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Die Parkplatznot ist vielerorts groß und die Parkplatzsuche häufig zeitaufwendig. Parkhäuser sollen dem Abhilfe schaffen, damit möglichst viele Fahrzeuge abgestellt werden können. Gerade in Großstädten werden die Parkhäuser täglich von unzähligen Fahrzeugführern genutzt, um ihr Kfz zu parken. Dabei ist höchste Aufmerksamkeit der Fahrer geboten. Zum einen sind Parkhäuser oftmals eng und die Parklücken schmal. Zum anderen ist auf Verkehrsteilnehmer im Parkhaus besondere Rücksicht zu nehmen. Denn oft herrscht Unwissenheit oder Unsicherheit, welche bzw. ob überhaupt Verkehrsregeln in einem Parkhaus gelten. So kann ein Unfall schnell passieren. Etwa weil man beim Ein- bzw. Ausparken ein anderes Fahrzeug oder die Wand touchiert oder weil man beim Fahren mit einem Kfz zusammen stößt.
Doch wie muss man sich nach einem Unfall im Parkhaus verhalten? Welcher Fahrzeugführer trägt die Schuld? Gelten bestimmte Verkehrsregeln im Parkhaus, deren Missachtung zum Unfall geführt hat? Ist die Schuldfrage damit eindeutig?
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt generell im kompletten öffentlichen Verkehrsraum. Dazu zählen sowohl Straßen als auch Parkplätze oder Parkhäuser, die öffentlich genutzt werden und der Allgemeinheit zugänglich sind. Allerdings findet die StVO nach deutscher Rechtsprechung in Parkhäusern und auf Parkplätzen nicht durchgängig Anwendung. Daher gilt zum Beispiel auch nicht immer die Regel “rechts vor links”. Grundsätzlich erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr gegenseitige Rücksichtnahme.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (§ 1 Abs. 1 StVO)
Gerade in Parkhäusern sind Kfz-Fahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit und Rücksicht angehalten. Sie müssen in der Lage sein, jederzeit bremsen und anhalten zu können, da immer mit Ein- und Ausparkvorgängen anderer Fahrzeuge zu rechnen ist. Als angemessene Geschwindigkeit in Parkhäusern und auf Parkplätzen gilt 4 bis 7 km/h, also Schrittgeschwindigkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte etwa aus:
Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. […] Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen 1 U 240/09)
Manche Gerichte akzeptieren in Parkhäusern bzw. auf Parkplätzen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Kommt es bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall im Parkhaus, wird dem Fahrer in der Regel mindestens eine Teilschuld zugesprochen.
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Die bekannteste Vorfahrtsregel ist “rechts vor links”. Sie gilt im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich überall, sofern die Vorfahrt nicht anders geregelt ist, beispielsweise durch Verkehrszeichen. Doch wie verhält es sich im Parkhaus oder auf Parkplätzen? Die vermeintliche Missachtung der Vorfahrt, infolgedessen es zu Unfällen gekommen ist, wird regelmäßig vor Gericht verhandelt. Gemäß Rechtsprechung hat “rechts vor links” in Parkhäusern und auf Parkplätzen lediglich dann Gültigkeit, wenn die Fahrspuren Straßencharakter besitzen. So entschied das OLG Düsseldorf:
Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel “rechts vor links” […]. Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die “Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben […] (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen 1 U 240/09)
Zugleich betonte das Gericht allerdings auch, dass der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Besonderheiten des Verkehrs auf einem Parkplatzgelände nicht auf die Beachtung seines Vorrechtes “rechts vor links” durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfe. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen 1 U 240/09) Das heißt, dass grundsätzlich mit Vorfahrtsverletzungen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.
Verschiedene Gerichte schlossen sich der Auffassung des OLG Düsseldorf an und bestätigten dessen Urteil. Unter anderem das Landgericht Bochum und das Landgericht Bremen.
