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Die Straßenverkehrsordnung (StVO)… Jeder Verkehrsteilnehmer – Kfz-Fahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger – kommt mit ihr in der Regel täglich in Berührung und befolgt ihre Bestimmungen – mal mehr, mal weniger genau. Doch den meisten sind viele Vorschriften aufgrund des Umfanges und der Komplexität der StVO bzw. des Verkehrsrechtes nicht bekannt oder bewusst.
Die Straßenverkehrsordnung ist eines der Gesetze des Verkehrsrechtes. Sie beinhaltet Vorschriften und Regeln zur Teilnahme am Straßenverkehr. Durch die in der StVO festgelegten Vorschriften soll zum einen die Sicherheit im Straßenverkehr und die gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden. Zum anderen dienen die Regelungen dazu, einen möglichst ungestörten Verkehrsfluss zu garantieren.
Die StVO existiert in Deutschland bereits seit 1934. Aufgrund immer wiederkehrender Änderungen und der fortschreitenden Entwicklung im Straßenverkehr werden bestimmte Gesetze regelmäßig überarbeitet und angepasst.
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Die StVO setzt sich aus drei Teilen zusammen: allgemeine Verkehrsregeln, Zeichen und Verkehrseinrichtungen und Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften.
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Die Straßenverkehrsordnung erlässt in § 35 Sonderrechte, die bestimmte Verkehrsteilnehmer von den gesetzlichen Vorschriften befreit. Dazu gehören unter anderem der Rettungsdienst, die Polizei und die Feuerwehr. Es muss allerdings eine Notwendigkeit gegeben sein, die die Befreiung von den Regelungen der StVO rechtfertigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Menschenleben gefährdet sind.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (§ 35 Abs. 1 StVO)
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (§ 35 Abs. 5a StVO)
Doch nicht nur Einsatzkräften werden Sonderrechte eingeräumt. Auch andere Fahrzeuge, zum Beispiel die Straßenreinigung oder die Müllabfuhr, sind in bestimmten Situationen von gewissen Vorgaben der StVO entbunden. So ist es der Straßenreinigung und der Müllabfuhr gestattet,
[…] auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten [zu] fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert […] (§ 35 Abs. 6 StVO)
Die StVO gewährt zwar Sonderrechte, doch sie schreibt in § 35 Abs. 8 auch vor, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
In § 50 der StVO ist übrigens das Verbot für Autos und andere Kraftfahrzeuge auf der Insel Helgoland geregelt.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten hauptsächlich Kfz-Fahrern. Aber auch Fahrradfahrer nehmen am Straßenverkehr teil und müssen deswegen ebenso die Verkehrsregeln befolgen. Viele Paragraphen der StVO enthalten ergänzende Regelungen zu Radfahrern. Unter anderem § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) und § 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden).
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. […] (§ 2 Abs. 4 StVO)
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. […] (§ 2 Abs. 5 StVO)
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. (§ 23 Abs. 3 StVO)
Zu den häufigsten Vergehen im Straßenverkehr zählt unter anderem die Benutzung eines Handys am Steuer. Dabei stellt die Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt nicht nur bei Kfz-Fahrern eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Auch derartiges Fehlverhalten von Radfahrern gefährdet die Verkehrssicherheit. Entsprechend gehören die Regelungen zu elektronischen Geräten am Steuer bzw. am Lenker (§ 23 StVO) zu den bedeutsamsten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
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Auch Fußgänger bleiben als Verkehrsteilnehmer von der Straßenverkehrsordnung nicht “verschont”. § 25 StVO schreibt die entsprechenden Regelungen vor. Demnach sind Passanten unter anderem dazu verpflichtet, den Gehweg benutzen. Eine Ausnahme besteht, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden sind. In diesem Fall muss der rechte bzw. der linke Fahrbahnrand genutzt werden. Des Weiteren regelt § 25 Abs. 3 inwiefern Fußgänger Fahrbahnen überqueren dürfen. Diese müssen
Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung […] überschreiten. […] (§ 25 Abs. 3 StVO)
Weiter legt der Gesetzgeber fest:
[…] Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen […] oder auf Fußgängerüberwegen […] zu überschreiten. […] (§ 25 Abs. 3 StVO)
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Halten Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der StVO nicht ein, drohen Sanktionen. Dies betrifft sowohl Kfz-Fahrer als auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Sanktionen umfassen mindestens ein Verwarn- oder Bußgeld. Zusätzlich sind Punkte in Flensburg möglich. Je nach Sachverhalt kann darüber hinaus ein Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug verhängt werden. Dabei kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht nur als Kfz-Fahrer, sondern auch als Radfahrer oder sogar Fußgänger Auswirkungen auf den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis haben.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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