Gesetz zur Abmilderung der COVID-19 Pandemie

Corona-Krise und das Insolvenzrisiko

Um die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus einzudämmen, hat die Bundesrepublik Deutschland ganz erhebliche Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens vorgenommen. Dies führt für viele Verbraucher und Unternehmer zu massiven Einschränkungen und damit oftmals zu Zahlungsschwierigkeiten. Aus diesem Grund wurde nun das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen. Doch was beinhaltet dieses Gesetz und was bedeutet das für Sie in der Corona-Krise?

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Aufschub für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Sofern Sie krisenbedingt als Verbraucher oder Kleinstunternehmer fällige Zahlungen oder sonstige Leistungspflichten nicht mehr erbringen können, wird Ihnen ein Zahlungsaufschub gewährt.

Für Verbraucher gilt, dass die Zahlungen unter den folgenden Voraussetzungen bis zum 30.Juni 2020 verweigert werden dürfen

  • Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag, also einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. 
  • Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, es handelt sich also um einen Vertrag, der auf wiederkehrende sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist (z.B.: Stromversorgungsvertrag) 
  • Zudem muss der Vertrag vor dem 03.März 2020 geschlossen worden sein

Kündigungsschutz für Mieter und Pächter

Sollten Sie krisenbedingt nicht in der Lage sein Ihre Miete oder Pacht zu begleichen, wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt diese Beträge bis zum 30.Juni 2022 nachzuzahlen

Grundsätzlich steht dem Vermieter ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht zu, sofern der Mieter mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt nicht für den Fall, dass Sie die Miete im Zeitraum vom 01.April 2020 bis zum 30.Juni 2020 trotz Fälligkeit krisenbedingt nicht zahlen können.

Regelungen zum Darlehensrecht

Als Verbraucher können Sie zudem Rückzahlungen, Zinsen oder Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber für 3 Monate stunden. Voraussetzung dafür ist: 

  • Es ist ein vor dem 15. März 2020 geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag betroffen.
  • Die Summe wird zwischen dem 01.April und dem 30.Juni 2020 fällig  und
  • die Zahlung ist Ihnen “nicht zumutbar”. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein angemessener Lebensunterhalt für Sie oder Ihre unterhaltsberechtigten Personen durch die Zahlung gefährdet wird. 

Insolvenzen

Die COVID-19-Pandemie wirkt sich auch auf viele Unternehmen wirtschaftlich nachteilig aus, sodass auch im Rahmen des Insolvenzrechts, insbesondere für Unternehmensinsolvenzen Regelungen getroffen werden mussten. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Als Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (§15a InsO) oder als Vorstand eines Vereins (§ 42 Abs.2 BGB) obliegt Ihnen die Insolvenzantragspflicht. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar

Die Corona-Krise stellt viele Unternehmer und Vereine nun vor die Herausforderungen, dass die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, die zur Vergabe von Sanierungskrediten erforderlich sind, nahezu unmöglich sind. 

Dem möchte der Gesetzgeber nun Rechnung tragen, indem er die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aussetzt. Dies gilt jedoch nur, sofern es auch aufgrund der Corona-Krise zur Insolvenzreife gekommen ist. 

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrages ist es nun erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 01.März 2020 vorlag. Das heißt, sollte Ihre Überschuldung aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetreten sein, haben Sie einen Gläubigerantrag erst einmal nicht zu fürchten.

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