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Flattert ein Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Blitzerfoto ins Haus, ist der Ärger im ersten Moment häufig groß. Bei einigen Schnellfahrern sorgt das berüchtigte schwarz-weiß Foto allerdings auch für Erheiterung, ist man doch in der Regel nicht besonders vorteilhaft abgelichtet. Die Belustigung kann dabei umso größer sein, wenn einem statt des eigenen Gesichts das Konterfei einer Maske entgegenblickt, etwa weil man an Karneval unterwegs oder auf dem Weg zu einer Kostümparty war; erst Recht, wenn man aufgrund der Maske als Verkehrssünder nicht identifiziert werden kann.
Doch bei aller Belustigung kann der Spaß schnell vorbei sein – denn eine nicht mögliche Identifizierung bedeutet nicht, dass es keine Konsequenzen gibt. In Deutschland gilt nämlich das sogenannte Vermummungsverbot, wonach die Feststellung der Identität stets gewährleistet sein muss – sowohl im Straßenverkehr als auch im öffentlichen Leben.
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Grundsätzlich muss jeder Bürger, der in Deutschland am öffentlichen Leben teilnimmt, dafür Sorge tragen, dass seine Identität zweifelsfrei festzustellen ist. Daher besteht in Deutschland ein Vermummungsverbot. § 17a Versammlungsgesetz verbietet das Tragen von Kleidung (Masken, Kostüme etc) in der Öffentlichkeit, die die Feststellung der Identität erschwert bzw. unmöglich macht. Dabei ist auch das Mitführen von Gegenständen, die der Vermummung dienen, verboten.
(2) Es ist […] verboten,
1. [bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(§ 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz)
Zu öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen zählen beispielsweise Demonstrationen oder Fußballspiele.
Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot stellt eine Straftat dar und wird gemäß § 27 Versammlungsgesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
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Besonders in einer Verkehrskontrolle oder bei einem Verkehrsverstoß muss gewährleistet sein, dass der Fahrer zweifelsfrei identifiziert werden kann. Aus diesem Grund ist es seit 2017 auch verboten, vermummt Auto zu fahren. Das Gesicht des Fahrzeugführers darf nicht verdeckt oder verhüllt sein. Die Gesetzeslage bildet hier die Straßenverkehrsordnung (StVO):
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. […] (§ 23 Abs. 4 StVO)
Demnach ist zum einen das Fahren mit Maske, o. ä. verboten. Zum anderen schließt das Vermummungsverbot auch Schleier mit ein, wie etwa einen Nikab oder eine Burka. Wer sich verhüllt bzw. vermummt hinter das Steuer setzt, sodass das Gesicht nicht mehr erkennbar ist, hat gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 60 Euro zu erwarten.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen, wie etwa eine Fahrtenbuchauflage für den Halter des Kfz. Kann der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht zweifelsfrei identifiziert werden, weil sein Gesicht vermummt ist, besteht die Möglichkeit, dass der Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch führen muss.
Reine Kopfbedeckungen, wie beispielsweise eine Mütze oder ein Kopftuch, oder eine Sonnenbrille, die das Gesicht nicht bis zur Unkenntlichkeit verdecken, sind hingegen nicht verboten.
Auch an Karneval muss man beim Autofahren darauf achten, dass das Gesicht zu erkennen ist.
In der fünften Jahreszeit steht die Welt besonders in Karnevalshochburgen wie Köln oder Mainz kopf. Kreative, farbenfrohe und aufwendige Kostüme, wohin das Auge reicht. Viele Verkleidungen gehen dabei mit einer Vermummung einher, Jecken und Narren sind nicht immer auf Anhieb zweifelsfrei zu erkennen bzw. zu identifizieren, wenn sie durch die Straßen ziehen.
Doch ist eine Vermummung auch an Karneval verboten? Der Gesetzgeber macht hier grundsätzlich eine Ausnahme vom Vermummungsverbot. Allerdings: § 23 StVO gilt auch an Karneval, das heißt, wer mit dem Auto fährt, darf zum einen sein Gesicht nicht verdecken. Zum anderen ist darauf zu achten, dass Gesicht und Gehör während der Fahrt durch das Kostüm nicht beeinträchtigt werden; die Verkehrssicherheit muss stets gewährleistet sein. Kommt es zu einem Unfall, weil das Kostüm den Fahrer beeinträchtigt hat, trägt dieser in der Regel zumindest eine Mithaftung.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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