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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Endlich Urlaub, Ferien, Sonne, Strand und Meer… Die gepackten Koffer sind im Auto verstaut und die Fahrt kann losgehen. Die Vorfreude auf den Urlaub steigt mit jeder Minute und mit jedem gefahrenen Kilometer. Doch spätestens auf der Autobahn folgt zunächst einmal Ernüchterung: Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge blinken, rote Bremslichter leuchten auf – es herrscht Stau. Lange Fahrzeugkolonnen schlängeln sich kilometerlang über die Fahrbahnen. Im besten Falle fließt die Blechlawine zumindest noch in Schrittgeschwindigkeit. Doch häufig kommt es auch zum kompletten Stillstand, wodurch Kfz-Fahrer erst Recht auf eine Geduldsprobe gestellt werden. Da man so wenig Zeit wie möglich verlieren und schnell das Ziel erreichen möchte, ist ein Stau immer ärgerlich. Gerade im Hochsommer bei Temperaturen über 30 Grad kann das Warten im Stau zur Qual werden. Dabei gerät mitunter schnell in Vergessenheit, dass auch im Stau Verkehrsregeln gelten, an die sich die Fahrer halten müssen.
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Ein Verkehrsstau, umgangssprachlich einfach Stau genannt, bezeichnet eine Störung bzw. Hemmung des fließenden Verkehrs. Er entsteht, wenn der Straßenverkehr stark stockt oder zum Stillstand kommt. Die Gründe hierfür können beispielsweise ein Unfall oder eine Baustelle sein, wenn der Verkehr auf beengten Fahrbahnen nur langsam fahren darf. Aber auch ein hohes Verkehrsaufkommen, etwa im Berufsverkehr, hat oft einen Stau zur Folge.
Ein Stau ist von stockendem Verkehr zu unterscheiden. Hierbei ist die gefahrene Geschwindigkeit über einen bestimmten Zeitraum relevant. Der ADAC definiert einen Zeitraum von über fünf Minuten für eine Strecke von mehr als einen Kilometer:
Bei einem Stau fahren viele Autofahrer von der Autobahn ab, um über eine andere Strecke schneller voranzukommen. Doch das Umfahren des Staus hat in der Regel nicht den gewünschten Effekt. Oftmals dauert die Fahrt dann sogar länger, weil die Ausweichstrecke – insbesondere Bundes- oder Landstraßen – ebenfalls überlastet ist.
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Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich trotz Ärger und Ungeduld bewusst sein, dass auch im Stau Vorschriften gelten. Ein Verstoß hat Sanktionen zur Folge.
Um nachfolgende Kfz-Fahrer auf einen Stau aufmerksam zu machen und die Gefahr eines Auffahrunfalls zu mindern, sollte darüber hinaus am Stauende kurzzeitig die Warnblinkanlage eingeschaltet werden. Fahrzeugführer können so rechtzeitig die Geschwindigkeit anpassen.
Gemäß § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Einschalten der Warnblinkanlage am Ende eines Staus ausdrücklich erlaubt, da hierbei Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahrensituation gewarnt werden.
(2) […] Im Übrigen darf […] Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. (§ 16 Abs. 2 StVO)
Das Missachten der geltenden Vorschriften im Stau kann Verkehrssünder teuer zu stehen kommen. Ihn erwarten je nach Verstoß teils hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse wird besonders streng geahndet. Das Bußgeld beträgt 200 bis 320 Euro. Zusätzlich gibt es zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Fahrzeug verlassen, obwohl keine Notfallsituation besteht | 10 Euro | – | – |
Seitenstreifen genutzt, um schneller voranzukommen | 75 Euro | 1 | – |
im Stau an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren (Motorradfahrer) | 100 Euro | 1 | – |
Rückwärtsgefahren, entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder gewendet (ohne Aufforderung der Polizei) | variiert | 3 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Entzug der Fahrerlaubnis |
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
im Stau keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, gebildet | 200 Euro | 2 | – |
… mit Behinderung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
im Stau einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn nicht sofort Platz gemacht | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Eine Missachtung der eingeschalteten Warnblinkanlage aus Unaufmerksamkeit und ein daraus resultierender Auffahrunfall stellen laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 263/15) eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit dar, die mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Nach Auffassung des OLG handelt es sich bei einem durch die Warnblinkanlage angezeigten Stauende um eine “angekündigte Gefahrenstelle”. Entsprechend muss die Geschwindigkeit angepasst werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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