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Der Motor stottert, die Kontrolleuchten blinken auf und das Fahrzeug bleibt schließlich stehen – ein Szenario, auf das jeder Kfz-Fahrer liebend gerne verzichten würde, gerade bei hohen Geschwindigkeiten wie etwa auf der Autobahn. Doch was tun in einer solchen Situation? Oberste Priorität hat die Verkehrssicherheit; andere Verkehrsteilnehmer dürfen in keinem Fall gefährdet werden und müssen vor der Gefahrensituation gewarnt werden. Aus diesem Grund müssen Kfz-Fahrer ihr liegengebliebenes Fahrzeug bzw. eine Unfallstelle unverzüglich absichern. Dazu dienen die Warnblinkanlage, die Warnweste sowie das Warndreieck.
Die grundsätzliche Vorgehensweise bei einer Pannen- oder Unfallabsicherung ist wohl bekannt; Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen. Dennoch herrscht mitunter Unsicherheit: wie weit entfernt vom Fahrzeug muss das Warndreieck aufgestellt werden? Muss das Warndreieck in Farbe und Gestaltung bestimmten Vorgaben entsprechen? Drohen Bußgelder in Zusammenhang mit dem Warndreieck?
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§ 53a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vor, dass sich in jedem Kraftfahrzeug ein Warndreieck befinden muss. Abhängig von der Fahrzeugart ist zudem das Mitführen einer Warnleuchte verpflichtend. Das Warndreieck muss rückstrahlend, tragbar, standsicher und bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sein. Die Farbe des Warndreiecks ist grundsätzlich rot.
Warndreiecke dienen nicht nur der Absicherung von liegengebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen. Auch Einsatzkräfte verwenden im Straßenverkehr Warndreiecke, um vor Gefahren oder Verkehrsbehinderungen zu warnen, zum Beispiel vor einer Ölspur.
Wird ein Warndreieck entgegen der Vorschrift nicht mitgeführt, droht ein Verwarngeld von 15 Euro. Tiefer muss Betroffene in die Tasche greifen, wenn er ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht richtig absichert bzw. das Warndreieck nicht aufstellt. Das Bußgeld liegt hier bei 30 bis 75 Euro. Unter Umständen gibt es zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Darüber hinaus drohen möglicherweise Schwierigkeiten mit der Versicherung. Kommt der Betroffene seiner Pflicht, eine Unfall- oder Pannenstelle mit einem Warndreieck abzusichern, nicht nach und entstehen infolgedessen Schäden, kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern. Der Betroffene muss in diesem Fall die Kosten selbst bezahlen.
Damit die Unfallstelle bestmöglich abgesichert und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen wird, ist es wichtig, das Warndreieck richtig und an einem gut sichtbaren Standort aufzustellen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Entfernung des Warndreiecks zum Fahrzeug. Andere Fahrer müssen frühzeitig auf die Gefahrenquelle aufmerksam gemacht werden und sich darauf einstellen können. Sehen bzw. erkennen Fahrer die Gefahrensituation nicht rechtzeitig bzw. zu spät, weil sich das Warndreieck zu nahe am liegengebliebenen Kfz befindet, besteht die Gefahr, dass andere Fahrer in die Unfallstelle hineinfahren oder durch ein abruptes Ausweichmanöver die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren. Eine zu weite Entfernung zwischen Warndreieck und Fahrzeug birgt ebenfalls eine Unfallgefahr. Denn unter Umständen ist die erforderliche erhöhte Vorsicht der nachfolgenden Kfz-Fahrer nicht mehr vorhanden und diese werden von dem liegengebliebenen Fahrzeug überrascht.
Explizite Vorschriften, wie weit entfernt der Fahrer das Warndreieck aufstellen muss, bestehen nicht. Doch als Faustformel gilt:
Als Orientierung dienen die Leitpfosten. Diese befinden sich auf der Autobahn in einem Abstand von jeweils 50 Metern. Zur Absicherung einer Panne oder eines Unfalls auf der Autobahn ist es sinnvoll, ein zweites Warndreieck aufzustellen.
Beim Aufstellen des Warndreieckes sind darüber hinaus örtliche Gegebenheiten, wie zum Beispiel Kurven oder Kuppen zu beachten. Ein Warndreieck sollte zur optimalen Sichtbarkeit in angemessenen Abstand vor Kurven oder Kuppen aufgestellt werden.
Um sich beim Aufstellen des Warndreiecks nicht selbst zu gefährden, sollte man am äußersten Fahrbahnrand oder gegebenenfalls hinter der Leitplanke zu der Stelle gehen, an der man das Warndreieck aufstellt. Dabei sollte der Betroffene das Warndreieck sichtbar vor sich hertragen, damit der nachfolgende Verkehr so früh wie möglich auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht wird. Zur besseren Sichtbarkeit sollte der Fahrer zudem die Warnweste anziehen, sofern dies – abhängig vom jeweiligen Land – ohnehin nicht vorgeschrieben ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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