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Das eigene Auto kann manchmal ein wahrer Luxus sein; doch viele sind ganz einfach nur darauf angewiesen, um beispielsweise auf die Arbeit zu kommen oder einzukaufen. Umso gravierender können die Auswirkungen sein, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und das Fahrzeug massiv beschädigt wird. Insbesondere ein Totalschaden kommt einen Autobesitzer regelmäßig teuer zu stehen. Das liegt nicht allein an der Reparatur des Kfz nach einem Unfall (die ist schon teuer genug), sondern im schlimmsten Fall lohnt es sich nicht mehr, das Auto zu reparieren – der Fahrzeugbesitzer steht dann erst einmal ohne Auto da und muss tief in die Tasche greifen, um sich ein neues zu kaufen. Bei einem Totalschaden ist genau das der Fall: eine Instandsetzung des Fahrzeuges ist nicht mehr möglich bzw. nicht lohnenswert, da die zu erwartenden Werkstattkosten den aktuellen Wert des Kfz übersteigen.
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Grundsätzlich gibt es zwei Arten eines Totalschadens: einen wirtschaftlichen und einen technischen Totalschaden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur technisch möglich, bei einem technischen Totalschaden hingegen nicht; das Fahrzeug kann nicht mehr instand gesetzt werden. Ein technischer Totalschaden bedeutet unweigerlich auch einen wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt beispielsweise vor, wenn sich das Fahrgestell nach einem Auffahrunfall verzogen hat oder die Elektronik des Kfz irreparabel beschädigt ist. Bei einem rein wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur technisch zwar noch möglich, aus finanzieller Hinsicht jedoch nicht mehr lohnenswert. Denn die Kosten der Reparatur sind höher als der (Rest)Wert des Kfz und die Summe aus Restwert und Reparaturkosten ist voraussichtlich höher als die Kosten für die Anschaffung eines neuen (vergleichbaren) Wagens (Wiederbeschaffungswert). Die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges wäre letztlich teurer als der Kauf eines neuen Autos. Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, wird anhand eines Unfallgutachtens geklärt.
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Nach einem Unfall ist der Ärger der beteiligten Personen quasi vorprogrammiert: die Fahrzeuge sind beschädigt, die Reparaturkosten hoch und das Ganze kostet Zeit und Aufwand. So entbrennen oftmals Streitigkeiten über die Schadensregulierung und die Übernahme der Reparaturkosten. Wie verhält es sich nun mit der Schadensabwicklung bei einem Totalschaden, wenn eine Reparatur unmöglich ist bzw. sich nicht mehr lohnt? Inwieweit muss der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung die Unfallkosten übernehmen?
Grundsätzlich hat jeder Unfallbeteiligte das Recht, dass sein Kfz wieder instand gesetzt und der entstandene Schaden behoben wird (sogenanntes Integritätsinteresse). In der Regel hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der durch die Instandsetzung anfallenden Kosten. Allerdings spielen insbesondere bei einem Totalschaden auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Wichtig ist hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach im Falle einer Reparatur des Unfallfahrzeugs eine Toleranz von maximal 30% der Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert zu akzeptieren ist – ohne Kürzung durch den Restwert. Im Klartext heißt das, dass eine Reparatur des Kfz für bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes möglich ist (vgl. unter anderem Aktenzeichen VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).
Übersteigen die Reparaturkosten allerdings die 130%-Grenze (liegen also mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert), ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Reparaturkosten derart aufzuteilen, dass der schädigende Unfallgegner für die maximal anzuerkennenden 130% aufkommt und der Geschädigte für den Rest. Zur Begründung wird angeführt, dass in einem solchen Fall von einer insgesamt wirtschaftlich unvernünftigen Instandsetzung auszugehen wäre; es bestünde seitens des Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Wiederbeschaffungskosten. Das Integritätsinteresse (an der Behebung des entstandenen Schadens) sei hier wirtschaftlichen Erwägungen unterzuordnen.
Zu beachten ist allerdings, dass die die 130 %-Grenze nur unter bestimmten Bedingungen gilt. So muss der Fahrer bzw. der Geschädigte das Kfz noch mindestens sechs Monate weiternutzen und innerhalb dieses Zeitraumes das Fahrzeug versichern. Zudem muss die Instandsetzung fachgerecht nach Vorgaben eines Gutachtens durchgeführt werden.
Die Freude über ein neu gekauftes Auto währt nicht lange, wenn es direkt in einen Unfall verwickelt ist. Bei der Schadensabwicklung gilt in diesem Fall eine Besonderheit. Der Geschädigte hat unter Umständen die Möglichkeit, auch bei einem Unfallschaden, der zwar erheblich ist, aber unter einem Totalschaden liegt, als Schadensersatz den Neupreis des Fahrzeugs zu fordern. Diese Regelung greift allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. So darf mit dem beschädigten Fahrzeug nicht mehr als 1000 km/h gefahren sein und der Unfallschaden muss so gravierend sein, dass er einen ganz außerordentlichen Wertverlust des Kfz verursacht hat, durch den ein Weiterverkauf zu einem angemessenen und fairen Preis sehr schwierig oder unmöglich geworden ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bemisst sich die erstattungsfähige Schadensersatzforderung am Neupreis des Fahrzeugs und am Restwert, den der Wagen nach dem Unfall noch hat. Den tatsächlich verursachten Schaden bezeichnet man in solchen Fällen als sogenannten “unechten Totalschaden“, da wirtschaftlich kein wirklicher Totalschaden vorliegt (der Reparaturwert ist geringer als der Wiederbeschaffungswert).
Wurde ein Totalschaden nicht durch Fremdverschulden, sondern durch eigenes Verschulden verursacht, kann der Halter unter Umständen auf seine Vollkaskoversicherung zurückgreifen. In den ersten sechs Monaten nach Erstzulassung wird der Neupreis erstattet – auch dann, wenn die Reparaturkosten 80 % oder mehr des Neupreises betragen; danach wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Im Gegensatz zum Haftpflichtfall besteht bei einer Instandsetzung 130 % des Wiederbeschaffungswertes kein Leistungsanspruch; hier greift die Vollkasko nicht.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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