Auf Parkplätzen, auf denen die angelegten Fahrspuren Straßencharakter haben, gilt die StVO mit der Folge, dass die Vorfahrtsregelung zu beachten ist. Kommt es aufgrund einer Missachtung dieser Regelung zu einem Unfall, haftet der Unfallverursacher für den Schaden. (LG Bochum, Urteil vom 13.06.2013, Aktenzeichen 5 S 59/13)
Die Vorfahrtregel “rechts vor links” gilt auf Parkgelände nur bei fahrbahnähnlichem Charakter der Zufahrtswege, ansonsten gilt das Gebot zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme. (LG Bremen, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen 7 O 485/12)
Nach einem Unfall im Parkhaus muss – wie nach jedem Verkehrsunfall – geklärt werden, inwiefern die Unfallbeteiligten die Schuld tragen und entsprechend haften. Grundsätzlich ist die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall nie eindeutig, auch wenn es scheinbar offensichtlich ist, wer schuldig ist. Es kann viele Gründe für einen Unfall geben, die nicht sofort zu erkennen sind und erst später bei den Unfallermittlungen bzw. der Unfallrekonstruktion offenkundig werden. Deswegen sollte keinesfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Auch nicht, wenn man von der eigenen Schuld überzeugt ist oder der Unfallgegner einen für den Zusammenstoß verantwortlich macht.
Aufgrund der besonderen Verkehrssituation in Parkhäusern und auf Parkplätzen, sprechen Gerichte meistens jedem Unfallbeteiligten eine Teilschuld zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Die jeweilige Mithaftung des Einzelnen ist abhängig vom vorliegenden Sachverhalt und beträgt mindestens 20 %. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass ein Unfallbeteiligter zu 100 % haftbar gemacht wird, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Fahrer schneller als 7 bzw. 10 km/h gefahren ist. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) kann dem Fahrer ebenfalls die volle Schuld zugesprochen werden, wenn das Fahrzeug des Unfallgegners vor dem Zusammenstoß zum Stillstand gekommen ist (Aktenzeichen VI ZR 6/15).
Da allerdings in der Regel davon auszugehen ist, dass die Unfallbeteiligten bei einem Verkehrsunfall im Parkhaus nicht die nötige Vorsicht und Rücksichtnahme haben walten lassen, trägt jeder Fahrzeugführer eine Mithaftung. Dies resultiert aus dem Betriebsrisiko eines jeden Fahrzeugs.
Die entstandenen Fremdschäden nach einem Unfall im Parkhaus übernehmen für gewöhnlich die Haftpflichtversicherungen der Unfallbeteiligten. Damit die Schadensregulierung möglichst problemlos verläuft, sollte die Versicherung direkt nach dem Unfall in Kenntnis gesetzt werden.
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Ein Verkehrsunfall im Parkhaus kann aus verschiedenen Gründen passieren. In der Regel liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO zugrunde. Die typischen Ursachen für einen Unfall im Parkhaus sind:
Ist es zu einem Unfall in einem Parkhaus gekommen, sind die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, wie bei einer Kollision auf der Straße.
Wird ein Schaden an einem parkenden Kfz verursacht, besteht die Pflicht, eine angemessene Zeit (bis zu einer Stunde) an dem beschädigten Fahrzeug auf dessen Fahrer zu warten. Erscheint dieser nicht, ist die Polizei zu rufen.
Fährt man nach einem Unfall weiter, ohne die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, ist gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) der Straftatbestand der Fahrerflucht bzw. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt.
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Hallo ich habe eine Frage
Wer trägt die Schuld wenn mein Auto durch fehlende Höhenangabe bei Einfahrt in das Parkhaus beschädigt wird? Ist das dann meine Schuld oder die des Parkhausbesitzers?
LG
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich sollte jedes Parkhaus eine Angabe der Einfahrtshöhe besitzen.
Ist dies nicht der Fall, so hat sich der Fahrer selbst davon zu überzeugen, dass sein Fahrzeug nicht zu hoch für die Einfahrt ist. Für entstandene Schäden an seinem Auto und am Parkhaus haftet er selbst, bzw. seine Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt