Berufsverbot und Beschäftigungsverbot

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    Berufsverbot und Beschäftigungsverbot

    Auch wenn die Arbeit nicht unbedingt immer Spaß macht und man gerne ein paar Tage mehr Urlaub im Jahr hätte, so wäre es für die meisten doch eher eine Strafe, wenn man ihnen ihre berufliche Tätigkeit regelrecht verbieten würde. Begriffe wie “Berufsverbot” oder “individuelles bzw. generelles Beschäftigungsverbot” hat sicher jeder schon einmal gehört, aber was ist genau damit gemeint und was sind die Gründe, ein solches Verbot auszusprechen?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist ein Berufsverbot?

    Unter einem Berufsverbot versteht man das Verbot, in dem bisher ausgeübten Beruf weiterzuarbeiten. Der Betroffene darf – solange das Berufsverbot gilt – nicht in seinem Beruf bzw. in dem jeweiligen Berufszweig oder Gewerbe tätig sein – weder als Angestellter in einem Unternehmen noch als Arbeitgeber oder Selbstständiger. Ein Berufsverbot kann dabei grundsätzlich in allen Berufsbranchen verhängt werden.

    Berufsverbote können allerdings nicht “einfach so” verhängt werden, sondern nur bei schwerwiegenden Gründen und auf gesetzlicher Grundlage, da sie einen Eingriff in die sonst garantierte Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellen. Die schwerwiegenden Gründe ergeben sich unter anderem daraus, dass der Gesetzgeber im gegebenen Fall durch ein Berufsverbot die Bevölkerung vor Straftaten (durch die vom Berufsverbot betroffene Person) schützen will; es handelt sich hierbei um das Instrument der “Maßregel der Besserung und Sicherung”, das neben der Strafverhängung angewandt wird, um Vergehen in der Zukunft zu verhindern. Andere solche “Maßregeln der Besserung und Sicherung” sind etwa der Führerscheinentzug oder die Unterbringung in einer Psychiatrie.

    Berufsverbot: Rechtliche Grundlagen

    Ein Berufsverbot ist gemäß § 70 Strafgesetzbuch (StGB) eine von einem Gericht verhängte strafrechtliche Maßnahme zur Ahndung einer rechtswidrigen Tat, die unter anderem durch eine grobe Verletzung der jeweiligen beruflichen Pflichten und/oder durch Ausnutzung und Missbrauch der beruflichen Stellung gekennzeichnet ist. Der Zeitraum des Berufsverbotes ist abhängig von der Schwere der Tat und dem Wiederholungsrisiko bzw. davon, inwieweit in der Zukunft weitere Vergehen zu erwarten sind. Die Dauer des Berufsverbotes kann zwischen einem und fünf Jahren liegen, in besonders schwerwiegenden Fällen wird ein lebenslanges Verbot ausgesprochen. Durch das Berufsverbot sollen unter anderem auch ähnliche Vergehen der jeweiligen Person in Zukunft verhindert werden (Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten).

    Ein Verstoß gegen das angeordnete Berufsverbot stellt gemäß § 145c StGB eine Straftat dar. Der Betroffene muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.

    Ein Berufsverbot steht allerdings nicht immer in einem strafrechtlichen Zusammenhang und wird nicht immer als strafrechtliche Maßnahme verhängt. In bestimmten Berufsbranchen ist es möglich, dass ein Berufsverbot ausgesprochen wird aufgrund eines Verhaltens, bei dem von einer Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit in der Ausübung des jeweiligen Berufs auszugehen ist. Davon betroffen sind beispielsweise Ärzte oder Steuerberater, denen wegen beruflicher Verfehlungen oder unehrenhaften Verhaltens die Approbation bzw. die Zulassung entzogen werden kann. In diesem Fall ist es den Betroffenen ebenfalls verboten, ihren Beruf auszuüben.

    Berufsverbot und Beschäftigungsverbot – was ist der Unterschied?

    Umgangssprachlich werden die Begriffe “Berufsverbot” und “Beschäftigungsverbot” häufig gleichgesetzt – und der Unterschied ist zumindest für den Nicht-Fachmann unter Umständen auch nicht direkt einleuchtend. Trotzdem müssen beide Begriffe unterschieden werden. Grundsätzliche Gemeinsamkeit ist, dass Betroffene eine berufliche Tätigkeit nicht mehr (in vollem Umfang) ausüben dürfen. Doch während das Berufsverbot eine vom Gericht ausgesprochene strafrechtliche Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit ist, wird ein Beschäftigungsverbot von einem Arzt oder dem Arbeitgeber zum Schutz des Betroffenen angeordnet, um dessen Gesundheit zu schützen. Das Beschäftigungsverbot findet häufig im Rahmen des Mutterschutzgesetz oder des Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

    Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot

    Grundsätzlich wird zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot unterschieden. Ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgt durch den Arzt und wird, beispielsweise bei Schwangeren, zum Schutz von Mutter und Kind bei gesundheitlichen Beschwerden ausgesprochen. Ob und in welchem Umfang ein Beschäftigungsverbot besteht, kommt dabei auf den individuellen Einzelfall an und hängt zum Beispiel von der Art der Tätigkeit und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person ab.

    Ein generelles Beschäftigungsverbot hingegen wird – beruhend auf den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften – vom Arbeitgeber verhängt. Hier geht es nicht um den individuellen Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers, sondern um den Arbeitsplatz mit seinen besonderen Anforderungen bzw. möglichen gesundheitlichen Auswirkungen auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Vorkehrungen bzw. Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Arbeitstätigkeit die Gesundheit nicht gefährdet.

    Um den Unterschied am Beispiel des Mutterschutzes zu verdeutlichen: ein individuelles Beschäftigungsverbot kann zum Beispiel ausgesprochen werden bei konkreten gesundheitlichen Problemen, die jetzt gerade bei einer bestimmten Schwangeren auftreten und gegen ihre berufliche Tätigkeit “hier und jetzt” sprechen. Ein generelles Beschäftigungsverbot dagegen hängt nicht individuell von der betreffenden Schwangeren ab, sondern vom Arbeitsplatz und seinen typischen gesundheitlichen Auswirkungen (im Krankenhaus zum Beispiel Arbeit in der Nähe von Röntgengeräten oder im Kindergarten Tätigkeit in einer Umgebung mit erhöhtem Infektionsrisiko).

    Beschäftigungsverbot: Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit

    Ein Beschäftigungsverbot ist wiederum von der Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt in Krankheitsfällen vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, zu arbeiten; hier stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

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