Regelungen zum Darlehensrecht
Als Verbraucher können Sie zudem Rückzahlungen, Zinsen oder Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber für 3 Monate stunden. Voraussetzung dafür ist:
- Es ist ein vor dem 15. März 2020 geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag betroffen.
- Die Summe wird zwischen dem 01.April und dem 30.Juni 2020 fällig und
- die Zahlung ist Ihnen “nicht zumutbar”. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein angemessener Lebensunterhalt für Sie oder Ihre unterhaltsberechtigten Personen durch die Zahlung gefährdet wird.
Insolvenzen
Die COVID-19-Pandemie wirkt sich auch auf viele Unternehmen wirtschaftlich nachteilig aus, sodass auch im Rahmen des Insolvenzrechts, insbesondere für Unternehmensinsolvenzen Regelungen getroffen werden mussten.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Als Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (§15a InsO) oder als Vorstand eines Vereins (§ 42 Abs.2 BGB) obliegt Ihnen die Insolvenzantragspflicht. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.
Die Corona-Krise stellt viele Unternehmer und Vereine nun vor die Herausforderungen, dass die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, die zur Vergabe von Sanierungskrediten erforderlich sind, nahezu unmöglich sind.
Dem möchte der Gesetzgeber nun Rechnung tragen, indem er die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aussetzt. Dies gilt jedoch nur, sofern es auch aufgrund der Corona-Krise zur Insolvenzreife gekommen ist.
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrages ist es nun erforderlich, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 01.März 2020 vorlag. Das heißt, sollte Ihre Überschuldung aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetreten sein, haben Sie einen Gläubigerantrag erst einmal nicht zu fürchten.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!