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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Hat man es bei einem Verkehrsunfall oder einer Panne geschafft, sein Auto sicher zum stehen zu bringen, ist die erste Gefahr schon einmal vorüber. Dennoch gibt es weitere Risiken, denn ein liegengebliebenes Auto stellt ein Hindernis und somit eine Gefahr dar. Daher muss man wenn möglich aus dem Auto aussteigen, nicht nur um das Warndreieck aufzustellen, sondern weil es generell sicherer ist, sich nicht mehr im Auto aufzuhalten. Sobald man auf offener Straße aussteigt, um die Unfallstelle abzusichern, begibt man sich jedoch in Gefahr, von einem nachfolgenden, schnell fahrenden Auto erfasst zu werden. Deshalb ist das Anlegen der Warnweste ein wichtiger Beitrag zur eigenen Sicherheit.
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Die Warnweste dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Fahrer von anderen Verkehrsteilnehmern leichter und schon aus größerer Entfernung gesehen wird. Die anderen Verkehrsteilnehmer können dann auf die Situation entsprechend reagieren und ihr Fahrverhalten anpassen. Das Tragen einer Warnweste ist insbesondere nach einem Unfall oder einer Panne auf der Autobahn sinnvoll. Vor allem nachts, aber auch tagsüber bedeutet die Warnweste eine erhebliche Steigerung der Sichtbarkeit. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, können die Folgen besonders gravierend sein, wenn der Fahrer eines liegengebliebenen Fahrzeuges nicht rechtzeitig gesehen wird.
Mögliche Beispiele, bei denen es bei fehlender Warnweste häufig zu Unfällen kommt:
Seit dem 1. Juli 2014 gilt in Deutschland die Warnwestenpflicht für alle Pkw, Lkw und Busse. In jedem dieser Fahrzeuge muss sich mindestens eine Warnweste befinden. Motorräder sind von der Warnwestenpflicht nicht betroffen. Unterschieden wird zwischen der Mitführpflicht und der Tragepflicht einer Warnweste. Zwar ist gesetzlich bestimmt, dass eine Warnweste mitgeführt werden muss. Das Tragen der Warnweste beim Verlassen des Fahrzeuges ist allerdings nicht vorgeschrieben. Hierbei vertraut der Gesetzgeber auf die Selbstständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Verkehrsteilnehmer.
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Gemäß § 53a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss eine Warnweste als Teil der Warneinrichtung im Kfz mitgeführt werden.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
[…] 3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste. (§ 53a Abs. 2 StVZO)
Die Warnwestenpflicht ist unabhängig von der Anzahl an Fahrzeuginsassen. Es muss nur eine Warnweste mitgeführt werden, auch wenn mehrere Personen im Kfz fahren. Es ist allerdings sinnvoll, mehrere Warnwesten im Fahrzeug zu haben. So können bei einem Unfall oder einer Panne alle Insassen zur Sicherheit eine Warnweste anlegen. Darüber hinaus sollte die Warnweste immer griffbereit liegen, beispielsweise im Seitenfach der Fahrzeugtür oder im Handschuhfach.
Neben der Warnwestenpflicht bestimmt der Gesetzgeber auch, welcher Norm die Warnweste entsprechen muss, dass sie zulässig ist. Das entsprechende Prüfzeichen ist EN 471 (DIN EN 471). Diese Norm ist europaweit gültig und schreibt vor:
Auch in anderen europäischen Ländern gilt die Warnwestenpflicht. Es wird wie in Deutschland zwischen der Mitführpflicht einer Warnweste und der Tragepflicht differenziert. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen sind genauso wie die Bußgelder bei einem Verstoß allerdings unterschiedlich und variieren teilweise stark. Es ist deshalb empfehlenswert, sich vor Reiseantritt über die Gesetzeslage zur Warnwestenpflicht des jeweiligen Landes zu informieren.
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Hinsichtlich der Warnwestenpflicht müssen sich Lkw-Fahrer an besondere Vorschriften halten. Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind neben der Regelungen der StVZO auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70) maßgeblich. In § 31 ist festgelegt, dass sich in jedem Lkw mindestens eine Warnweste befinden muss. Fährt ein Beifahrer im Lkw mit, sind zwei Warnwesten mitzuführen.
(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten. (§ 31 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70)
Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind. (Durchführungsanweisung zu § 31 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70)
Bei einem Verstoß gegen die Warnwestenpflicht erwartet den Betroffenen ein Bußgeld von 15 Euro. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen hat die Missachtung der Warnwestenpflicht zusätzlich ein Bußgeld von mindestens 5 Euro gemäß Berufsgenossenschaft zur Folge.
Beschreibung | Bußgeld |
Keine Warnweste in Deutschland mitgeführt | 15 Euro |
Verstoß | Bußgeld |
Warnweste nicht im Fahrzeug vorhanden | 15 Euro |
Gemäß Vorgaben der Berufsgenossenschaft Warnkleidung nicht mitgeführt und / oder nicht getragen | ab 5 Euro Bußgeld BG |
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Hey, ist es empfehlenswert die Warnweste an eine bestimmte Stelle zu legen? Mir wurde mal gesagt, dass man sie nicht in den Kofferraum legen darf, weil man dort im Fall eines Auffahrunfalls nicht mehr ran kann.
Stimmt das?
Danke
Sehr geehrte Frau Schmidt,
das ist durchaus richtig, es ist empfehlenswert, die Warnweste im Ernstfall griffbereit zu haben. Allerdings gibt es kein rechtliches Verbot, die Weste im Kofferraum aufzubewahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt