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Ein Urlaub in den Bergen ist für viele Menschen ganz einfach idyllisch. Natur pur und wunderschönes Panorama. Häufig ist schon die Anreise ein Erlebnis, denn je näher man dem Ziel kommt und je höher man fährt, desto beeindruckender wird die Landschaft um einen herum. Doch so sehr Landschaft und Aussicht zum Träumen einladen, so tückisch können sie die Licht- und Sichtverhältnisse der Kfz-Fahrer beeinträchtigen, besonders im Bereich von Galerien oder Felswänden. “Sehen und gesehen werden” lautet die Devise im Straßenverkehr. Allerdings bedeutet eine gute Sicht des Fahrers nicht automatisch, dass das eigene Fahrzeug auch selbst gut gesehen wird. Unterschiedliche Umgebungsbedingungen, beispielsweise eine tiefstehende Sonne oder die Schatten von Bäumen auf der Straße, können trotz Tageshelligkeit die Sichtverhältnisse beeinträchtigen und das Erkennen des entgegenkommenden Verkehrs erschweren. Um dem entgegenzuwirken, sind Kraftfahrzeuge mit dem sogenannten Tagfahrlicht ausgestattet. Das Tagfahrlicht dient zur besseren Sichtbarkeit des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer.
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Seit 2011 bzw. 2012 (Lkw) gehört das Tagfahrlicht EU-weit zur verpflichtenden Grundausstattung von Neufahrzeugen. Das Tagfahrlicht schaltet sich automatisch an, sobald der Motor bzw. die Zündung gestartet wird. Eine eigene Kontrollleuchte für das Tagfahrlicht, wie etwa für das Abblendlicht oder die Nebelschlussleuchte, die manuell eingeschaltet werden müssen, gibt es daher nicht. Ältere Fahrzeuge, die kein Tagfahrlicht haben, müssen allerdings nicht nachgerüstet werden, da in Deutschland bisher keine Pflicht besteht, tagsüber das Licht einzuschalten. Es gilt jedoch eine allgemeine Empfehlung, auch am Tag zur besseren Sichtbarkeit mit Licht zu fahren, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Unfälle zu verhindern.
Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber allerdings für Krafträder vor. Fahrer von Motorrädern etc. müssen auch am Tage das Tagfahrlicht oder alternativ das Abblendlicht nutzen (§ 17 Abs. 2a StVO).
Bei der Nachrüstung eines Fahrzeuges mit Tagfahrlicht müssen die Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beachtet werden. So müssen die Bauteile des Tagfahrlichtes unter anderem den ECE-Richtlinien entsprechen und mit einem offiziellen Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Andernfalls ist das Tagfahrlicht bzw. das entsprechende Bauteil nicht zulässig. Im schlimmsten Fall droht das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kfz.
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Die Beleuchtungseinrichtung eines Fahrzeuges besteht aus mehreren Scheinwerfern und Rückleuchten, die jeweils eine eigene Funktion haben und deren Nutzung unterschiedlich geregelt ist. Insbesondere zwischen den Einstellungen der (Front-)Scheinwerfer – Tagfahrlicht, Abblendlicht und Standlicht – gibt es wesentliche Unterschiede. Während das Tagfahrlicht der besseren Sichtbarkeit des Fahrzeuges dient und auf den Gegenverkehr gerichtet ist, leuchtet das Abblendlicht die Fahrbahn aus und ermöglicht dem Fahrer insbesondere bei Dunkelheit eine bessere Sicht. Das Standlicht hingegen wird eingeschaltet, wenn das Fahrzeug an dunklen oder unübersichtlichen Stellen abgestellt ist. Da das Standlicht – offiziell Begrenzungsleuchten genannt – lediglich der Erkennbarkeit des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer dient, sind Leuchtstärke und Leuchtweite äußerst gering. Das Fahren alleine mit dem Standlicht ist verboten (§ 17 Abs. 2 StVO).
Die meisten Fahrzeuge sind zudem mit Nebelscheinwerfern ausgestattet. Im Gegensatz zu Tagfahrlicht, Abblendlicht und Standlicht sind die Nebelscheinwerfer allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nebelscheinwerfer strahlen um einiges heller als die übrige Beleuchtungseinrichtung. Der Einsatz von Nebelschlussleuchten ist gemäß § 17 Abs. 3 StVO nur zulässig, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich beeinträchtigt ist.
Auch wenn das Abblendlicht das Tagfahrlicht aufgrund seiner eigentlichen Funktionsweise nicht eins zu eins ersetzt, ist es erlaubt, alternativ zum Tagfahrlicht das Abblendlicht einzuschalten. Fahrer, deren Kfz nicht mit Tagfahrlicht ausgestattet ist, können also mit Abblendlicht fahren. Sowohl die Nutzung des Standlichtes als auch der Nebelscheinwerfer anstatt des Tagfahrlichtes sind hingegen nach § 17 StVO verboten.
Während in Deutschland keine Pflicht besteht, auch tagsüber mit Licht zu fahren, gelten im Ausland mitunter abweichende Regelungen. In den meisten Ländern ist die Nutzung des Tagfahrlichtes oder des Abblendlichtes verbindlich vorgeschrieben. Während beispielsweise in der Schweiz oder in Dänemark das Tagfahrlicht bzw. das Abblendlicht grundsätzlich immer eingeschaltet werden muss, gilt in Italien die Pflicht, das Licht während der Fahrt einzuschalten, nur außerorts und auf Autobahnen. Verstöße haben ein Bußgeld zur Folge, das abhängig vom jeweiligen Land über 200 Euro betragen kann. Frankreich und Österreich sehen wie Deutschland eine Empfehlung vor, am Tage mit Licht zu fahren.
Bevor die Reise ins Ausland losgeht, ist es also äußerst sinnvoll, sich über die Vorschriften hinsichtlich einer Lichtpflicht am Tage zu informieren – ansonsten droht unter Umständen ein Bußgeld und die Freude, endlich im Urlaub zu sein, erhält einen merklichen Dämpfer.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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