Berufsverbot und Beschäftigungsverbot – was ist der Unterschied?
Umgangssprachlich werden die Begriffe “Berufsverbot” und “Beschäftigungsverbot” häufig gleichgesetzt – und der Unterschied ist zumindest für den Nicht-Fachmann unter Umständen auch nicht direkt einleuchtend. Trotzdem müssen beide Begriffe unterschieden werden. Grundsätzliche Gemeinsamkeit ist, dass Betroffene eine berufliche Tätigkeit nicht mehr (in vollem Umfang) ausüben dürfen. Doch während das Berufsverbot eine vom Gericht ausgesprochene strafrechtliche Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit ist, wird ein Beschäftigungsverbot von einem Arzt oder dem Arbeitgeber zum Schutz des Betroffenen angeordnet, um dessen Gesundheit zu schützen. Das Beschäftigungsverbot findet häufig im Rahmen des Mutterschutzgesetz oder des Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot
Grundsätzlich wird zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot unterschieden. Ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgt durch den Arzt und wird, beispielsweise bei Schwangeren, zum Schutz von Mutter und Kind bei gesundheitlichen Beschwerden ausgesprochen. Ob und in welchem Umfang ein Beschäftigungsverbot besteht, kommt dabei auf den individuellen Einzelfall an und hängt zum Beispiel von der Art der Tätigkeit und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person ab.
Ein generelles Beschäftigungsverbot hingegen wird – beruhend auf den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften – vom Arbeitgeber verhängt. Hier geht es nicht um den individuellen Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers, sondern um den Arbeitsplatz mit seinen besonderen Anforderungen bzw. möglichen gesundheitlichen Auswirkungen auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Vorkehrungen bzw. Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Arbeitstätigkeit die Gesundheit nicht gefährdet.
Um den Unterschied am Beispiel des Mutterschutzes zu verdeutlichen: ein individuelles Beschäftigungsverbot kann zum Beispiel ausgesprochen werden bei konkreten gesundheitlichen Problemen, die jetzt gerade bei einer bestimmten Schwangeren auftreten und gegen ihre berufliche Tätigkeit “hier und jetzt” sprechen. Ein generelles Beschäftigungsverbot dagegen hängt nicht individuell von der betreffenden Schwangeren ab, sondern vom Arbeitsplatz und seinen typischen gesundheitlichen Auswirkungen (im Krankenhaus zum Beispiel Arbeit in der Nähe von Röntgengeräten oder im Kindergarten Tätigkeit in einer Umgebung mit erhöhtem Infektionsrisiko).
Beschäftigungsverbot: Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
Ein Beschäftigungsverbot ist wiederum von der Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt in Krankheitsfällen vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, zu arbeiten; hier stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
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