✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Auto wird für immer mehr Menschen im Alltag unverzichtbar. Doch auch wenn die Vorzüge eines eigenen Autos noch so angenehm sein mögen, es verursacht auch Unmengen an Kosten. Neben den Ausgaben für Versicherung und Reparaturen fallen Spritkosten an, die den eigenen Geldbeutel nicht selten arg strapazieren, sofern man gerade kein Schnäppchen beim Tanken macht. Gerade an Wochenenden und in der Ferienzeit sowie an Autobahntankstellen sind die Benzinpreise hoch. Manch ein Autofahrer gerät deshalb in Versuchung, nach dem Tanken Benzin oder Diesel nicht zu bezahlen, sondern einfach mit dem Auto wegzufahren. Dabei ist der sogenannte Tankbetrug kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich vielmehr um eine Straftat, die gemäß Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Im deutschen Strafrecht ist der Tankbetrug kein eigener Sachverhalt. Man könnte annehmen, das Wegfahren von der Tankstelle mit dem nicht bezahlten Treibstoff, würde als Diebstahl gewertet. Doch dies ist nicht der Fall, vielmehr fällt dies unter den Tatbestand des Betruges. Ein Betrug ist ein sogenanntes Vermögensdelikt und in § 263 StGB definiert. Demnach liegt ein Betrug vor, wenn der Täter “sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil” verschafft, indem er
[…] das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält […] (§ 263 Abs. 1 StGB)
Voraussetzung für einen Betrug ist der Vorsatz des Täters. Dieser muss vor der eigentlichen Handlung den Entschluss treffen, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Um einen Tankbetrug handelt es sich also, wenn der Täter zur Tankstelle kommt mit der Absicht, den getankten Sprit nicht zu bezahlen.
Einem Tankbetrug ähnlich, aber dennoch davon abzugrenzen, sind der Benzindiebstahl und die Unterschlagung. Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte dazu im Januar 2012 ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen 4 StR 632/11):
War das Bestreben des Täters […] von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er – jedenfalls in der Regel – durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. […] (BGH, Urteil vom 10. Januar 2012, Aktenzeichen 4 StR 632/11)
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Strafmaß für einen Tankbetrug ergibt sich aus § 263 StGB. Demnach erwartet den Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch eines Betruges ist ebenfalls strafbar und wird entsprechend geahndet. Wenn man nämlich tankt, ohne vom Tankstellenpersonal bemerkt zu werden, so handelt es sich juristisch gesehen nur um versuchten Betrug.
Doch die strafrechtlichen Konsequenzen sind nicht die einzigen, mit denen Tankbetrüger zu rechnen haben. Der Tankstellenbetreiber hat nämlich die Möglichkeit, die ihm entstandenen Kosten vom Täter einzufordern. Dazu zählen zum einen die Tankgebühren an sich; zum anderen zusätzliche Auslagen wie beispielsweise Kosten für Videoauswertungen oder Anwaltsgebühren.
Ein dringender Termin, eine stundenlange Fahrt in den Urlaub oder ein Missverständnis zwischen Fahrer und Beifahrer – gelegentlich kann es durchaus sein, dass der Fahrer vergisst, die Tankgebühren zu bezahlen bzw. die Tankgebühren versehentlich nicht gezahlt werden. Auch in diesem Fall muss der Fahrer womöglich mit einer Strafanzeige rechnen. Zwar hatte er keine böse Absicht, doch Vergesslichkeit, Versehen oder Unwissenheit schützen grundsätzlich vor Strafe nicht. Laut der Rechtsprechung des BGH liegt zwar kein Betrug vor, da der erforderliche Vorsatz fehlt. Allerdings kann es im Einzelfall schwierig zu beweisen sein, dass lediglich vergessen worden ist, die Tankgebühr zu bezahlen. Wenn man es nachweislich erst später bemerkt und dann trotzdem davon absieht, zur Tankstelle zu fahren und die Rechnung zu bezahlen, so ist der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt.
Beim Vorwurf des Tankbetruges sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Der Jurist kann durch seine fachliche Kompetenz beratend zur Seite stehen und hat unter anderem die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. Bis zur Beratung mit einem Anwalt sollten Beschuldigte die Aussage verweigern. Ehepartner oder andere enge Angehörige, die Zeugen sind, sollten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denn niemand muss und sollte sich selbst oder einen Angehörigen belasten.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Hallo
Ich hab am 26.10.2020 getankt, und danach bin zur Kassen gegangen. Ich hatte mir Schokoladen, und Getränke genommen. Ich hab alles mit Tankrechnung zusammen bezahlt.
Ich hab vor 6 Tagen einen Schreiben von einen Anwalt erhalten, dass ich angeblich vergessen hab zu dir Tankrechnung zu bezahlen. Ich hab aber keine Kassenbon angefordert.
Jetzt wollen sie ,dass ich 104,57€ bezahle, 38€ für Tanken und der Rest für Gebühren.
Ich bin aber mir sicher, dass ich die Rechnung bezahlt habe, und man kann mich an der Kassen Sehen, dass ich bezahlt habe.
Die Tankstelle leiter behauptet,dass ich die Schokoladen,Getränke bezahlt habe.
Nicht die Rechnung.
Was soll ich jetzt machen???
Ich bin Verkehrs- Rechtsschutz versichert.
Ich freue mich auf Ihre Antwort sehr.
Lg jawad Kazemi
Sehr geehrter Herr Kazemi,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist zu trennen zwischen dem zivilrechtlichen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zzgl. der Gebühren und dem strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs.
Leider fallen beide Fragen nicht in den Bereich Verkehrsrecht, daher kann ich hierzu keine nähere Auskunft geben. Grundsätzlich würde ich empfehlen, Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung aufzunehmen und ggf. dort eine Empfehlung für einen Anwalt einzuholen.
Grundsätzlich kann es passieren, dass man bei einem so häufigen Vorgang wie dem Tanken die Details vergisst. Ein vorsätzlicher Betrug ist hier daher nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Kämmerer,
In Ihrem Artikel schrieben Sie “um einen Tankbetrug handelt es sich also, wenn der Täter zur Tankstelle kommt mit der Absicht, den getankten Sprit nicht zu bezahlen”. In meinem vorliegenden Fall entschließt sich der Täter erst dazu, den Sprit nicht zu bezahlen, nachdem er den Tank bereits gefüllt hatte.
Liegt nun ein Vorsatz, bezogen auf die Entwendung des Kraftstoffs, vor oder nicht?
Ich habe hierzu bereits einige Quellen gefunden, welche von einem versuchten Betrug sprechen, mir erschließt sich dies allerdings nicht. Wodurch wird der Tatbestand des Betruges letztendlich nicht erfüllt?
Weiter gedacht: Angenommen der Täter verlässt nun nicht die Tankstelle, sondern betritt den Kassenbereich und bezahlt nun zum Beispiel einen Kaffee, verschweigt aber, dass er zuvor getankt hatte (der Verkäufer bemerkte dies nicht). Begeht er in dieser Konstellation nun einen vollendeten Betrug oder bleibt es beim versuchten Betrug, obwohl er es nun gegenüber einem Menschen unterlässt, den Irrtum einzuräumen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse am Thema. Diese “Tankstellenfälle” können im Jurastudium lange Vorlesungen ausfüllen, die Abgrenzungen zwischen Diebstahl, Betrug und Unterschlagung hier auszuführen würde den Rahmen dieser Kommentare sprengen.
Meines Erachtens wäre der Tatbestand des Betrugs in dem genannten Beispiel jedoch erfüllt.
Problematisch könnte lediglich sein, dass die getäuschte Person (Verkäufer) nicht die selbe Person ist, die den Vermögensschaden erlitten hat (Tankstellenbesitzer). Damit der Tatbestand des Betrugs trotzdem erfüllt wäre, müsste der Verkäufer zumindest Vertretungsmacht für den Tankstellenbesitzer haben, dies ist aber in der Regel gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt