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Wenn es in den langersehnten Urlaub geht, ist die Freude groß. Sonne, Strand und Mehr, Wandern in den Bergen oder Ski- und Snowboardfahren im Winter… Man kann es kaum erwarten, bis man am Ziel angekommen ist und endlich den Urlaub genießen kann. Bei aller Euphorie und Vorfreude kann dabei auf der Fahrt in den Urlaub oder auch bei Fahrten vor Ort schon einmal zu sehr auf das Gaspedal getreten werden – und der Blitzer löst aus. Einen vermeintlich freien Parkplatz entdeckt und das Auto abgestellt – “Knöllchen” wegen Falschparkens kassiert. Szenarien, die nicht nur in Deutschland täglich passieren. Denn auch im Ausland gelten Verkehrsregeln, die Verkehrsteilnehmer befolgen müssen – andernfalls droht ein Bußgeld. Doch ist ein Strafzettel aus dem Ausland überhaupt gültig? Muss das Bußgeld bezahlt werden? Welche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn der Bußgeldbescheid ignoriert und die Strafe nicht gezahlt wird?
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Andere Länder, andere Sitten… dies trifft auch auf die Vorschriften im Straßenverkehr zu. Wer mit dem Auto in den Urlaub fährt bzw. mit einem Mietwagen vor Ort unterwegs ist, sollte sich im Vorfeld über die Regelungen des jeweiligen Landes informieren. Denn mitunter gibt es andere Vorschriften als in Deutschland. So ist etwa beim Parken schnell ein Knöllchen kassiert, wenn das Kfz rechtswidrig abgestellt ist. Doch muss ein Strafzettel aus dem Ausland überhaupt gezahlt werden? Können deutsche Behörden einen ausländischen Bußgeldbescheid vollstrecken? Ja, können sie – allerdings gelten hierfür verschiedene Bedingungen. Zum einen muss das Bußgeld mindestens 70 Euro betragen. Für diese sogenannte Bagatellgrenze ist allerdings nicht nur das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit an sich relevant, sondern auch Verfahrenskosten und Mahngebühren. Selbst wenn das reine Bußgeld unter 70 Euro liegt, kann durch eben diese zusätzlichen Kosten die Bagatellgrenze überschritten werden.
Zum anderen muss das Land, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, ein sogenanntes Vollstreckungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der ausländische Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden und der Verkehrssünder muss das Knöllchen bezahlen; ganz gleich, ob es sich um Falschparken, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Überholverstoß oder ein anderes Fehlverhalten im Straßenverkehr handelt. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme bewahrt die Heimreise nach Deutschland also nicht zwingend vor einem Bußgeldbescheid bzw. vor der Zahlung des Bußgeldes.
Das Vollstreckungsabkommen gilt EU-weit, sodass grundsätzlich in allen EU-Staaten ein Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland vollstreckt werden kann.
Eine Sonderregelung gilt bei einem Bußgeldbescheid aus Österreich: hier können deutsche Behörden bereits Bußgelder ab 25 Euro vollstrecken.
Hat der Fahrer bzw. der Fahrzeughalter ein Knöllchen in einem Land kassiert, dass kein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat, muss er das Bußgeld – zumindest in Deutschland – nicht bezahlen. In diesem Fall vollstreckt die deutsche Behörde den Bescheid nicht. Auch die Behörde des jeweiligen Landes ist nicht dazu berechtigt, das Bußgeld “einzutreiben”, wenn sich der Verkehrssünder wieder in Deutschland aufhält. Allerdings: bei einer erneuten Urlaubsreise in das betroffene Land muss der Verkehrssünder in die Tasche greifen und das Bußgeld begleichen. Unter Umständen drohen – abhängig vom jeweiligen Land und den dortigen gesetzlichen Vorschriften – weitere Sanktionen, möglicherweise eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe. Im Zweifel sollte das Bußgeld also lieber gezahlt werden, damit einer weiteren Auslandsreise nichts im Wege steht und den Betroffenen beim nächsten Urlaub im jeweiligen Land keine unangenehmen Überraschungen erwarten.
In vielen Ländern ist es möglich oder gar verpflichtend, bei einem Verkehrsverstoß das Bußgeld direkt vor Ort zu zahlen. Andernfalls hat der Fahrer Konsequenzen zu befürchten. So kann die Polizei unter anderem die Weiterfahrt verbieten oder das Kfz beschlagnahmen, bis das Bußgeld bezahlt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird also bei einem Verkehrsverstoß im Ausland ein Bußgeld fällig, das länderübergreifend erhoben werden kann und entsprechend bezahlt werden muss. Doch wie verhält es sich mit weiteren Sanktionen wie Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot? Gelten diese Strafen ebenso länderübergreifend? Kann beispielsweise ein im Ausland verhängtes Fahrverbot auch in Deutschland Gültigkeit haben?
Grundsätzlich nein; ein Fahrverbot gilt nur für das bzw. in dem Land, in dem der Betroffene den Verkehrsverstoß begangen hat. Es ist allerdings möglich, dass die ausländische Behörde die Führerscheinbehörde in Deutschland über den Verkehrsverstoß und das infolgedessen im jeweiligen Land geltende Fahrverbot in Kenntnis setzt. Diese Maßnahme wiederum kann jedoch unter Umständen dazu führen, dass die zuständige deutsche Behörde ebenfalls entsprechende Sanktionen verhängt, wie beispielsweise ein Fahrverbot, wenn Zweifel an der generellen Eignung des Fahrers aufkommen, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.
Zwar kann wie erwähnt im Ausland ein Fahrverbot verhängt werden, ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ausländische Behörden ist allerdings nicht möglich. Im Gegensatz zum Fahrverbot stellen die Erteilung und damit auch der Entzug der Fahrerlaubnis Verwaltungsakte dar, die als sogenannte hoheitliche Maßnahmen nur durch eine Behörde des eigenen Landes vorgenommen werden können.
Hat ein Verkehrsverstoß im Ausland Punkte zur Folge, gelten diese ebenfalls nur im jeweiligen Land bzw. werden nur im jeweiligen Land auf einem Punktekonto erfasst; die Anzahl der Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg bleiben hiervon unberührt, da kein länderübergreifendes Punktekonto existiert.
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Die Bearbeitungszeit eines Verkehrsverstoßes im Ausland kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gegebenenfalls sogar über mehrere Jahre. Entsprechend lange muss der Betroffene auf den Bußgeldbescheid “warten”. Doch ist der Bescheid dann überhaupt noch wirksam? Oder ist die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt? Hier gelten unterschiedliche Regelungen als in Deutschland. Während hierzulande eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt, sofern der Betroffene keinen Bußgeldbescheid erhalten hat, sind Verjährungsfristen im Ausland größtenteils bedeutend länger. In Österreich und Frankreich beispielsweise beträgt die Frist ein Jahr, in der Schweiz drei Jahre. In einigen Ländern verjährt eine Ordnungswidrigkeit sogar nie.
Da die jeweilige Gesetzeslage in anderen Ländern unterschiedlich ist und abweichende Vorschriften gelten, ist es ratsam, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann dem Betroffenen mit juristischem Rat zur Seite stehen, unter anderem hinsichtlich einer möglichen Verjährung des Verkehrsdeliktes.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo Herr Kämmerer,
ich habe ein Schreiben einer Bezirkshaupmannschaft aus Österreich per Einschreiben bekommen, in dem als Betreff lediglich “Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr” benannt ist und zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert wird. Ich habe keine Ahnung, um was für einen Verstoß es sich hier konkret überhaupt handelt. Dies wird auch in dem Schreiben nicht näher ausgeführt. Meine Frage ist nun, kann ich nähere Angaben zu diesem Verkehrsverstoß und ggf. Beweise (z.B. Foto bei Blitzer) verlangen, bevor ich der geforderten Lenkerbekanntgabe nachkomme?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Nathaly aus Frankfurt
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider ist es in der Regel sehr schwierig, sich der österreichischen Lenkerauskunft zu verweigern, hierfür drohen bereits empfindliche Strafen.
Gerne können Sie den erhaltenen Brief einscannen und an kontakt@anwalt-kg.de senden, wir werden Ihnen dann schnellstmöglich antworten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt