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Wer kennt diese Szenarien nicht: mal eben kurz in zweiter Reihe halten und die Warnblinkanlage einschalten, um andere Verkehrsteilnehmern darauf hinzuweisen, dass man gleich wieder zu seinem Fahrzeug zurückkehrt… Nach einer gewonnenen Europa- oder Weltmeisterschaft siegestrunken im Autokorso mit eingeschalteter Warnblinkanlage durch die Stadt fahren… Auf der linken Spur einer Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage langsamer fahrenden Fahrzeugen signalisieren, dass man schneller fährt… der Einsatz der Warnblinkanlage ist weit verbreitet – allerdings in den meisten Fällen auch verboten. Denn die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen eingeschaltet werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf eine drohende Gefährdung aufmerksam zu machen und so Unfälle zu verhindern.
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Die Warnblinkanlage, auch Warnblinklicht genannt, gehört zur vorgeschriebenen Grundausstattung eines Fahrzeuges. Im Gegensatz zu anderen Bestandteilen der technischen Einrichtung eines Fahrzeuges funktioniert die Warnblinkanlage auch bei abgestelltem Motor bzw. abgestellter Zündung. So können andere Verkehrsteilnehmer in jedem Fall vor Gefahrensituationen gewarnt werden. Wann eine solche Gefahrensituation vorliegt bzw. in welchen Situationen der Einsatz der Warnblinkanlage nun rechtens ist, regeln §§ 15 und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist der Fahrer sogar dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten
§ 15 StVO schreibt vor, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss, wenn das Fahrzeug liegen bleibt und “nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann”. Andere Verkehrsteilnehmer, speziell der nachfolgende Verkehr, werden so auf die Gefahrenquelle hingewiesen.
Infolge einer Panne muss das Fahrzeug häufig abgeschleppt werden, da es nicht mehr fahrtauglich ist und der Schaden nicht immer direkt vor Ort behoben werden kann. In den meisten Fällen leistet ein Automobilclub, beispielsweise der ADAC, Pannenhilfe und schleppt das Kfz ab. Doch es ist auch möglich, dass ein anderer Pkw den Abschleppdienst übernimmt. In diesem Fall müssen gemäß § 15a Abs. 3 StVO beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage einschalten. Denn da die Fahrzeuge beim Abschleppen in der Regel mit niedriger Geschwindigkeit fahren, geht von ihnen besonders auf der Autobahn eine potenziell hohe Gefährdung aus.
In Gefahrensituationen ist der Fahrer gemäß § 16 StVO dazu verpflichtet, die Warnblinklichter einzuschalten. Eine derartige Situation liegt beispielsweise im Stau oder bei stockendem Verkehr auf der Autobahn vor. Nähert sich der Fahrer einem Stauende, ist er dazu verpflichtet, dem nachfolgenden Verkehr umgehend ein Warnzeichen zu geben, das heißt, die Warnblinkanlage einzuschalten. Gerade bei hohen Geschwindigkeiten ist schwer einzuschätzen, wie schnell vorausfahrende Fahrzeuge unterwegs sind. Entsprechend ist es unter Umständen nicht oder nur sehr spät erkennbar, ob ein Kfz langsamer wird oder gar stehen bleibt. Ist der Fahrer dann nicht mehr in der Lage, rechtzeitig zu reagieren, ist ein Unfall in der Regel unvermeidbar. Durch die Warnblinkanlage kann der Fahrer bereits aus größerer Entfernung die Gefahrensituation erkennen und seine Geschwindigkeit reduzieren.
Nicht nur bei einer Fahrzeugpanne oder in Gefahrensituationen schreibt die StVO die Nutzung der Warnblinkanlage vor. Auch für Linien- und Schulbussen ist der Einsatz Warnblinkanlage Pflicht, wenn sie an einer Haltestelle stehen, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Dabei muss die Warnblinkanlage bereits beim Anfahren an die Haltestelle eingeschaltet werden. Nachfolgende Kfz-Fahrer werden so auf die Halteabsicht aufmerksam gemacht. Dies gilt allerdings nur für die Haltestellen, für die die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Nutzung der Warnblinkanlage ausdrücklich anordnet (§ 16 Abs. 2 StVO).
Sieht der Fahrer, dass das vorausfahrende Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet hat, sollte er umgehend die Geschwindigkeit drosseln und mit erhöhter Vorsicht fahren. Je nach Verkehrssituation, etwa am Stauende, sollte er zudem seinerseits die Warnblinkanlage einschalten. Missachtet der Fahrer die Warnblinkanlage des vorausfahrenden Kfz an einem Stauende und verursacht einen Unfall, da er trotz angekündigter Gefahrensituation die Geschwindigkeit nicht angepasst hat, liegt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit vor (OLG Celle, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 263/15). Dem Verkehrssünder drohen mindestens 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Steht ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle, müssen Kfz-Fahrer den Fuß ebenfalls vom Gas nehmen. Denn der Bus darf nur in Schrittgeschwindigkeit überholt werden, solange die Warnblinkanlage aufleuchtet. Darüber hinaus muss eine Behinderung und Gefährdung der ein- und aussteigenden Fahrgäste ausgeschlossen sein. Im Zweifel muss der Kfz-Fahrer warten. Dies gilt nicht nur für den nachfolgenden Verkehr in dieselbe Richtung, sondern auch für den Gegenverkehr, sofern es sich um eine mehrspurige Fahrbahn handelt. Beim Anfahren der Bushaltestelle mit eingeschalteter Warnblinkanlage besteht ein gänzliches Überholverbot für den nachfolgenden Verkehr.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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