen, ist es bei Dämmerung oder in der Dunkelheit empfehlenswert, das Standlicht zu nutzen. So ist das Fahrzeug beleuchtet, der Gegenverkehr wird dabei allerdings – im Gegensatz zum Abblendlicht – nicht geblendet.
Das Standlicht wird in der Regel – wie Abblendlicht und Nebelschlussleuchte – über den Hauptschalter für die Beleuchtungseinrichtung eingeschaltet. Bei eingeschaltetem Standlicht leuchtet ein entsprechendes Symbol im Armaturenbereich auf. Die Kontrollleuchte ist grün und besteht aus zwei Halbkreisen, von denen jeweils drei Striche (symbolisierte Strahlen) nach außen abgehen. Abhängig vom Fahrzeug wird das Standlicht alternativ auch über einen Drehschalter am Blinkerhebel eingeschaltet.
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Das Standlicht ist einzig darauf ausgerichtet, stehende Fahrzeuge zu beleuchten, damit diese erkannt werden. Entsprechend verbietet die StVO das Fahren nur mit Standlicht.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. […] ( § 17 Abs. 2 StVO)
Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht durch widrige Wetterverhältnisse (zum Beispiel Regen oder Nebel) muss der Fahrer stets das Abblendlicht einschalten. Eine Ausnahme sieht die StVO lediglich dann vor, wenn die äußeren Umstände die Nutzung der Nebelscheinwerfer erfordern. Ist das Fahrzeug mit zwei Nebelscheinwerfern ausgestattet, darf zusätzlich mit Standlicht gefahren werden.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. […] (§ 17 Abs. 3 StVO)
Ist der Fahrer entgegen der gesetzlichen Vorschriften mit Standlicht statt mit Abblendlicht unterwegs, droht ein Bußgeld. Dieses beträgt – je nach Sachverhalt – 10 bis 35 Euro. Auch die Nutzung des Standlichtes bei verschmutzten Scheinwerfern hat ein Bußgeld zur Folge.
Verstoß | Bußgeld |
Nur mit Standlicht gefahren | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 15 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Beleuchtungseinrichtung in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Jedes Neufahrzeug muss seit 2011 mit dem sogenannten Tagfahrlicht ausgestattet sein. Dieses ermöglicht eine bessere Sichtbarkeit des Fahrzeuges am Tage für andere Verkehrsteilnehmer und schaltet sich automatisch mit dem Starten des Motors ein. Auch das Standlicht dient der Sichtbarkeit für andere Fahrer. Da stellt sich durchaus die Frage, ob statt dem Tagfahrlicht das Standlicht genutzt werden kann – schließlich haben sie eine grundlegende Funktion gemeinsam: sie machen das Fahrzeug sichtbar, sodass andere Verkehrsteilnehmer dieses erkennen können. Doch auch wenn einzelne Beleuchtungen am Fahrzeug grundsätzlich den gleichen Zweck erfüllen: Licht ist nicht gleich Licht. Das Tagfahrlicht strahlt erheblich stärker als das Standlicht, da es stets leuchtet, wenn das Fahrzeug fährt. Das Standlicht hingegen ist darauf ausgerichtet, in der Dunkelheit abgestellte Fahrzeuge zu beleuchten. Daher ist die Nutzung des Standlichtes statt des Tagfahrlichtes nicht zulässig. Als Alternative zum Tagfahrlicht ist lediglich das Abblendlicht erlaubt.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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