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Ein Verkehrsunfall geht oftmals mit einem großen Schaden am Fahrzeug einher, der hohe Reparaturkosten bedeutet. Deswegen entbrennt zwischen den Unfallbeteiligten häufig eine Diskussion über die Schuldfrage und Schadensersatzansprüche. Dabei fordern die Betroffenen von der jeweiligen Gegenseite Schadensersatz für den Schaden am Kfz ein. Zudem kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben werden. Die Streitfragen sind meistens
Um zu klären, welche Partei letztendlich einen Anspruch auf Schadensersatz hat bzw. welche Versicherung für den Schaden aufkommen muss und um die genauen Reparaturkosten festzulegen, besteht die Möglichkeit, ein Unfallgutachten erstellen zu lassen. Ein derartiges Gutachten können sowohl die Unfallbeteiligten als auch die Versicherungen oder das Gericht in Auftrag geben. Ein qualifizierter, vereidigter Gutachter ist beispielsweise ein Sachverständiger des TÜV.
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Es werden zwei Arten des Unfallgutachtens unterschieden. Ein Unfallgutachten kann zum einen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs erstellt werden, um die Schuldfrage zu klären. Zum anderen dient ein Unfallgutachten zur Ermittlung der Höhe des Unfallschadens am Fahrzeug. So wird festgestellt, inwiefern Reparaturen durchzuführen sind und wie hoch die Kosten ausfallen.
Zur Rekonstruktion des Unfallhergangs müssen verschiedene Informationen und Spuren ausgewertet werden. Dazu zählen unter anderem die Positionen der Unfallfahrzeuge vor und nach der Kollision, die Bremswege sowie die Unfallschäden an den Kraftfahrzeugen. Auf Grundlage dieser Auswertungen können Sachverständiger beispielsweise die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und den genauen Standort des Zusammenpralls bestimmen. Hinsichtlich der Schuldfrage ist bedeutsam, inwiefern die Kollision durch eine geringere Geschwindigkeit hätte vermieden werden können. Auch dies wird in einem Gutachten mithilfe von Computerprogrammen untersucht. Damit ein möglichst genaues Unfallgutachten erstellt werden kann, ist es wichtig, dass ein Sachverständiger noch direkt an den Unfallort gerufen wird. Zudem sollten die Unfallfahrzeuge nicht bewegt und Trümmerteile nicht beseitigt werden.
Zur Bestimmung der Schäden am Fahrzeug und der anfallenden Reparaturkosten müssen in einem Unfallgutachten unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören:
Wird beim Unfallgutachten festgestellt, dass ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt, hat der Geschädigte das Recht, vom Unfallgegner die Kosten eines gleichwertigen Fahrzeuges einzufordern. Bei einem Totalschaden handelt es sich um einen Sachschaden, dessen Reparatur sich wirtschaftlich bzw. finanziell nicht lohnt. Denn die Reparaturkosten sind höher als der Wert des Fahrzeuges.
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Die Kosten für ein Gutachten zur Rekonstruktion des Unfallhergangs sind abhängig von dessen Komplexität. Für gewöhnlich betragen die Kosten zwischen 1.500 und 2.000 Euro. Bei einem Unfallgutachten zum Schaden am Fahrzeug richten sich die anfallenden Kosten ungefähr nach der Höhe des Unfallschadens am Kfz. Je schwerer der Schaden ist, desto aufwendiger und somit teurer ist meistens auch das Gutachten. Als Faustformel kann man sagen: Die Kosten eines Gutachtens ergeben sich aus einem Prozentanteil des Unfallschadens. Dieser Prozentanteil ist umso höher, je geringer der Unfallschaden ist. Beträgt ein Schaden beispielsweise 3.000 Euro und wird davon ein Prozentanteil von 20 % für das Unfallgutachten bemessen, fallen 600 Euro Kosten an. Bei einem Schaden in Höhe von 30.000 Euro ist es möglich, dass der Prozentanteil 6 % beträgt. Die Kosten für das Unfallgutachten beziffern sich auf 1.800 Euro.
Für die Kosten eines Unfallgutachtens muss derjenige aufkommen, der im Schadensersatzprozess unterliegt. In der Regel tritt die Haftpflichtversicherung ein, wenn es sich um Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners handelt. In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist festgelegt:
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. […] (§ 91 Abs. 1 ZPO)
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2014:
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13)
Es ist darüber hinaus möglich, dass auch die Kaskoversicherung die Kosten für ein Gutachten übernehmen muss. Dies ist der Fall, wenn sie das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Oft lassen Kaskoversicherungen Unfallgutachten erstellen, wenn der Versicherte für Schäden an seinem Fahrzeug selbst verantwortlich ist. Durch das Gutachten wird ermittelt, in welcher Höhe die Kaskoversicherung für Unfallkosten aufkommt. Der Versicherte hat das Recht, einen Sachverständiger seiner Wahl zu beauftragen, sofern er mit dem Gutachter der Versicherung nicht einverstanden ist. Allerdings muss er in diesem Fall die Kosten für das Unfallgutachten selbst tragen.
Eine Besonderheit stellen Bagatellschäden dar. Da die Haftpflichtversicherung bei derartigen Schäden bis zu einem Grenzwert von 700 Euro für gewöhnlich ohne Unfallgutachten eintritt, übernimmt sie keine Kosten für einen Sachverständigen. Das bedeutet, dass der Unfallbeteiligte, der in diesem Fall ein Gutachten in Auftrag gibt, die Kosten selbst übernehmen muss.
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Es besteht die Möglichkeit, ein Unfallgutachten des Prozessgegners zu reklamieren und Einspruch zu erheben. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn der Gutachter nicht die erforderliche Qualifikation aufweist. Deswegen ist es ratsam, sich im Vorfeld über die fachliche Kompetenz eines Sachverständigers zu informieren. Zum anderen kann ein Unfallgutachten bemängelt werden, wenn es sich um ein Parteigutachten handelt und nicht ausreichend objektiv ist. Ein weiterer Grund zur Beanstandung eines Unfallgutachtens besteht im Falle einer vorsätzlichen Vereitelung eines Gegengutachtens durch den Geschädigten.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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